Normenkette
BGB §§ 2067, 2070
Verfahrensgang
AG Minden (Aktenzeichen 7 VI 766/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 22.11.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Minden vom 05.11.2018 dahingehend abgeändert, dass die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinantrages der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 05.10.2018 erforderlich sind, für festgestellt erachtet werden.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Minden wird angewiesen, den Beteiligten zu 2.) und 3.) einen Teilerbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass der am 10.08.2011 verstorbene K V, geborener A, geb. am 28.10.1948, von den Beteiligten zu 2.) und 3.) jeweils zu 1/4 beerbt worden ist.
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2.) und 3.) sind die Abkömmlinge der Beteiligten zu 1.), bei der es sich um das einzige Kind des Erblassers und seiner Ehefrau F V handelt.
Am 24.04.2000 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt:
"1. Wir, die Eheleute F und K V, geb. A, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
2. Nach dem Tode des Längstlebenden von uns soll unsere Tochter L V und deren künftig geborenen Kinder, unser gesamtes Vermögen je zur Hälfte erben."
Im Zeitpunkt der Testamentserrichtung war die am 06.12.1974 geborene Beteiligte zu 1.) noch unverheiratet und kinderlos.
Am 07.04.2002 verstarb die Ehefrau des Erblassers und ist von diesem aufgrund des o. g. Testaments allein beerbt worden.
Am 19.11.2004 heiratete die Beteiligte zu 1.). Der Beteiligte zu 2.) wurde am 19.06.2005 geboren, die Beteiligte zu 3.) am 11.03.2008.
Der Erblasser verstarb am 10.08.2011. Sein Nachlass bestand im Wesentlichen aus der Immobilie J in N, die ursprünglich im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten gestanden hatte.
Die Beteiligte zu 1.) beantragte zunächst die Erteilung eines Erbscheins, der sie zu 1/2 und die Beteiligten zu 2.) und 3.) zu je 1/4 als Erben des Erblassers ausweisen sollte. Dieser Antrag ist durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 03.11.2011 mit der Begründung zurückgewiesen worden, es seien neben den Beteiligten zu 2.) und 3.) auch etwaige künftige Kinder der Beteiligten zu 1.) als Erben eingesetzt worden, so dass die Erbquote der Beteiligten zu 2.) und 3.) noch nicht feststehe.
Auf weiteren Antrag der Beteiligten zu 1.) erteilte das Amtsgericht - Nachlassgericht - Minden am 01.08.2013 einen Teilerbschein, nach dem der Erblasser zu 1/2 von der Beteiligten zu 1.) beerbt worden ist.
Mit notariellem Erbscheinsantrag vom 05.10.2018 (UR-Nr. xxx des Notars Y aus N, Bl. 74 ff.) stellten die durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter vertretenen Beteiligten zu 2.) und 3.) einen Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins, der diese Beteiligten als weitere Erben des Erblassers zu je 1/4 ausweisen soll.
Zur Begründung des Erbscheinantrages haben sie vorgetragen, Motivation des Erblassers und seiner Ehefrau für die Erbeinsetzung der damals noch ungeborenen Kinder ihrer Tochter sei gewesen, das in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Hausgrundstück als ihren wesentlichen Vermögensbestandteil in jedem Fall für ihre Abkömmlinge zu sichern. Der Erblasser und seine Ehefrau hätten insoweit die laienhafte Vorstellung gehabt, im Fall einer Heirat ihrer Tochter werde automatisch ein Teil ihres Vermögens auf ihren Ehemann übergehen. Im Fall einer Scheidung bestünde dann die Gefahr, dass ein Teil ihres Vermögens dem Ehemann zufallen würde. Die Testierenden seien davon ausgegangen, diese Situation dadurch zu verhindern, dass sie ihre Tochter nicht als Alleinerbin einsetzten, sondern zugleich deren zukünftig geborene Kinder zur Hälfte mitbedachten.
Die Erbeinsetzung der künftigen Enkel sei nicht mit dem Ziel erfolgt, ihre Tochter erbmäßig zu beschränken, sondern einen etwaigen Vermögensübergang auf eine blutsfremde Person zu verhindern. Diese Gefahr sei mit der Geburt der Beteiligten gebannt gewesen. Eine Klarstellung sei dem Erblasser wegen der nach dem Tod seiner Ehefrau eingetretenen Bindungswirkung nicht mehr möglich gewesen. Der Erblasser und seine Ehefrau hätten keinesfalls eine Situation herbeiführen wollen, in der ihre Tochter und deren Kinder jahrelang beschränkt wären und wirtschaftlichen Schaden erleiden würden. Diese Situation würde jedoch eintreten, wenn man der Auffassung wäre, die den Enkelkindern zugedachte Hälfte des Vermögens unterfalle einer Vor- und Nacherbschaft. Im Fall eines Verkaufs der in den Nachlass gefallenen Immobilie müsste dann die Hälfte des Kaufpreises so lange bei Gericht hinterlegt werden, bis der Schwebezustand beendet sei. Das Vermögen der Beteiligten zu 2.) und 3.) würde sich dadurch kontinuierlich allein vor dem Hintergrund der Inflationsrate und der Kosten der Hinterlegung sowie einer erforderlichen Pflegerbestellung für die möglichen noch ungeborenen Nacherben verringern.
Das Testament sei dahingehend aus...