Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Anfechtung der als Nebenentscheidung ergangenen Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Erledigungserklärung des Antragstellers einseitig geblieben und spricht daraufhin das AG antragsgemäß durch Beschluss die Erledigung der Hauptsache aus, so beschränkt sich die Beschwer des Antragstellers auf die ihm nachteilige, von ihm mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung. Die sofortige Beschwerde ist deshalb gem. § 20a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässig.
2. Der Grundsatz der Meistbegünstigung kann den Rechtsmittelausschluss aus § 20a Abs. 1 S. 1 FGG nicht überspielen, auch wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht widerspruchsfrei erscheint.
Normenkette
FGG § 20a Abs. 1 S. 1; WEG § 45 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 15.11.2005; Aktenzeichen 23 T 720/05) |
AG Herford (Aktenzeichen 2-II 32/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 900 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die durch die Verwalterin vertretenen Wohnungseigentümer der vorbezeichneten Anlage haben erstinstanzlich die Beteiligten zu 2) auf Zahlung eines Betrages von 2.119 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.6.2004 in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um den auf die Beteiligte zu 2) und 3) entfallenden Beitrag zu einer in der Eigentümerversammlung vom 29.4.2004 beschlossenen Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierung des Rohrleitungssystems. Ein anderer Wohnungseigentümer hatte den genannten Eigentümerbeschluss in einem anderen Verfahren nach dem WEG angefochten, das nicht zur Ungültigerklärung geführt hat. Die Wohnungseigentümer haben mit Schriftsatz vom 16.11.2004 ihren Antrag abzgl. eines am 24.9.2004 gezahlten Betrages von 2.000 EUR und eines am 4.11.2004 gezahlten weiteren Betrages von 119 EUR weiterverfolgt. Die Beteiligten zu 2) haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG vom 25.11.1004 erklärt, auf die erste Rate der Sonderzahlung lediglich einen Teilbetrag von 2.000 EUR zahlen zu wollen. Im Folgetermin vor dem AG vom 25.8.2005 sind die Beteiligten zu 2) nicht erschienen.
Das AG hat sodann durch Beschluss vom selben Tage festgestellt, dass der "Rechtsstreit" in der Hauptsache erledigt sei. Den weiter gehenden Zinsanspruch hat das AG abgewiesen, den Wohnungseigentümern die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen. In der Begründung ist ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung des Beitrags zur beschlossenen Sonderumlage sei erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses (hier Beendigung des Beschlussanfechtungsverfahrens) fällig geworden.
Gegen diese Entscheidung haben die Wohnungseigentümer mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigen vom 13.9.2005 Anhörungsrüge "gem. § 321a ZPO" eingelegt, soweit ihr Zinsanspruch abgewiesen worden ist. Ferner haben sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage bei dem LG sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beteiligten zu 2) die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie anzuordnen, dass sie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten haben. Das LG hat durch Beschluss vom 15.11.2005 die sofortige Beschwerde der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6.12.2005 bei dem LG namens der Antragsteller eingelegte sofortige weitere Beschwerde.
II. Der Senat geht zunächst davon aus, dass die sofortige weitere Beschwerde namens der (teil-)rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft als solche eingelegt ist. Der bisherigen Rechtspraxis entsprechend haben die Vorinstanzen angenommen, dass Verfahrensbeteiligte und Inhaber der Wohngeldforderung die einzelnen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegnerin sind. Der BGH ist nunmehr in seinem Beschluss vom 2.6.2005 (BGH v. 2.6.2005 - V ZB 32/05, MDR 2005, 1156 = BGHReport 2005, 1090 m. Anm. Jennißen = NJW 2005, 2061) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Konsequenz dieser Teilrechtsfähigkeit ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Zu diesen gehören auch Wohngeldforderungen (§ 16 Abs. 2 WEG), da die Wohnungseigentümer hier im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Teilhabe ist nämlich, wie der BGH ausführt, nicht auf das Außenverhältnis beschränkt, sondern betrifft auch z.B. die Verfolgung von Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer. Um einen solchen Anspruch handelt es sich bei dem im vorliegenden Verfahren gelt...