Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriterien für die Ermessensausübung im Rahmen der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zwecks Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Versorger und zwecks Vermeidung von Splitterversorgungen findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (im Anschluss an BGH NJW 2012, 1291).

2. Für die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist die Summe der einzelnen Anwartschaften jedenfalls dann maßgeblich, wenn bei demselben Versorgungsträger mehrere Anwartschaften bestehen.

3. Entsteht durch den Ausgleich kein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand und besteht darüber hinaus nicht die Gefahr einer Splitterversorgung, weil bereits Anrechte bei dem Zielversorger bestehen, so ist ein Ausschluss eines Anrechts auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAuslG unterschritten wird.

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG Delbrück (Beschluss vom 15.08.2012; Aktenzeichen 3 F 299/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19.6.2012 sowie auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin vom 15.8.2012 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Delbrück vom 14.5.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,5339 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2010, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 6,2014 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2010, übertragen.

3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der W Lebensversicherung (F, Versicherungsnummer R.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1.058,21 EUR auf dem vorhandenen Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer...), bezogen auf den 31.12.2010, begründet. Die W Lebensversicherung (F) wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

4. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der W Lebensversicherung (F, Versicherungsnummer R.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 4.953,47 EUR auf dem vorhandenen Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer...), bezogen auf den 31.12.2010, begründet. Die W Lebensversicherung (F) wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.168 EUR festgesetzt.

 

Gründe

(*1)

I. Das AG hat die am 14.11.1997 geschlossene Ehe der Beteiligten durch Beschluss vom 15.3.2012 geschieden. Der Versorgungsausgleich war im Termin abgetrennt worden.

Die Beteiligten verfügen über die folgenden Rentenanwartschaften:

Antragstellerin:

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,0678 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,5339 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 16.137,39 EUR.

Antragsgegner:

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,4028 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,2014 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.494,22 EUR.

2. Bei der W Lebensversicherung (F) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.116,41 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 1.058,21 EUR.

3. Bei der W Lebensversicherung (F) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.906,93 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 4.953,47 EUR.

Da die W Lebensversicherung eine externe Teilung forderte, hat die Antragstellerin durch Schreiben vom 23.3.2012 die Beteiligte zu 1) als Zielversorgung benannt. Der Versicherer hat auch zunächst sein Einverständnis mit der externen Teilung erklärt.

Durch Beschluss vom 14.5.2012 hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt. Das AG hat zunächst die Anwartschaften der Beteiligten bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Ferner hat das AG hinsichtlich der Rentenversicherung bei der W Versicherung mit einem Kapitalwert ...

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