Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen an einen Restitutionsantrag bei Vorlage neuer Unterlagen, die einen geringeren Zugewinn belegen
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verfahrensbeteiligter ist verpflichtet, sorgfältig nach allen entscheidungsrelevanten Unterlagen zu forschen und schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus. Dem Verfahrensbeteiligten ist überdies ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten und/oder seines gesetzlichen Betreuers zuzurechnen.
2. Werden im (Erst)Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der gesetzliche Betreuer des psychisch erkrankten Verfahrensbevollmächtigten tätig, um alle Unterlagen zum Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dann kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen mit der Folge, dass ein späterer Restitutionsantrag unzulässig ist.
Normenkette
ZPO §§ 580 ff.; BGB § 1378
Verfahrensgang
AG Delbrück (Beschluss vom 02.07.2013; Aktenzeichen 3 F 67/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 2.7.2013 verkündeten Beschluss des AG Delbrück (Az.: 3 F 67/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I. Die Beteiligten schlossen am 26.8.19xx in S die Ehe. Sie trennten sich im Januar 20xx. Der Ehescheidungsantrag der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller am 17.7.20xx zugestellt. Die Ehe wurde durch Beschluss des AG - Familiengericht - Delbrück vom 5.9.2011 (Az.: 3 F 148/09) geschieden und der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 70.437,33 EUR zu zahlen. Das AG hat in seiner Entscheidung für den Antragsteller einen Zugewinn von 140.874,65 EUR ermittelt, während es einen Zugewinn der Antragsgegnerin verneint hat. Dabei ist das AG von folgenden Werten für das Anfangs- und Endvermögen des Antragstellers ausgegangen:
Anfangsvermögen am 26.8.1994:
ererbtes Haus, veräußert 21.1.1997 |
100.000 EUR |
Girokonto 4504726 |
0 EUR |
Sparkonto |
0 EUR |
Mannheimer LV 422175485 |
1.157,74 EUR |
Zwischensumme: |
101.157,74 EUR |
Girokonto 4504726 |
- 0 EUR |
Schulden |
- 33.233,97 EUR |
Darlehen 64102031 |
- 28.076,20 EUR |
Darlehen 64204290 (23.5.1992) |
- 9.396,48 EUR |
Anfangsvermögen: |
30.451,09 EUR |
Anfangsvermögen indexiert: |
38.019 EUR |
Endvermögen am 17.7.2009:
Hannoversche Leben LV |
9.789,09 EUR |
Skandia LV |
1.228,33 EUR |
Alte Leipziger LV |
1.929,32 EUR |
Hamburg Mannheimer LV |
14.421,28 EUR |
Girokonto |
13,05 EUR |
½ Immobilie |
77.500 EUR |
Pkw Kombi |
5.000 EUR |
Pkw Cabrio |
3.650 EUR |
Sparguthaben Stand Trennung 03/08 |
91.795,83 EUR |
Zwischensumme: |
205.326,90 EUR |
Verbindlichkeiten der Eheleute ½ |
-25.468,89 EUR |
Girokonto 4504726 |
- 964,36 EUR |
Endvermögen: |
178.893,65 EUR |
Der Antragsteller hat behauptet, er habe nach Rechtskraft des Beschlusses vom 5.9.2011 erstmals am 16.1.2013 in seinen Unterlagen Belege über Ausgaben während des Getrenntlebens seit Januar 2008, Kontoauszüge sowie andere Schriftstücke gefunden, die ein höheres Anfangsvermögen und ein niedrigeres Endvermögen belegten. Erstinstanzlich hat er ein Schreiben des AWD vom 23.5.2003 vorgelegt, mit dem er die Kündigung der Lebensversicherung bei der Skania zum 1.3.2003 belegen will. Darüber hinaus hat er eine selbst erstellte Auflistung sowie Quittungen und Belege über Ausgaben für den Zeitraum vom 1.4.2008 bis zum 15.7.2009 vorgelegt und meint, mit diesen Belegen nachweisen zu können, dass die Antragsgegnerin während des Getrenntlebens einen Betrag von 29.855,14 EUR von seinem Girokonto abgehoben habe. Da das Girokonto von seinem Sparguthaben gespeist worden sei, könne das Sparguthaben in seinem Endvermögen nicht mit 91.795,83 EUR angesetzt werden, sondern lediglich mit 40.017,80 EUR. Schließlich ergebe sich aus einem Kontoauszug aus August 1994, dass er bei der Sparkasse Delbrück über ein Guthaben von 28.492,40 DM verfügt habe, das dem Anfangsvermögen zuzurechnen sei. Das im Jahre 1997 veräußerte Hausgrundstück sei anstatt mit 100.000 EUR mit 242.100 DM im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, da dies der Verkaufspreis gewesen sei.
Das AG - Familiengericht - Delbrück hat den Restitutionsantrag mit Beschluss vom 2.7.2013 zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die nunmehr vorgelegten Urkunden bereits im Scheidungsverfahren vorzulegen. Er sei anwaltlich vertreten gewesen und darüber hinaus habe ihm eine Berufsbetreuerin zur Seite gestanden. Es sei vorwerfbar, dass er den Kontakt zu seiner Anwältin und seiner Berufsbetreuerin abgebrochen habe und - ohne sich bei seiner Anwältin oder Berufsbetreuerin zu melden - zu seiner Lebensgefährtin K gezogen sei. Unabhängig davon sei der Antrag unbegründet, denn die vorgelegten Urkunden könnten die Feststellungen des Ausgangsverfahrens nicht erschüttern.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingelegten Beschwerde. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und behauptet, dass er nur aufgrund der Mithilfe seiner L...