Leitsatz (amtlich)
Unzulässiger Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung (Beschlussverfügung)
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 4 U 135/18) |
Tenor
I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 15.08.2018 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
1. Der von der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 29.12.2017 (erneut) erhobene Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (Beschlussverfügung) des Landgerichts vom 28.08.2012 ist unzulässig.
a) Soweit sich der Widerspruch gegen die in der einstweiligen Verfügung getroffene Sachentscheidung, d.h. das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot, richtet, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
aa) Unstreitig hat der Verfügungskläger bereits unter dem 06.10.2015 auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet und der Verfügungsbeklagten die ihm vom Landgericht im Jahre 2012 erteilte Ausfertigung des Beschlusses vom 28.08.2012 ausgehändigt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Verfügungsbeklagte an das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot nicht mehr gebunden ist und der Verfügungskläger keine Maßnahmen zur Vollziehung dieses Unterlassungsgebotes mehr ergreifen kann. Ordnungsmittelanträge wegen etwaiger Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot sind im Zeitraum zwischen dem Erlass der einstweiligen Verfügung und dem vom Verfügungskläger erklärten Rechteverzicht ebenfalls nicht gestellt worden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Widerspruch gegen das Unterlassungsgebot ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
bb) Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung lässt sich auch nicht mit dem Interesse der Verfügungsbeklagten an einer Überprüfung der in der einstweiligen Verfügung getroffenen Kostenentscheidung - hierauf erstreckt sich der vom hiesigen Verfügungskläger im vorliegenden Falle erklärte Rechteverzicht nicht - begründen. Hat der Verfügungskläger auf die Rechte aus der in einer einstweiligen Verfügung zu seinen Gunsten getroffenen Sachentscheidung verzichtet, kann der Verfügungsbeklagte schon allein mit einem Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung (im vorliegenden Falle also mit einem Kostenwiderspruch) inzident die Frage überprüfen lassen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überhaupt jemals zulässig und begründet war, und auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Überprüfung gegebenenfalls eine Änderung der Kostenentscheidung zu seinen Gunsten herbeiführen (so BGH, Urteil vom 01.04.1993 - I ZR 70/91 - [Verfügungskosten] &60;juris&62;, Rdnr. 25 ff., für das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO, für das Widerspruchsverfahren muss dies erst recht gelten).
Der Auffassung, in der vorstehend dargestellten Fallkonstellation bedürfe es trotz des vom Verfügungskläger hinsichtlich der Sachentscheidung erklärten Rechteverzichts eines Widerspruches (auch) gegen die Sachentscheidung, um eine Änderung der in der einstweiligen Verfügung getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage einer Überprüfung der (ursprünglichen) Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung herbeiführen zu können, weil die (bloße) Erhebung eines Kostenwiderspruches ein Anerkenntnis der Sachentscheidung bedeute, das den Verfügungsbeklagten daran hindere, die Unrichtigkeit der Sachentscheidung geltend zu machen (so Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl. [2015], Rdnr. 395; ebenso OLG München, WRP 1987, 267 [268]), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Anders als in den "üblichen" Fällen eines (bloßen) Kostenwiderspruches liegt in der hier in Rede stehenden - speziellen - Fallkonstellation in der Erhebung eines Kostenwiderspruches (oder in der nachträglichen Beschränkung eines zunächst unbeschränkt erhobenen Widerspruches auf den Kostenpunkt) nach dem Rechteverzicht des Verfügungsklägers hinsichtlich der Sachentscheidung kein "Anerkenntnis" der Sachentscheidung. Nach dem Rechteverzicht des Verfügungsklägers gibt es schlicht nichts mehr, was der Verfügungsbeklagte "anerkennen" könnte: der Rechteverzicht, verbunden mit der Herausgabe des Titels, steht im Ergebnis einer förmlichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch eine Gerichtsentscheidung gleich (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 26).
b) Ein Widerspruch gegen die in der einstweiligen Verfügung getroffene Kostenentscheidung ist nicht mehr statthaft. Die Verfügungsbeklagte hatte im vorliegenden Verfahren schon einmal einen Widerspruch gegen die in der Beschlussverfügung enthaltene Kostenentscheidung erhoben, und das Landgericht hatte daraufhin die in der einstweiligen Verfügung getroffene Kostenentscheidung mit Urteil vom 24.11.2017 bestätigt. Ein erneuter Widerspruch gegen die Kostenen...