Entscheidungsstichwort (Thema)
Örtliche Zuständigkeit. Insolvenzgericht. Bindungswirkung
Leitsatz (amtlich)
Zur fehlenden Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gem. § 4 InsO, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, wenn die Begründung im Verweisungsbeschluss nicht erkennen lässt, aus welcher Alternative des § 3 Abs. 1 InsO das Insolvenzgericht seine örtliche Unzuständigkeit ableitet.
Normenkette
InsO §§ 3-4; ZPO §§ 36, 281
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht C bestimmt.
Gründe
A.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 4 InsO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, die Amtsgerichte C und F, haben sich jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt.
Das Oberlandesgericht Hamm ist als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis zwischen den in Betracht kommenden Gerichten gemäß § 4 InsO, § 36 Abs. 1 ZPO zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen.
B.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht C zu bestimmen.
I.
Dessen Zuständigkeit folgt aus § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO, da die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts C hat. Gemäß § 4 InsO, § 17 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen, wie hier der Schuldnerin, in erster Linie nach deren Sitz, der sich aus Gesetz, Verleihung oder aus der Satzung der juristischen Person ergibt. Bei juristischen Personen des Privatrechts ist die satzungsmäßige Festlegung des Sitzes und die Registerpublizität vorgeschrieben (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 17 Rn. 9). Die Schuldnerin hat ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts C, wie sich aus der Eintragung in das beim Amtsgericht C geführte Handelsregister ergibt.
Etwas anderes folgt nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO, da die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit nicht (mehr) ausübte. Der Senat schließt sich insoweit - auch zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen - den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts F in seinem Beschluss vom 2. Januar 2013, hier Seite 2 f., an.
II.
Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts F ergibt sich hiervon abweichend nicht gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts C vom 5. Dezember 2012.
Zwar bewirkt ein Verweisungsbeschluss gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO im Grundsatz bindend die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichtes und die Zuständigkeit des Gerichtes, an das verwiesen wird. Diese Bindungswirkung wird auch nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH, NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273; Greger, in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 281 ZPO Rn. 17 - jeweils m. w. Nachw.).
Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts C vom 5. Dezember 2012 weist schwere offensichtliche Rechtsmängel auf, die ihn objektiv willkürlich erscheinen lassen. Der Beschluss lässt bereits mangels hinreichender Begründung nicht erkennen, auf welche konkrete Norm das Amtsgericht C hinsichtlich der Zuständigkeit des Amtsgerichts F abstellt hat. Wie das Amtsgericht F in seinem Beschluss vom 2. Januar 2013 zutreffend ausgeführt hat, konnte sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes grundsätzlich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO oder § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO ergeben. Unter Berücksichtigung der Formulierungen im Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts C und der vorausgegangenen Verfügung vom 15. November 2012 lässt sich allenfalls vermuten, dass das Amtsgericht C vom Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgegangen ist, indem es zugrunde legt, dass "der Geschäftsbetrieb (der Schuldnerin) nicht mehr besteht". Deutlich wird dies indes nicht, zumal im Beschluss vom 5. Dezember 2012 vom "Wohnsitz" der Schuldnerin die Rede ist, obwohl die Zivilprozessordnung diesen Begriff im Zusammenhang mit natürlichen Personen (§ 13 ZPO) verwendet; der für juristische Personen geltende § 17 ZPO stellt dagegen auf den Sitz als maßgebliches Kriterium ab.
Jedenfalls fehlt dem Beschluss vom 5. Dezember 2012 die Bindungswirkung, da er aufgrund des schlichten Abstellens auf den "Wohnsitz der Schuldnerin" in H nicht erkennen lässt, dass sich das Amtsgericht C mit der herrschenden Rechtsauffassung zum Sitz einer juristischen Person (vgl. oben zu I.) auseinander gesetzt hat (vgl. Greger, a. a. O.).
Fundstellen
Haufe-Index 4469407 |
ZIP 2013, 1144 |
NZI 2013, 9 |