Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 2 O 316/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.1.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az.: 2 O 316/21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.5.2022 (eGA II-108 ff.) Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin (eGA II-137 f.) rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Soweit die Klägerin geltend macht, das Schreiben des A vom 5.8.2019 (GA I-87) sei nicht als eindeutige Weigerung der Fortsetzung der Verhandlungen zu werten, da für eine solche ein "doppeltes Nein" erforderlich sei, dringt sie hiermit nicht durch. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dem vorzitierten Schreiben des A - wie bereits im Hinweisbeschluss vom 27.5.2022 ausgeführt - ein solches "doppeltes Nein" hinsichtlich der Einstandspflicht und der Fortsetzung der Verhandlungen entnommen werden: Aus der Mitteilung, wonach die Ansprüche unbegründet seien und eine Zahlung nicht erfolgen werde, folgt hinreichend deutlich die Verneinung der Einstandspflicht. Aus den Ausführungen, wonach die vorliegenden Informationen abschließend geprüft worden seien, folgt mit ebensolcher Deutlichkeit der Abbruch der Verhandlungen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der in dem Schreiben des A vom 6.11.2019 enthaltene Zusatz "Wir haben die Hoffnung, dass es spätestens danach klar ist, dass unsere Versicherte privilegiert ist, den Entlastungsbeweis zu führen"
nicht dahingehend zu verstehen, dass seitens des A die Aufnahme eines Diskurses über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 833 S. 2 BGB in Aussicht gestellt werden sollte. Dieser Zusatz drückt nach objektiver Auslegung vielmehr, wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 27.5.2022 dargelegt hat, die Erwartung aus, dass nach entsprechender Nachforschung seitens der Klägervertreter das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs klägerseits akzeptiert werden müsse.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 19.3.1997 (13 U 190/96, NJW-RR 1998, 101) der Ansicht ist, eine erneute Hemmung der Verjährung trete auch ein, wenn der Schuldner nach Ablehnung einer Regulierung aufgrund einer Gegenvorstellung ohne Unterrichtung des Gläubigers erneut in eine Überprüfung eintrete und sie insoweit behauptet, es sei davon auszugehen, dass der A intern weitere Überprüfungen angestellt habe, nachdem von der Klägerin kontinuierlich weitere Gegenvorstellungen vorgebracht worden seien, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung.
Zwar hat die Klägerin sich - ebenso wie die Klägerin in dem der vorzitierten Entscheidung des OLG Hamm zugrunde liegenden Fall - nach Ablehnung der Haftung erneut an den Versicherer gewandt. Anders als in dem dortigen Fall, in welchem der Haftpflichtversicherer die Ansprüche der dortigen Klägerin erneut geprüft und lediglich versehentlich seine erneute Verhandlungsbereitschaft zunächst nicht mitgeteilt hat, ist vorliegend das Bestehen einer erneuten Verhandlungsbereitschaft des A allerdings weder durch die Klägerin substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
Der A hat auf den Schriftsatz der vormaligen Rechtsanwälte der Klägerin vom 23.8.2019 - welcher nicht zur Akte gereicht worden ist - die Einstandspflicht mit Schreiben vom 6.11.2019 mit hinreichender Deutlichkeit verneint. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.05.2022 Bezug genommen.
Auch auf den Schriftsatz der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.1.2021 hin, mit welchem sie den A zu der Abgabe eines Anerkenntnisses der Haftung dem Grunde nach auffordern ließ, hat dieser mit Schreiben vom 02.02.2021 sogleich und eindeutig eine Einstandspflicht verneint.
Soweit die Klägerin behauptet, es sei davon auszugehen, dass der A intern weitere Überprüfungen angestellt habe, ist dieses Vorbringen zum einen unsubstantiiert. Es fehlt an jedem Vortrag dazu, während welchen Zeitraums solche interne Überprüfungen erfolgt sein sollen. Zudem erfolgt dieser Vortrag auch erkennbar ins Blaue hinein. Für eine Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO bestand daher kein Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Senat ist nicht gehindert, im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, da eine Revisionszulassung nicht geboten ist. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, de...