Leitsatz (amtlich)
Mit der Fallpauschale des § 158c Abs. 1 Satz 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistandes abgegolten. Dies gilt auch bei erheblichen Dolmetscherkosten, die für die Verständigung des Verfahrensbeistandes mit ausländischen Verfahrensbeteiligten anfallen.
Normenkette
FamFG § 158c Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
AG Rheine (Aktenzeichen 18 F 203/22) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine vom 28.12.2022 wird die Sache unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 12.01.2023 zur Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht - Familiengericht - Rheine zurückverwiesen.
Gründe
I. In dem der angefochtenen Kostenrechnung zugrunde liegenden Verfahren beantragte die Mutter des gemeinsamen Kindes der Beteiligten ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen den Antragsgegner. Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 12.07.2022 einen Verfahrensbeistand bestellt und diesem zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Der Verfahrensbeistand beauftragte für ein Gespräch mit den Beteiligten am 01.08.2022 einen Dolmetscher, was nach einem Vermerk der Familienrichterin zuvor mit dieser telefonisch abgesprochen war. Der Dolmetscher reichte am 28.07.2022 eine Terminsbestätigung zur Akte, in dem er auf die Dauer der Anfahrt und die Fahrtkosten hinwies. Die Familienrichterin verfügte auf diesem Schreiben am 01.08.2022: "z.T.". Nachdem der Verfahrensbeistand einen schriftlichen Bericht zu den Akten reichte und mit dem Jugendamt ein Schutzplan entwickelt wurde, nahm die Mutter ihren Antrag zurück. Das Familiengericht hat daraufhin den für den 11.08.2022 anberaumten Termin aufgehoben und durch Beschluss vom 14.09.2022 angeordnet, dass die Antragstellerin und der Antragsgegner die Gerichtskosten zu gleichen Teilen tragen. Den Verfahrenswert hat es auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Auf den Antrag des von dem Verfahrensbeistand beauftragen Dolmetschers hat das Amtsgericht eine Vergütung für den Termin vom 01.08.2022 in Höhe von 605,71 Euro angeordnet. Mit der Kostenrechnung vom 19.10.2022 hat das Amtsgericht dem Antragsgegner folgende Positionen in Rechnung gestellt:
Nr. |
Bezeichnung des Ansatzes |
Wert |
Ihr Anteil |
Betrag |
01 |
1410 Verfahren im Allgemeinen |
2.000,09 Euro |
50/100 |
17,85 Euro |
02 |
2005 Nach dem JVEG zu zahlende Dolmetscherentschädigung |
|
50/100 |
302,86 Euro |
03 |
2013 An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge |
|
50/100 |
275,00 Euro |
Ihre Zahlungsverpflichtung beträgt |
595,71 Euro |
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2022 hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Dolmetscherkosten für fünf Stunden nicht nachvollziehbar seien, da keine Verhandlung stattgefunden habe. Überdies seien die Fahrtkosten des Dolmetschers falsch berechnet. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts hat dieses Schreiben als Erinnerung gegen die Kostenrechnung ausgelegt. Der dazu angehörte Bezirksrevisor beantragte, den Antrag auf Erstattung der Dolmetscherentschädigung zurückzuweisen. Ein Vergütungsanspruch des Dolmetschers nach JVEG bestehe nicht, weil dieser nicht von dem Gericht herangezogen, sondern von dem Verfahrensbeistand beauftragt worden sei. An diesen könnten die Dolmetscherkosten nicht erstattet werden, da mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sämtliche Aufwendungen und damit auch die erheblichen Dolmetscherkosten abgegolten seien. Werde diesem Antrag stattgegeben, so sei die angefochtene Kostenrechnung entsprechend zu ändern.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Familienrichterin sowohl die Erinnerung des Antragsgegners gegen die Kostenrechnung vom 10.11.2022 als auch den Antrag des Bezirksrevisors, der dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hat, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Dolmetscherkosten seien für den Termin vom 01.08.2022 angefallen und durch das Gericht beauftragt. Denn die Hinzuziehung des Dolmetschers sei durch das Gericht gegenüber dem Verfahrensbeistand beauftragt und dessen Liquidation unterzeichnet worden.
Seine dagegen eingelegte Beschwerde begründet der Antragsgegner im Wesentlichen damit, dass der Dolmetscher nicht für einen Gerichtstermin beauftragt worden sei. Zudem seien die berechneten Fahrtkosten zu hoch.
Das Amtsgericht hat aufgrund einer nicht begründeten Verfügung der Familienrichterin vom 12.01.2023 die Akten an das Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerde übersandt.
II. Die gemäß § 57 Abs. 3 FamGKG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,00 Euro gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG überschritten, weil der Antragsgegner die ihm in Höhe von 302,86 Euro in Rechnung gestellte Dolmetschervergütung angreift.
In der Sache führt sie zur Aufhebung der Übersendungsverfügung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur Durchführung des Abhilfeprüfungsverfahrens.
Das Abhi...