Verfahrensgang
LG Detmold (Entscheidung vom 25.01.2007; Aktenzeichen 9 O 389/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.02.2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 25.01.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Der Antragsteller legt dem Antragsgegner anwaltliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Zivilrechtsstreit 3 O 357/00 Landgericht Bielefeld zur Last.
In diesem Verfahren war der Antragsteller von L im Wege einer Stufenklage auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung in Anspruch genommen worden. Dem lag zugrunde, dass der am 11.05.1999 in Lemgo verstorbene L1 den Antragsteller testamentarisch zu seinem Alleinerben bestimmt L1 hatte. L machte nunmehr seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Der Antragsteller als Beklagter des betreffenden Verfahrens hatte dort den Antragsgegner mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Am 02.08.2000 kam es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. In deren Verlauf erklärte der Antragsgegner im Beisein des Antragstellers, es solle nicht bestritten werden, dass der dortige Kläger L der Sohn des Erblassers L1 sei (Bl. 57 der Beiakte). Daraufhin wurde der Antragsteller durch Teilurteil vom selben Tag verurteilt, L Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses zu erteilen (Bl. 67 ff. der Beiakte). Im weiteren Verlauf bezifferte L seine Forderung gegen den Antragsteller auf 105.640,00 DM (Bl. 117 der Beiakte). Mit Schriftsatz vom 18.12.2000 zeigte der Antragsgegner gegenüber dem Landgericht Bielefeld an, dass er den Antragsteller nicht mehr vertrete (Bl. 179 der Beiakte). Statt dessen meldete sich am 28.12.2000 Rechtsanwalt C aus C1 (Bl. 183 der Beiakte). Dieser legte allerdings nachfolgend ebenfalls das Mandat nieder, so dass der Antragsteller zu einem Verhandlungstermin am 13.02.2002 ohne Prozessbevollmächtigten erschien. Er wurde durch Versäumnisurteil vom selben Tag verurteilt, an L 42.508,81 EUR nebst 10% Zinsen seit 26.08.1999 zu zahlen (Bl. 327 der Beiakte). Der Streitwert für das Verfahren war bereits durch einen Beschluss vom 02.01.2001 auf 105.640,00 DM festgesetzt worden (Bl. 185 der Beiakte).
Das Landgericht Detmold hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich bislang nicht konkret feststellen lasse, welcher Antrag der beabsichtigten Klage zugrunde liegen und welche Tatsachen hierfür vorgetragen werden sollen. Er habe lediglich pauschal geltend gemacht, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit dem Erlass eines Versäumnisurteils des Landgerichts Bielefeld vom 13.02.2002 aus Anwaltshaftung und Untreue hafte. Allein die Behauptung, dass es damals weitere negative Einflüsse gegeben habe, ihn ohne Beweismittel zu verurteilen, reiche insoweit nicht aus. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses vom 25.01.2007 (Bl. 9/10 GA) Bezug genommen.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts. Zur Begründung führt er aus, der Antragsgegner habe am 02.08.2000 vor dem Landgericht Bielefeld eine falsche Tatsachendarstellung über L abgegeben. Er habe dabei im eigenen Interesse gewirkt, um selbst eine Eigentumswohnung des Antragstellers günstig erwerben zu können. Weiterhin sei dem Antragsgegner zur Last zu legen, dass er den Verhandlungstermin am 13.02.2002 namens des Antragstellers nicht wahrgenommen habe. Zudem sei der Streitwert zu Unrecht auf 105.640,00 DM festgesetzt worden. Dies hätte der Antragsgegner nicht hinnehmen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 13.02.2007 (Bl. 11-13 GA) verwiesen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 18 GA).
Der Senat hat die Akten 3 O 357/00 Landgericht Bielefeld beigezogen.
B.
Die als sofortige Beschwerde i.S.d. § 127 II 2 ZPO auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 13.02.2007 hat keinen Erfolg.
I.
Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht gem. § 127 II 3 ZPO eingereicht worden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die von dem Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung weist keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf (§ 114 ZPO).
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Antragsgegner wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gem. §§ 280 I, 675 I, 611 BGB bisher nicht schlüssig darlegen können.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausführt, lässt sich anhand der eigenen Darstellung des Antragstellers nicht konkret feststellen, welcher Antrag der beabsichtigten Klage zugrunde liegen und welche Tatsachen hierfür vorgetragen werden sollen.
Zwar kann der Verfahrensgang des damaligen Rechtsstreits 3 O 357/00 anhand der beigezogenen Akten nachvollzogen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung aufgrund eines etwaigen anwaltlichen Fehlers des...