Verfahrensgang
AG Dortmund (Entscheidung vom 22.05.2007; Aktenzeichen 101 F 824/07) |
Tenor
1.
Dem Antragsgegner zu 1) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt. Er hat auf die Prozesskosten ab August 2007 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen.
2.
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner und der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 22. 5. 2007 aufgehoben, soweit darin die Entlassung der Verfahrenspflegerin angeordnet worden ist.
Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegner wird als unzulässig verworfen.
3.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
(zu 2. und 3.)
A.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1) sind die Eltern des am 30.11.1996 geborenen Kindes B; die Antragsgegner zu 2) sind die Eltern der Antragstellerin. B blieb nach der 2002 oder 2003 erfolgten Trennung ihrer Eltern zunächst bei ihrer allein sorgeberechtigten Mutter. In der Folgezeit soll der neue Partner der Antragstellerin B sexuell missbraucht haben; nach ihrer Darstellung trennte sich die Antragstellerin deshalb von ihm und zog im Sommer 2006 mit B in die Schweiz.
Dort fühlte sich B von Anfang an nicht wohl. Nach einem Besuch in Deutschland in den Herbstferien 2006 blieb sie auf eigenen Wunsch beim Antragsgegner zu 1) bzw. - zeitweise - bei den Antragsgegnern zu 2). Die Antragstellerin akzeptierte dies zunächst und erteilte dem Antragsgegner zu 1) zur Regelung der alltäglichen Angelegenheiten des Kindes eine Vollmacht vom 15. 11. 2006.
Mit Antrag vom 12. 2. 2007 hat die Antragstellerin die Antragsgegner auf Herausgabe des Kindes in Anspruch genommen; die Antragsgegner sind dem entgegen getreten. Der Antragsgegner zu 1) hat zudem Anträge zur elterlichen Sorge und zur Regelung des Schulbesuches gestellt.
Mit Beschluss vom 19. 2. 2007 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 4) zur Verfahrenspflegerin für B; mit weiterem Beschluss vom 2. 3. 2007 wurde Frau Dipl.-Sozialpädagogin T beauftragt, "wegen der Frage der Herausgabe ... und wegen der Sorgerechtsfrage allgemein" ein Sachverständigengutachten zu erstellen.
In der Folgezeit kam es wegen der Vorgehensweise der Sachverständigen zu Differenzen zwischen dieser und der Verfahrenspflegerin. Die Sachverständige regte an, sie von ihrem Gutachterauftrag zu entbinden, weil die Verfahrenspflegerin nicht bereit sei, mit ihr an einer einvernehmlichen Lösung für die Familie zu arbeiten; sie habe offen bekundet, dass sie kein Vertrauen in die Arbeit der Sachverständigen habe, und ihre Sichtweise u. a. in ihren Stellungnahmen an das Gericht und in einer Helferkonferenz vom 13. 3. 2007 deutlich zum Ausdruck gebracht. Trotz maßvoller Hinweise sei die Verfahrenspflegerin bei ihrer ablehnenden Haltung geblieben. Die Verfahrenspflegerin vertrat mit Schreiben vom 14. 5. 2007 die Auffassung, die Sachverständige verkenne ihre Aufgaben; Bestandteil ihres Gutachterauftrages sei weder eine therapeutische Tätigkeit noch eine Tätigkeit als sozialpädagogische Familienhelferin.
Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht sowohl die Sachverständige als auch die Verfahrenspflegerin von ihren Aufgaben entbunden; zugleich hat es einen neuen Sachverständigen bestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen der Sachverständigen und der Verfahrenspflegerin sei es zu schwerwiegenden und offensichtlich unüberbrückbaren Spannungen gekommen; hierdurch werde die Entscheidungsfindung blockiert, weil unklar sei, welchen Wahrheitsgehalt die beiderseits abgegebenen Schilderungen besäßen. Es sei davon auszugehen, dass sich zumindest eine der beiden Personen in untragbarer Weise verhalte. Bei einer solchen Sachlage bleibe nur die Entpflichtung beider Personen, denn andernfalls bestehe die Gefahr, dass die falsche Person abgelöst werde und eine Fortsetzung des unsachlichen Verhaltens drohe.
Mit ihren hiergegen eingelegten Beschwerden wenden sich die Antragsgegner und die Beteiligte zu 4) gegen die Entlassung der Verfahrenspflegerin; die Antragsgegner wenden sich zudem gegen die Auswahl des neuen Sachverständigen.
B.
Die Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg.
I.
Soweit sich die Beschwerde der Antragsgegner gegen die Auswahl des Sachverständigen richtet, ist sie bereits unzulässig. Bei Beweisanordnungen handelt es sich regelmäßig um nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidungen; das gilt auch für die Auswahl des Sachverständigen (vgl. etwa Bumiller-Winkler, Kommentar zum FGG, 8. Auflage, § 19 Rn. 11 m. w. N.), die gem. §§ 15 FGG, 404 ZPO im Ermessen des Gerichts steht.
Den in Bezug auf das (vermutete) methodische Vorgehen des neuen Sachverständigen geäußerten Bedenken der Antragsgegner könnte im Übrigen auch durch eine klare, an den Maßstäben der zu treffenden Entscheidung (§§ 1666, 1666a, ggf. 1632 Abs. 4 BGB) orientierte Aufgabenstellung begegnet werden.
II.
Soweit das Amtsgericht die Entlassung der Verfahrenspflegerin angeordnet ha...