Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 158 VI 2050/21) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.
Für den Beteiligten zu 1) wird für den Zeitraum vom 2.07.2021 bis zum 2.09.2021 gegen den Nachlass eine Vergütung von 2.218,55 EUR inkl. Umsatzsteuer festgesetzt.
Der weitergehende Festsetzungsantrag bleibt zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) war vom Nachlassgericht für den Nachlass der Erblasserin im Zeitraum vom 2.07.2021 bis zum 23.09.2021 zum Nachlasspfleger bestellt. Es war angeordnet, dass der Beteiligte zu 1) die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt.
Die Beteiligte zu 2) ist die Alleinerbin. Der Nachlass ist werthaltig.
Mit Schreiben vom 2.09.2021 hat der Beteiligte zu 1) für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger im Zeitraum vom 2.07.2021 bis zum 2.09.2021 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 70,00 EUR einen Zeitaufwand von 1.598 Minuten (= 26 Stunden und 38 Minuten) in Rechnung gestellt. Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 1) Auslagen in Höhe von 71,35 EUR zuzüglich Umsatzsteuer geltend gemacht und die Festsetzung seiner Vergütung und der Auslagen in Höhe von insgesamt 2.303,46 EUR gegen den Nachlass beantragt.
Mit Beschluss vom 30.12.2021 hat das Nachlassgericht - Rechtspflegerin - für den Zeitraum vom 2.07.2021 bis zum 23.09.2021 eine Vergütung von 1.494,44 EUR - einschließlich Umsatzsteuer - gegen den Nachlass festgesetzt. Den weitergehenden Antrag hat das Nachlassgericht zurückgewiesen.
Das Nachlassgericht hat nur einen Stundensatz von 50,00 EUR für gerechtfertigt gehalten. Zudem hat es nur einen Zeitaufwand von 1.507 Minuten für angemessen gehalten und die Festsetzung der Auslagen gegen den Nachlass abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er seinen Vergütungsantrag weiterverfolgt. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen (Berücksichtigung eines weiteren Zeitaufwands von 10 Minuten) und nunmehr eine Vergütung von 1.504,16 EUR festgesetzt. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen gemäß den §§ 59 ff FamFG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt.
In der Sache ist sie überwiegend begründet.
1. Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft ergibt sich aus §§ 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB alte Fassung. Ist der Nachlass - wie hier - nicht mittellos, dann bestimmt sich die Höhe des Vergütungsanspruchs gemäß § 1915 Abs. 1. Satz 2 BGB a. F. abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
Die Vergütungsfestsetzung durch das Nachlassgericht erfolgt daher auf Basis eines nach den oben genannten Kriterien zu bestimmenden Stundensatzes sowie dem für die Führung der Nachlasspflegschaft angefallenen Zeitaufwand in Stunden. Der Nachlasspfleger hat hierzu mit seinem Vergütungsantrag eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand vorzulegen, die vom Nachlassgericht auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag ist dabei, dass die Angaben in der Tätigkeitsaufstellung die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermöglichen und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden können.
Der von dem Beteiligten zu 1) eingereichte Vergütungsantrag enthält eine ausreichend konkrete Aufstellung des von ihm für die Führung der Nachlasspflegschaft getätigten Zeitaufwandes, die eine Plausibilitätsprüfung durch das Nachlassgericht ohne weiteres ermöglicht. Er hat in dem Vergütungsantrag chronologisch dargelegt, an welchem Tag er welche Tätigkeiten für den Nachlass mit welchem Zeitaufwand in Minuten ausgeübt hat. Die im Einzelnen dargelegten Tätigkeiten für den Nachlass sind plausibel und beziehen sich ausschließlich auf den abrechenbaren Zeitraum ab Bestellung des Nachlasspflegers durch den Beschluss vom 28.06.2021 (7 VI 471/21 AG Essen-Steele). Der Beteiligte zu 1) hat seine Tätigkeit nur bis zum 2.09.2021 abgerechnet. Von daher ist der Ansatz des Nachlassgerichts verfehlt eine Festsetzung für den Zeitraum bis zum 23.09.2021, dem Zeitpunkt der Aufhebung der Nachlasspflegschaft, vorzunehmen. Grundsätzlich wäre der Beteiligte zu 1) berechtigt, auch eine im Zeitraum vom 2.09.2021 bis zum 23.09.2021 entfaltete Tätigkeit noch abzurechnen.
Der dargelegte Zeitaufwand von insgesamt 26 Stunden und 38 Minuten ist insgesamt plausibel. Der vom Nachlasspfleger für die einzelnen Täti...