Leitsatz (amtlich)
Zur deliktischen Ersatzverpflichtung des Schädigers bei Verletzung eines Gesellschafters eines Unternehmens
Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 12 O 126/12) |
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 ZPO.
Gründe
I. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem von dem Beklagten zu 1) verschuldeten Verkehrsunfall geltend, durch den der Mitgesellschafter der Klägerin L verletzt worden ist. Verletzungsbedingt habe sich das allein von L betreute Objekt der Klägerin betreffend die Konzeption und Errichtung einer Lkw-Reinigungs- anlage um ein Jahr verzögert. Durch die verzögerte Inbetriebnahme der auch anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Verfügung stehenden Reinigungsanlage sei der Klägerin ein Jahresgewinn von 110.945,29 EUR entgangen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Das LG hat die Schadensersatzklage des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Klägerin stünde der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn die Klägerin verlange den Ersatz ihr mittelbar entstandener vermögensrechtlicher Nachteile, die nicht aus der Verletzung eigener Rechtsgüter, sondern aus der Verletzung absoluter Rechtsgüter des Mitgesellschafters L resultierten. Da L aber nur einer von drei Mitgesellschaftern der Klägerin sei, sei der Klägerin ein ersatzfähiger eigener Schaden nicht entstanden. Ein Schadensersatzanspruch als mittelbar Geschädigte stünde der Klägerin nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen der §§ 844, 845 BGB zu.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie konzediert, dass ihr nach der immer noch aktuellen Rechtsprechung aus dem Verkehrsunfall des Mitgesellschafters L ein eigener Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Diese Rechtsprechung benachteilige allerdings die Mehrpersonengesellschaften gegenüber den Einzelgesellschaften, weil der Einzelgesellschafter grundsätzlich den Gewinnentgang als Schadensersatz verlangen könne. Im Übrigen, so meint die Klägerin, stelle die unfallbedingte Verletzung ihres Mitgesellschafters sehr wohl einen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff dar.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 110.945,28 EUR sowie vorgerichtliche Kosten von 2.237,56 EUR, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung der Klägerin bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Die von ihr geltend gemachte Schadensersatzforderung steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insoweit kommen ausschließlich Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823, 844, 845 BGB bzw. aus der Gefährdungshaftung nach den §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG in Betracht.
Soweit § 823 Abs. 1 BGB betroffen ist, scheiden eigene Ansprüche der Klägerin aus, weil diese, wie sie selbst eingesteht, nicht in einem ihrer durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter betroffen ist. Die Verletzung des Mitgesellschafters L stellt keinen betriebsbezogenen Eingriff in den geschützten betrieblichen Bereich des Gewerbebetriebes der Klägerin dar. Die Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt nach ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes voraus. Schon wegen der Abgrenzung zu von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfassten Ersatz mittelbarer Vermögensschäden muss sich dieser Eingriff daher spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten, nicht nur gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber einem Mitarbeiter oder Mitgesellschafter eines Unternehmens fehlt es daher an einem solchen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff (vgl. OLG Frankfurt, U. v. 12.5.2004, - 17 U 229/03; juris). Kommt - wie hier - ein Mitgesellschafter eines Unternehmens durch einen Verkehrsunfall zu Schaden, verwirklicht sich insoweit das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr, wie es jeden Verkehrsteilnehmer treffen kann.
Ein ersatzpflichtiger Drittschaden kann auch nicht damit konstruiert werden, dass die Erstattungsfähigkeit der durch die Verletzung eines Gesellschafters eines Unternehmens begründeten Vermögensnacht...