Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnis der Beschwerdebefugnis des Betroffenen zu derjenigen des Verfahrenspflegers
Leitsatz (amtlich)
1. Legt der Verfahrenspfleger des Betroffenen gegen die Genehmigung dessen geschlossener Unterbringung sofortige Beschwerde ein, so kann er nur das ihm in dieser Funktion, nicht aber das dem Betroffenen persönlich (§ 66 FGG) zustehende Beschwerderecht ausüben.
2. Hat der Betroffene von dem ihm persönlich zustehenden Recht zur Einlegung der sofortigen Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht, so steht ihm gegen die Entscheidung des LG, durch die die sofortige Erstbeschwerde des Verfahrenspflegers zurückgewiesen wird, die Befugnis zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zu.
Normenkette
FGG § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §§ 70b, 70h
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 03.02.2006; Aktenzeichen 6 T 12/06) |
AG Soest (Beschluss vom 28.12.2005; Aktenzeichen 5-XVII S 853) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) werden der angefochtene Beschluss teilweise sowie Beschluss des AG Soest vom 28.12.2005 insoweit aufgehoben, als die zwangsweise Medikation des Betroffenen - ggf. mit Sicherstellung der Maßnahmen durch Zwang - genehmigt worden ist.
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Betroffene war zunächst auf der Grundlage des PsychKG-NW seit dem 19.10.2005 geschlossen untergebracht. Durch Beschluss vom 24.10.2005 bestellte das AG im Wege einstweiliger Anordnung einen vorläufigen Betreuer für den Betroffenen in allen Aufgabenbereichen bis zum 15.2.2006. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG unter dem 4.11.2005 zurückgewiesen.
Durch Beschluss vom 28.11.2005 hat das AG die geschlossene Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer bis zum 15.1.2006 genehmigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das LG als unzulässig verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige weitere Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.
Durch Beschluss vom 28.12.2005 hat das AG im Wege einstweiliger Anordnung die Unterbringung um drei Monate verlängert und die Genehmigung zu einer zwangsweisen medikamentösen Behandlung des Betroffenen erteilt. Hinsichtlich der Verlängerung der Unterbringung hat es die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung angeordnet, hinsichtlich der Genehmigung der Zwangsbehandlung ausdrücklich nicht.
Gegen diesen Beschluss hat mit Schriftsatz vom 2.1.2006 der Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde erhoben. Das LG hat daraufhin das AG veranlasst, die bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebene Anhörung des Betroffenen nachzuholen. Diese ist am 24.1.2006 erfolgt. Durch Beschluss vom 3.2.2006 hat das LG die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der höchstzulässige Unterbringungszeitraum am 28.2.2006 endet.
Gegen die Entscheidung des LG haben der Beteiligte zu 2) durch Schriftsatz vom 7.2.2006 und der Betroffene zu Protokoll des Rechtspflegers des AG Lippstadt am 8.2.2006 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 9.2.2006 hat das AG, nachdem zwischenzeitlich ein Sachverständigengutachten eingeholt worden war, in der Hauptsache entschieden und die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 9.2.2007 genehmigt. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Zwangsmedikation hat es die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angeordnet. Die Beschwerdeführer sind daraufhin seitens des Senats darauf hingewiesen worden, dass durch die Hauptsacheentscheidung des AG eine Erledigung der Hauptsache bezüglich der einstweiligen Anordnung eingetreten sein dürfte, jedenfalls soweit die Unterbringung genehmigt worden war. Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin sein Rechtsmittel für erledigt erklärt, soweit es die Genehmigung der Unterbringung betraf. Der Betroffene hat u.a. durch Schreiben vom 24.2.2006 mitgeteilt, dass er auf einer Entscheidung über seine Rechtsmittel bestehe.
II. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach den §§ 70m Abs. 1, 70h Abs. 1, 70g Abs. 3, 27, 29 FGG an sich statthaft sowie formgerecht eingelegt. Gleichwohl ist das Rechtsmittel des Betroffenen insgesamt unzulässig, weil ihm die Befugnis zur Anfechtung der Entscheidung des LG fehlt:
Gegenstand der Entscheidung der Kammer sind zwei Verfahrensgegenstände, nämlich sowohl die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen als auch die darüber hinaus erteilte Genehmigung zu seiner zwangsweisen Medikation. Zu beiden Verfahrensgegenständen war die Entscheidung des AG nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dies folgt für die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung unmittelbar aus den §§ 70m Abs. 1, 70h Abs. 1, 70g Abs. 3 FGG. Dies gilt aber auch für die Genehmigung der Zwangsmedikation. Denn diese Genehmigung hat das AG ersichtlich nicht auf der Grundlage des § 1904 BGB, also deshalb erteilt, weil die Medikation eine Lebensgefahr oder die Gefahr eines län...