Leitsatz (amtlich)
Zur Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 12.07.2006) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Maßregelausspruch
a)
dahin klargestellt, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird, und
b)
unter teilweiser Abänderung dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.05.2006 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt worden. Dem Angeklagten wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass sein Führerschein eingezogen wird. Darüber hinaus wurde die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch dahin abgeändert wird, dass der Angeklagte der Straßenverkehrsgefährdung vorsätzlich handelnd, jedoch die Gefahr fahrlässig verursachend, in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist und der Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert wird, dass die Einziehung der Fahrerlaubnis entfällt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten wegen mehrfacher seit dem Jahre 2000 erfolgter Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch den Landrat des Kreises Paderborn durch Ordnungsverfügung vom 14.06.2004 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Mit Bescheid vom 15.02.2005 lehnte der Landrat des Kreises Paderborn den Antrag des Angeklagten vom 22.11.2004 auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit der Begründung ab, dass nach dem Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung, der sich der Angeklagte am 07.01.2005 unterzogen hatte, zu erwarten sei, dass der Angeklagte auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Am 22.11.2005 wurde dem Angeklagten von der spanischen Straßenverkehrsbehörde eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Führerschein ausgestellt.
Am 08.12.2005 überholte der Angeklagte mit dem von ihm geführten Pkw BMW 525 Touring auf der linken Fahrspur BAB 33 in Fahrtrichtung Bielefeld zwei auf der rechten Fahrspur fahrende Lastkraftwagen nebst Anhänger. Der Angeklagte wechselte anschließend auf die rechte Fahrspur, und zwar unmittelbar vor dem von dem Zeugen L. geführten Gespann, wobei er gleichzeitig seine Geschwindigkeit stark verringerte, um sodann noch über die markierte Sperrfläche hinweg in die Ausfahrt Stukenbrock-Senne, die in diesem Bereich in einer deutlichen Rechtskurve verläuft, einzufahren. Der Zeuge L. bremste aufgrund des für ihn überraschenden Spurwechsels des Angeklagten seinen Lkw Mercedes Sprinter nebst Anhänger stark ab, um ein Auffahren auf das Fahrzeug des Angeklagten zu verhindern. Der hinter ihm fahrende Zeuge H. leitete eine Vollbremsung des von ihm geführten Gespanns ein, konnte aber einen Anstoß an den Anhänger des vorausfahrenden Gespanns, der sich dadurch von dem Sprinter löste, nach rechts abdriftete und schließlich gegen die Schutzplanke des Verzögerungsstreifens prallte, nicht vermeiden. Der Zeuge L. erlitt bei dem Verkehrsunfall eine leichte Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule, die für einen Zeitraum von etwa 2 Wochen mit Kopfschmerzen verbunden war.
Der Angeklagte nahm nach den weiteren Urteilsfeststellungen zumindest die durch den Unfall entstandenen Geräusche wahr und rechnete mit der Möglichkeit, dass ein Unfall, für den seine Fahrweise mitursächlich sein konnte, sich zugetragen hatte und hielt deshalb zunächst auch sein Fahrzeug auf der Ausfahrt ausgangs der dort befindlichen Rechtskurve für kurze Zeit an, setzte seine Fahrt jedoch nach längstens 5 Minuten wieder fort.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft Bielefeld, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Mit ihrer Rechtsmittelbegründung wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die unterbliebene Einziehung des Führerscheins des Angeklagten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft angeschlossen.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt unter gleichzeitiger teilweiser Klarstellung des Maßregelausspruches des angefochtenen Urteils zu einer Ergänzung dieses Ausspruchs dahingehend, dass die Fahrerlaubnis des Angeklagten eingezogen wird.
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft Bielefeld ist bei zutreffender Auslegung auf den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils und innerhalb der Rechtsfolgenentscheidung auf den Maßregelausspruch beschränkt. Denn die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Revisionsbegründung ausschließlich gegen die unterbliebene Einziehung des Führerscheins des An...