Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Umgestaltung der Gartenfläche durch den Sondernutzungsberechtigten
Leitsatz (amtlich)
1.
Die grundlegende Umgestaltung einer Sondernutzungsfläche durch den Sondernutzungsberechtigten stellt eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung dar.
2.
Die Gemeinschaftsordnung kann dem Sondernutzungsberechtigten bei der Gartenplanung und Gartengestaltung einen Gestaltungsspielraum einräumen, der über das Recht zur üblichen Gartenpflege hinausgeht.
3.
Der Tatrichter kann seine Entscheidung zu dem behaupteten erheblichen Nachteil einer baulichen Veränderung auf aussagekräftige Lichtbilder stützen; ein Ortstermin in einer der beiden Tatsacheninstanzen ist nicht zwingend erforderlich.
Normenkette
WEG §§ 15, 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Münster (Zwischenurteil vom 20.10.1999; Aktenzeichen 2 T 31/99) |
AG Münster (Aktenzeichen 28 II 16/99 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
Sie haben die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind Ersterwerber der Wohnungseigentumsanlage, die im Anschluß an die Aufteilung von Grund auf saniert worden ist. In der Teilungserklärung vom 27. Dezember 1996 (UR-NR. … Notar …, die in der Folgezeit, ohne daß dies für das vorliegende Verfahren Bedeutung hat, mehrfach geändert worden ist, wird den Sondereigentümern der Erdgeschoßwohnung (Wohnung Nr. 2) an dem gesamten Hintergarten ein Sondernutzungsrecht mit folgendem Inhalt eingeräumt (Teil B Nr. 2 a) der Teilungserklärung):
„Die Sondereigentümer … dürfen den an ihr Sondereigentum angrenzenden Garten, also den gesamten Garten, der westlich an dem Gebäude liegt, unter Ausschluß der anderen Miteigentümer als Erholungs- und Ziergarten nutzen.
Alle Maßnahmen müssen sich in das Gesamtbild der Wohnanlage einfügen.
Die Sondernutzungsberechtigten haben ihre Gartenanteile auf ihre eigenen Kosten in einem ordentlichen Zustand zu halten. Zur Wahrung der Grundsätze für die Gartengestaltung kann der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen treffen.”
Die Beteiligten zu 2) haben den ebenfalls sanierungsbedürftigen Garten im Jahre 1998 nicht in der ursprünglich vorhandenen Form (Gartenhaus, Apfelbaum, Rasenfläche) wiederhergestellt, sondern den Apfelbaum gefällt und nach Maßgabe eines zeichnerisch entwickelten Pflanzkonzepts eine Neupflasterung und Neubepflanzung vorgenommen. Wegen aller Einzelheiten wird auf die zahlreichen bei der Akte befindlichen Lichtbilder Bezug genommen.
Die Entfernung des Apfelbaums und die von den Beteiligten zu 1) geforderte Ersatzpflanzung eines neuen Baumes waren Gegenstand der ersten beiden Eigentümer Versammlungen vom 02. Juni 1998 und 13. Oktober 1998. In der Sitzungsniederschrift der Versammlung vom 10. Juni 1998 ist hierzu unter TOP 9 („Gartenanlage”) ausgeführt:
„Nach der Besprechung mit allen Eigentümern wird Folgendes festgesetzt:
Der mit einem Sondernutzungsrecht für die EG-Wohnung belegte Westgarten erhält von WE 3 + WE 4 als Ersatz für den gefällten Apfelbaum eine Baumneupflanzung. Die Baumart wird auf das bereits realisierte Pflanzkonzept abgestimmt.
Die Platzierung des Baumes auf dem Grundstück soll später einen Sichtschutz sowie die Laternenabdeckung des Bereiches Finkenstraße bezwecken. Die Wuchsform des Baumes soll eine stärkere Beschattung des EG-Balkons eingrenzen.
Besonderer Hinweis:
(Der Wert des gefällten Apfelbaumes wird auf ca. 2.500,00 DM geschätzt)
Bei der Neupflanzung wird an ein schmal wachsendes, helles Gehölz gedacht. Die Baumpflanzung wird in die Pflasterfläche integriert.”
Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1) von den Beteiligten zu 2) mit Antragsschrift vom 03. März 1999 die Ersatzpflanzung eines Baumes, die Beseitigung der Terrassenflächen sowie einer im August 1998 errichteten Ziermauer aus Sandstein, die Entfernung näher bezeichneter Ränkegewächse sowie die erneute Montage eines vor dem Erdgeschoßfenster der Wohnung der Beteiligten zu 2) angebrachten und auf Veranlassung der Beteiligten zu 2) im Juni 1998 entfernten Geländers begehrt. Die Beteiligten zu 2) sind den Anträgen mit näherer Begründung entgegengetreten. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2) aufgegeben, den Ersatzbaum zu pflanzen und die Ränkegewächse zu entfernen. Die übrigen Anträge hat es zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) blieb erfolglos.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 05. November 1999 wenden sich die Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts vom 20. Oktober 1999. Die Beteiligten zu 2) beantragen die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die übrigen Wohnungseigentümer haben sich im V...