Normenkette
BGB § 2227
Verfahrensgang
AG Gütersloh (Aktenzeichen 17 VI 865/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 21.01.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Gütersloh vom 28.12.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1) und 3) trägt die Beteiligte zu 2).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 240.000,00 EUR festgesetzt
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Kinder des Erblassers B A und seiner am 12.05.2015 vorverstorbenen Ehefrau C A.
Am 13.02.2012 errichteten die Eheleute vor dem Notar D in E ein gemeinschaftliches Testament (UR-Nr. 00/2012), in dem sie u. a. unter Ziffer 1 und 2 jeweils Regelungen für den Fall ihres Vorversterbens trafen und in Ziffer 5 den Beteiligten zu 1) zum Testamentsvollstrecker nach dem Tod des Letztversterbenden von ihnen einsetzten, wobei er für seine Tätigkeit keine Vergütung erhalten soll.
Mit weiterer Urkunde des gleichen Notars vom 01.04.2015 (UR-Nr. 00/2015) ergänzten die Eheleute dieses Testament im Hinblick auf lebzeitige, auf ihre Erbteile anzurechnende Zuwendungen an ihre Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3).
Nach Eintritt des Erbfalls am 12.06.2020 erklärte der Beteiligte zu 1) im Oktober 2020 gegenüber dem Nachlassgericht, dass er das Testamentsvollstreckeramt annehme. Er beantragte mit Urkunde des Notars F in E vom 20.10.2020 die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (UR-Nr. 00/2020, Bl. 6 ff.). Den Nachlasswert gab er mit schätzungsweise 1,2 Mio. EUR an.
Nachdem die Beteiligte zu 2) ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 10.11.2020 entgegen einer Ankündigung zunächst nicht näher begründet hatte, stellte das Amtsgericht - Nachlassgericht - E mit Beschluss vom 28.12.2020 die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) erforderlichen Tatsachen fest und bewilligte die Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer Beschwerde vom 21.01.2021. Sie ist der Ansicht, es lägen wichtige Gründe für eine Entlassung des Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB vor, so dass bereits seine Ernennung unwirksam sei. Der Beteiligte zu 1) habe über einen langen Zeitraum gegen die Interessen des Erblassers gehandelt und sei als nicht vertrauenswürdig und unfähig anzusehen. Er habe schon zu Lebzeiten des Erblassers die ihm erteilte Vollmacht missbraucht und über Jahre für eine persönliche Vorteilnahme genutzt. So habe es jahrelang nicht nachvollziehbare unangemessene Barabhebungen vom Konto des Erblassers in Höhe von 2.500 EUR monatlich gegeben. In der Zeit vom 11.03. bis 17.05.2019 seien vom Konto des Erblassers Barbeträge in Höhe von 7.750,00 EUR abgehoben worden, wozu der Erblasser aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen sei. Trotz guter Einkünfte aus Renten und Mieteinnahmen in Höhe von mehr als 5.500,00 EUR, die für eine alleinstehende Person im eigenen Haus mit Pflege durch eine ungelernte Kraft ausreichen sollten, habe eine dauerhafte Verschuldung des Erblassers vorgelegen, die immer wieder durch vom Beteiligten zu 1) vorgenommene Wertpapierverkäufe habe ausgeglichen werden müssen. Konten des Erblassers seien jahrelang im Defizit geführt worden, was zu einer entsprechenden Zinsbelastung geführt habe. Aus den Finanzübersichten der G-Bank vom 10.09.2017 und 22.08.2019 sei ein Vermögensabfluss in Höhe von rund 50.000,00 EUR in zwei Jahren erkennbar, ohne dass es hierfür eine Erklärung gebe.
Der Beteiligte zu 1) habe für die Geldgeschäfte die Bankkarte des Erblassers genutzt und die erheblichen Barabhebungen mit Schwarzgeldzahlungen für die Überstunden der Putz- und Pflegekraft erklärt. Zudem habe der Beteiligte zu 1) ohne jegliche Information oder Rücksprache die Erstellung einer vollumfänglichen Bankvollmacht zugunsten der Putz- und Pflegekraft veranlasst. Es sei davon auszugehen, dass viele Barabhebungen vom Konto des Erblassers mit Wissen bzw. auf Anweisung des Beteiligten zu 1) durch die Putz- und Pflegekraft erfolgt seien. Diese Vollmachterteilung sei unverantwortlich gewesen und habe den Interessen des Erblassers widersprochen. Zudem habe die Frau zugleich im Münzgeschäft des Beteiligten zu 1) gearbeitet, so dass sich die Vermutung aufdränge, dass ihre dortige Mitarbeit durch Mittel des Erblassers finanziert worden sei.
Nachdem ihre eigene Bankkarte für die Konten des Erblassers abgelaufen gewesen sei, habe die Bank auf ihren Antrag hin eine neue Karte an den Erblasser geschickt, die jedoch nie an sie weitergeleitet worden sei. Der Beteiligte zu 1) habe seinerzeit den gesamten Posteingang des Erblassers kontrolliert. Dieser Vorfall zeige, dass offensichtlich versucht worden sei, seine Tätigkeiten im Widerspruch zu den Wünschen des Erblassers zu verstecken.
Misstrauen werde auch dadurch begründet, dass den Kindern des Bete...