Entscheidungsstichwort (Thema)
Leuchtreklame an Gebäude mit Eigentumswohnungen. Anträge der Beteiligten … und … auf Entfernung einer an der Hauswand angebrachten Leuchtreklame und auf Ungültigkeitserklärung des Eigentümerbeschlusses vom 21. Juni 1978
Normenkette
WEG §§ 14, 12, 44
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 30.03.1979; Aktenzeichen 3 T 603/78) |
AG Bielefeld (Aktenzeichen 3 a II (WEG) 13/77) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit das Landgericht der Beteiligten zu 3) die Entfernung der 5 senkrecht übereinander angebrachten Leuchtkästen aufgegeben, Über die Verfahrenskosten entschieden und den Beschwerdewert festgesetzt hat. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
A.
Das Haus … enthält im Erdgeschoß 3 Geschäftslokale und in den darüberliegenden Stockwerken 12 Wohnungen, die im Teileigentum bzw. Wohnungseigentum der Beteiligten stehen. Verwalter der Gemeinschaft ist der Beteiligte zu 7 a). Die Beteiligte zu 3) ist Eigentümerin des westlich zur … hin gelegenen Geschäftslokals. Darüber befindet sich in der ersten Etage die Eigentumswohnung der Beteiligten zu 2) und in der zweiten Etage diejenige des Beteiligten zu 1). Im Bereich je eines Fensters dieser beiden Eigentumswohnungen hat die Beteiligte zu 3) im April 1977 ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Leuchtreklame an der Hausfassade anbringen lassen, die aus 5 roten, etwa 60 × 60 cm großen, senkrecht übereinander angebrachten Leuchtkästen mit dem Wort „Sport” und den Buchstaben G, i, e und s besteht. Die von innen beleuchteten Kästen sind mit Dübeln und Schrauben in der Hauswand befestigt. Eine weitere, waagerecht über dem Eingang des Geschäftslokals angebrachte Leuchtreklame der Beteiligten zu 3) befindet sich dort seit 1974.
Die Beteiligten zu 1) und 2) fühlen sich durch die Leuchtreklame insbesondere wegen ihrer Lichteinwirkung gestört. Sie haben daher im vorliegenden Verfahren übereinstimmend eine Verurteilung der Beteiligten zu 3) auf Entfernung der senkrechten Leuchtreklame beantragt. Die Beteiligte zu 2) hat darüber hinaus die Entfernung aller Reklamekästen, soweit sie in den Bereich ihres Wohnungseigentums hineinreichen, begehrt.
Demgegenüber hat die Beteiligte zu 3) geltend gemacht, daß sich ihr Geschäft an einer Geschäftsstraße befinde und sie zur Werbung gezwungen sei. Die Beteiligten zu 2) und 3) hätten diese Werbung mit dem Erwerb eines Wohnungseigentums in der Stadtmitte nahe einer belebten Einkaufsstraße in Kauf genommen,
Nachdem das vorliegende Verfahren aufgrund des Antrages des Beteiligten zu 1) vom 10. August 1977 bereits anhängig geworden war, hat die Versammlung der Wohnungseigentümer am 21. Juni 1978 mit Stimmenmehrheit (10 zu 1 Stimmen) zum Tagesordnungspunkt 7 einen Beschluß gefaßt, der in den ersten drei Absätzen wie folgt lautet:
„I) 1) Die gewerblichen Betriebe im Erdgeschoß erhalten das Recht, an der Hausfassade … Lichtwerbung anzubringen gegen Zahlung einer Jahresmiete in Höhe von DM 150,00 je Quadratmeter der in Anspruch genommenen Werbefläche.
2) Für Gewerbebetriebe, die in dem Haus keine Betriebsstätte haben, darf an der Hausfassade keine Lichtwerbung betrieben werden.
II) 1) Für die bereits vorhandene Lichtwerbung der … wird die durch den Hausverwalter Bereits erteilte Genehmigung durch Beschluß der Versammlung bestätigt. Für die in Anspruch genommene Werbefläche, und zwar 2 qm, zahlt die … DM 300,00 pro Jahr.”
In zwei weiteren Absätzen dieses Beschlusses ist der Firma … deren Inhaber der Beteiligte zu 6) ist, die Genehmigung zur Anbringung einer Reklame erteilt und ein Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gestattung einer Lichtwerbung an der Hausfassade zurückgewiesen worden,
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit Schriftsätzen vom 18. Juli 1978, bei Gericht eingegangen am folgenden Tage, beantragt, den genannten Beschluß zu Punkt 7 des Protokolls für ungültig zu erklären,
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten zu 1) bis 3) am 30. November 1977 hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 6. Oktober 1978 der Beteiligten zu 3) untersagt, die Beleuchtung der 5 senkrecht an der Hauswand angebrachten Leuchtkästen nach 19.00 Uhr eingeschaltet zu lassen. Es hat die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) im übrigen abgewiesen, die Gerichtskosten des Verfahrens zu je 1/3 den Beteiligten zu 1), 2) und 3) auferlegt und ferner entschieden, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien,
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) und 2) sofortige Beschwerde eingelegt und ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Die Beteiligte zu 3) ist den Rechtsmitteln entgegengetreten.
Durch Beschluß vom 30. März 1979 hat das Landgericht – unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden – der Beteiligten zu 3) aufgegeben, ihre am Hause … senkrecht übereinander angebrachten 5 Leuchtkästen zu entfernen. Außerdem hat es den Beschluß der Eigentümervers...