Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensspielraum im Rahmen der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zwecks Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Versorger und zwecks Vermeidung von Splitterversorgungen findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (im Anschlus an BGH NJW 2012, 1281).

2. Werden im Rahmen einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung mehrere Anwartschaften - wenn auch bei unterschiedlichen Versorgungsträgern - begründet, so bezieht sich die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG auf die Summe der Ausgleichswerte.

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG Paderborn (Beschluss vom 16.10.2012; Aktenzeichen 84 F 64/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.11.2012 gegen den Beschluss des AG -Familiengericht- Paderborn vom 16.10.2012 (84 F 64/12) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.340 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen unter dem 27.10.1992 vor dem Standesamt Paderborn die Ehe. Mit ihrem dem Antragsgegner am 13.4.2013 zugestellten Schriftsatz vom 13.3.2011 hat die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden sowie den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Die Beteiligten verfügen über die folgenden Rentenanwartschaften:

Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,5784 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,2892 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.557,98 EUR.

Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 23,2957 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 11,6479 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 74.073,84 EUR.

Betriebliche Altersversorgung

2. Bei der M AG (Vertragsnummer:#/##7###/###2) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.792,38 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.354,31 EUR zu bestimmen.

3. Bei der M AG (Vertragsnummer:#/##0##9/###2) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.374,40 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.636,59 EUR zu bestimmen.

4. Bei der X AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.823,35 EUR monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Als Ausgleichswert hierfür hat er 1.411,68 EUR vorgeschlagen. Als nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragenden Kapitalbetrag hat der Versorgungsträger den Betrag von 1.411,68 EUR vorgeschlagen.

Da die X AG eine externe Teilung forderte, hat die Antragstellerin die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung benannt.

Durch Beschluss vom 16.10.2012 hat das AG -Familiengericht- die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden sowie den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es zunächst die Anwartschaften der Antragstellerin und des Antragsgegners bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Ferner hat das AG-Familiengericht- die Renten aus der betrieblichen Altersversorge ausgeglichen, und zwar hinsichtlich der M AG zu Vertragsnummer#/##7##5/###2 mit einem Kapital- und Ausgleichswert von 1.354,31 EUR zugunsten der Antragstellerin und hinsichtlich der M AG zu Vertragsnummer#/##0##9/###2 mit einem Kapital- und Ausgleichswert von 1.6236,59 EUR zugunsten der Antragstellerin. Hinsichtlich der X AG hat es die externe Teilung angeordnet und den Versicherer verpflichtet, den Ausgleichsbetrag von 1.411,68 EUR an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, der Ausgleich der Ansprüche aus seinen betrieblichen Altersversorgungen hätte nicht erfolgen dürfen, da alle drei Versicherungen einen Ausgleichswert unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG aufweisen.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Damit dauerte hier die Ehezeit vom 1.10.1992 bis zum 31.3.2012.

Demgemäß sind die Anwartschaften der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen im Wege der i...

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