Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 3 O 161/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 16.08.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wobei er mit seiner beabsichtigen Klage Zahlung eines "Vorschusses" auf den ihm zustehenden Schadensersatz in Höhe von 28.000,00 EUR, Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes und die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Antragsgegners begehrt. Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe seine anwaltlichen Pflichten verletzt, weil er in dem Verfahren 1 Ca 1171/11 ArbG Bielefeld / 3 Sa 866/12 LAG Hamm die beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unzureichend begründet habe, was zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig geführt habe. Wäre die Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß begründet worden, hätte er - der Antragssteller - in dem vorgenannten Verfahren letztlich obsiegt.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1. Mit dem Klageantrag zu a) macht der Antragsteller einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 28.000,00 EUR geltend. Als rechtliche Grundlage hierfür kommt nur ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB in Betracht.
Ob eine anwaltliche Pflichtverletzung des Antragsgegners vorliegt, weil dieser die in dem Verfahren 1 Ca 1171/11 ArbG Bielefeld / 3 Sa 866/12 LAG Hamm beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unzureichend begründet hat, kann dahinstehen. Denn zum einen hat der Antragsteller einen hieraus resultierenden Schaden nicht hinreichend dargelegt, zum anderen ist der vermeintliche Schadensersatzanspruch des Antragstellers verjährt.
a) Ein ersatzfähiger Schaden kann dem Antragsteller durch die hier in Rede stehende Pflichtverletzung des Antragsgegners nur dann entstanden sein, wenn er heute ohne die Pflichtverletzung wirtschaftlich besser stünde als er tatsächlich steht. Dies setzt voraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache begründet war und auch die seinerzeitige Klage des Antragstellers in der Sache zumindest teilweise begründet war. Denn andernfalls hätte die vermeintlich unzureichende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Antragsgegner im Ergebnis nicht zu einem wirtschaftlichen Nachteil des Antragstellers geführt.
Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller hat schon nicht dargelegt, dass ein Grund für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben war und die Nichtzulassungsbeschwerde somit im Falle einer ordnungsgemäßen Begründung durch den Antragsgegner Erfolg gehabt hätte. Er hat zwar die Zulassungsgründe im Einzelnen aufgeführt, aber nicht dargelegt, dass einer der Zulassungsgründe tatsächlich vorgelegen hat. Weiterhin hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass seine damalige Klage in der Sache zumindest teilweise begründet war. Er hat insoweit lediglich geltend gemacht, dass der zwischen ihm und der L GmbH & Co. KG abgeschlossene Mitarbeitervertrag (Anlage 1) unwirksam gewesen sei und ihm deshalb gemäß § 10 Abs. 4 AÜG a.F. ein Gehalt in derselben Höhe wie vergleichbaren Stammarbeitsnehmern der C GmbH als Entleiherin zugestanden habe. Es ist indes schon nicht ersichtlich, dass ihm bei Unwirksamkeit des Mitarbeitervertrages gemäß § 10 Abs. 4 AÜG a.F. ein höheres Gehalt zugestanden hätte als mit der L GmbH & Co. KG vereinbart. Denn es fehlt jeglicher Sachvortrag zur Höhe des Gehalts vergleichbarer Mitarbeiter der C GmbH.
b) Im Übrigen ist der vermeintliche Schadensersatzanspruch des Antragsstellers gegen den Antragsgegner verjährt. Der Antragsgegner hat sich auf Verjährung berufen.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB hat gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2013 zu laufen begonnen, so dass mit Ablauf des Jahres 2016 Verjährung eingetreten ist. Der PKH-Antrag des Antragstellers ist erst im Jahre 2018 bei Gericht eingegangen, so dass keine rechtzeitige Hemmung erfolgt ist.
aa) Der hier in Rede stehende vermeintliche Schadensersatzanspruch des Antragsstellers ist im Jahre 2013 entstanden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers in dem vorgenannten Verfahren mit Beschluss vom 28.08.2013 zurückgewiesen. Hiermit war die seinerzeitige Klage des Antragstellers rechtskräftig ab...