Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausratversicherung: grob fahrlässige Herbeiführung eines Saunabrandes. Kürzung der Leistung um 60 %

 

Leitsatz (amtlich)

Legt ein Versicherungsnehmer entflammbare Gegenstände auf einem - scheinbar abgeschalteten - Saunaofen ab und verlässt dann die Sauna, ohne sich über eine verlässliche Abschaltung zu vergewissern, handelt er unter Umständen (und so hier) grob fahrlässig (§ 81 Abs. 2 VVG). Auch wenn er wegen eines Termins weggerufen wird, kann (so hier) die Leistung des Hausratsversicherers um 60 % zu kürzen sein.

 

Normenkette

VVG § 81 Abs. 2

 

Tenor

Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus ihrer im Jahre 1999 abgeschlossenen Hausratversicherung wegen eines Brandschadens geltend.

Im Keller des versicherten Objekts befand sich eine Sauna, die an einem außen angebrachtem Kasten über einen Lichtschalter für das Saunainnere, einen An-/Ausdruckschalter für den Ofen im Inneren der Sauna sowie über einen Temperaturschalter für diesen Ofen verfügte. Die Sauna wies eine separate Stromzufuhr mit eigener Sicherung im zentralen Sicherungskasten auf.

Die Sauna hatte die Klägerin - was der Beklagte jedenfalls anfänglich mit Nichtwissen bestritten hat - seit mindestens dem Jahre 2006 nicht mehr benutzt. Sie hatte zu diesem Zweck, den An-/Ausschalter der Sauna und den Temperaturschalter ausgeschaltet sowie zudem die Sicherung der Sauna im zentralen Sicherungskasten herausgenommen.

Im Winter des Jahres 2011 ließ die Klägerin Umbauarbeiten in ihrem Haus durchführen. Jedenfalls in diesem Zusammenhang lagerte sie Gegenstände in der Sauna ein, ohne diese - was der Beklagte bestreitet - auf dem Saunaofen abzulegen.

Nach ihrem eigenen, - soweit für den Beklagten ungünstig - bestrittenen Vortrag geschah am 05.12.2011 Folgendes: Die Klägerin ging an diesem Tag, nachdem sie nach einer in der Sauna hinterlegten Vase gesucht hatte, gegen 17.45 Uhr in den Keller, um nach der Vase zu sehen. Hierbei ging sie zunächst zu dem zentralen Sicherungskasten, um die Sicherung für die Sauna wieder einzuschalten. Nachdem die Klägerin den Sicherungskasten geöffnet hatte, stellte sie fest, dass die Sicherung der Sauna im Sicherungskasten aus ihr unbekannten Gründen - gegebenenfalls durch die Bauarbeiter - nicht mehr ausgeschaltet war. Die Klägerin ging zur Sauna, drückte den Lichtschalter, veränderte aber nach ihrer Erinnerung weder den An-/Ausschalter noch den Temperaturschalter. Da die Klägerin die Vase nicht sofort fand, räumte sie in der Sauna einige Gegenstände um, in der Absicht, die Vase unter diesen Gegenständen zu finden. Hierbei legte sie dann auch Gegenstände auf den Saunaofen. Noch während sie nach der Vase suchte, rief von oben aus dem Erdgeschoss die Tochter T der Klägerin, weil diese ihrer Tochter versprochen hatte, die Tochter zum Leichtathletiktraining zu fahren. Die Klägerin suchte dann eilig nach der Vase, die sie schließlich auch fand. Da sie ihrer Tochter versprochen hatte, diese pünktlich zum Training zu bringen, befand sich die Klägerin in ziemlichem Zeitdruck und unter Stress. Die Klägerin beeilte sich deshalb, nachdem sie die Vase gefunden hatte, verließ die Sauna, schaltete das Licht in der Sauna aus und lief eilig nach oben, um ihre Tochter T zum Leichtathletik zu bringen.

Gegen 18.30 Uhr kam die Tochter T2 nach Hause und bemerkte Rauch. Die herbeigerufene Feuerwehr stellte ein Feuer in der Sauna fest und löschte dieses. Die polizeiliche Brandermittlung ergab, dass der Ausgangspunkt des Feuers beim Saunaofen gelegen haben muss. Zunächst sind die darauf gelagerten Gegenstände in Brand geraten, bevor das Feuer auf die Sauna übergriff. Der Temperaturschalter der Sauna war nicht ausgeschaltet, sondern stand auf Stellung "1/3". Die Stellung des An-/Ausschalters konnte nicht festgestellt werden, da es sich um einen Druckschalter handelte. Der Steuerkasten war deutlich verformt.

Der von dem Beklagten beauftragte Sachverständige stellte anschließend einen Sachschaden in Höhe von 60.383,93 EUR fest, von dem der Beklagte 40 % übernahm. Im Übrigen verweigerte er unter Verweis auf § 81 Abs. 2 VVG die Leistung.

Den übrigen Betrag macht die Klägerin nunmehr nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Zinsen gerichtlich geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen und sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen) sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 16.09.2015 (GA 149-158), insbesondere auch wegen der konkret gestellten Anträge, verwiesen.

Das LG hat die Klage unter Verweis auf § 81 Abs. 2 VVG vollständig abgewiesen. Wegen der genauen Gründe des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 16.09.2015 (GA 149-158) verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Kl...

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