Leitsatz (amtlich)
Die Veränderung der Voraussetzungen der die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründenden Umstände kann im Unterhaltsverfahren eines volljährigen Kindes zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts führen, wenn die Veränderung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit des Verfahrens eintritt.
Normenkette
FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1, § 232 Abs. 3; Zpo § 261 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Bottrop (Aktenzeichen 14 F 202/17) |
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte.
Gründe
I. Der am 00.00.1998 geborene Antragsteller begehrt mit seinem, vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop anhängig gemachten Antrag von dem in T wohnhaften Antragsgegner, seinem Vater, die Zahlung von Verwandtenunterhalt für die Zeit seiner Volljährigkeit ab Januar 2017. Der Antragsteller wohnt im Haushalt seiner Mutter. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 6.6.2017 befand er sich in der allgemeinen Schulausbildung. Im August 2017 hat er eine Ausbildung bei der N GmbH in C als Fachmann für Systemgastronomie aufgenommen. Über seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist bislang noch nicht entschieden worden.
Nach Anhörung des Antragstellers im Verfahrenskostenhilfeprüfverfahren hat der Antragsteller beantragt, das Verfahren an das vom Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop für zuständig gehaltene Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte zu verweisen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte hat die nach Anhörung der Beteiligten erfolgte Bitte um Übernahme des Verfahrens durch das Familiengericht Bottrop mit Verfügung vom 23.10.2017 abgelehnt.
Daraufhin hat sich das Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop mit unterzeichnetem und den Beteiligten übersandtem Beschluss vom 6.11.2017 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine durch eine Privilegierung gem. § 1603 II 2 BGB begründete örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts Bottrop als Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (§ 232 I Nr. 2 FamFG), bestehe nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung des Antragstellers nicht. Örtlich zuständig sei das Familiengericht Schwerte gem. § 232 III FamFG als das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte hat die Akten mit - den Beteiligten übersandtem - Vermerk vom 16.11.2017 dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop zum Zwecke der Veranlassung einer Zuständigkeitsprüfung durch den Senat zurückgesandt. Es vertritt die Ansicht, es liege kein bindender Verweisungsbeschluss vor, da weder das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle, noch das Datum der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel gem. § 38 III 3 FamFG auf dem Beschluss vermerkt seien. Örtlich zuständig für das dem Hauptsacheverfahren vorgeschaltete Verfahrenkostenhilfebewilligungsverfahren sei das Familiengericht Bottrop. Denn aus § 2 II FamFG ergäbe sich, dass die ursprünglich nach § 232 I Nr. 2 FamFG bestehende örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts Bottrop - jedenfalls für die Dauer des Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens - erhalten bleibe.
Mit Verfügung vom 27.11.2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop die Sache dem Senat zur Entscheidung über örtliche Zuständigkeit vorgelegt.
II. Der Senat ist nach den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 36 I Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes berufen, da sich sowohl das Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop als auch das Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte rechtskräftig i. S. d. § 36 I Nr. 6 ZPO für örtlich unzuständig erklärt haben. Das Amtsgericht Bottrop hat die von ihm angenommene Unzuständigkeit durch Erlass des den Beteiligten übersandten Verweisungsbeschlusses vom 6.11.2017 dokumentiert. Das Amtsgericht Schwerte hat seine Zuständigkeit durch die mit einer Begründung versehenen und den Beteiligten übersandten Verfügung vom 16.11.2017 verneint. Das reicht für die Annahme eines nach § 36 I Nr. 6 ZPO bestehenden Kompetenzkonfliktes aus (vgl. BGH, Beschluss v. 5.2.1992 - XII ARZ 4/92 - NJW-RR 1992, 579; Beschluss v. 30.7.2009 - Xa ARZ 167/09 - NJW-RR 2010, 210; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 36 Rn. 24 f. m. w. N.). Dem steht nicht entgegen, dass das zugrundeliegende Unterhaltsverfahren bisher nicht rechtshängig geworden ist. Es ist anerkannt, dass in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 36 I Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht auch dann bestimmt werden kann, wenn sich die Scheidung noch im Stadium der Verfahrenskostenhilfeprüfung befindet (vgl. Senat, Beschluss v. 22.12.2006 - 2 Sdb 14/06 - FamRZ 2008, 1007, 1008).
Das Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 6.11.2017 örtlich zuständig, denn der vorgenannte Verweisungsbeschluss ist für das Amtsgericht Schwerte gemäß den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 281 II 4 ZPO bindend. Die inh...