Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Erfordernis der Einwilligung bzw. deren Ersetzung in die Namenserteilung gem. § 1618 S. 1 BGB nach dem Ableben des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Leitsatz (amtlich)
Nach dem Ableben des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist dessen Einwilligung in die Namenserteilung gemäß BGB § 1618S 1 nicht (mehr) erforderlich, so dass diese auch nicht gemäß BGB § 1618S 3 und 4 ersetzt werden muss (Anschluss an BayObLG NJOZ 2005, 259; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 366; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1443; gegen OLG Zweibrücken NJWE-FER 1999, 248).
Normenkette
BGB § 1618; PStG § 45
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 29.01.2007; Aktenzeichen 3 T 593/06) |
AG Hagen (Aktenzeichen 8 III 86/06) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) wurde am 9.2.1987 als eheliche Tochter der Beteiligten zu 1) und deren damaligem Ehemann geboren. Letzterer ist 1995 verstorben. Die Beteiligte zu 1) hat 2002 erneut geheiratet, wobei ihr Geburtsname zum Ehenamen bestimmt wurde. Durch Erklärung vom 6.6.2002 haben die Eheleute der Beteiligten zu 2) ihren Ehenamen erteilt.
Das zuständige FamG hat eine Ersetzung der Zustimmung des verstorbenen Kindesvaters zu der Einbenennung für nicht erforderlich gehalten. Der Standesbeamte hat Zweifel, ob ohne eine ersetzende Entscheidung des FamG die Einbenennung dem Geburtseintrag beigeschrieben werden kann. Er hat deshalb die Sache dem AG zur Entscheidung vorgelegt.
Das AG hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung den Standesbeamten angewiesen, die Erteilung des Familiennamens ohne die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Kindesvaters dem Geburteneintrag beizuschreiben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat das LG zurückgewiesen, wogegen sich der Beteiligte zu 3) mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 PStG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 4) ergibt sich unmittelbar aus § 49 Abs. 2 PStG, ohne dass es auf eine Beschwer ankäme.
In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung stand.
Gegenstand der gem. § 45 Abs. 2 PStG zulässigen Zweifelsvorlage des Standesbeamten ist die Frage, ob auf Grund der Erklärungen vom 6.6.2002 eine Eintragung im Geburtenbuch vorzunehmen ist (§ 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 2 2 Halbs. 1 PStG). Durch die nach § 1618 BGB zur sog. Einbenennung erforderlichen Erklärungen wird bei Vorliegen aller Wirksamkeitsvoraussetzungen die Namensänderung beim Kind unmittelbar herbeigeführt; die spätere Eintragung als Randvermerk im Geburtenbuch hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BayObLG NJOZ 2005, 259, 260 m.w.N.). Die hier zu treffende Entscheidung hängt also davon ab, ob zur Wirksamkeit der Einbenennung neben den Erklärungen der Beteiligten zu 1) und ihres Ehemannes sowie der Beteiligten zu 2) (§ 1618 S. 3 BGB) eine die Einwilligung des verstorbenen Vaters ersetzende Entscheidung des FamG entsprechend § 1618 S. 4 BGB notwendig ist.
Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird eine Ersetzungsentscheidung des FamG entsprechend § 1618 S. 4 BGB als Voraussetzung der Wirksamkeit der Namenserteilung nach dem Tod des anderen Elternteils für erforderlich gehalten (vgl. OLG Zweibrücken, NJWE-FER 1999, 248 = FamRZ 1999, 1372).
Der Senat hat die Frage in seinem Beschluss vom 13.4.2000 (StAZ 2000, 213 = Rpfleger 2000, 388 = FGPrax 2000, 190) angesprochen, ohne sie dort entscheiden zu müssen. An der dort geäußerten vorläufigen Bewertung hält der Senat nicht fest, er schließt sich vielmehr der h.M. an, nach der eine Ersetzungsentscheidung in dieser Fallkonstellation nicht in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 2002, 288; NJOZ 2005, 259; OLG Zweibrücken - 5. OLG Hamm - FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 366; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1443; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2000, § 1618 Rz. 24;, MünchKomm/BGB- v. Sachsen Gessaphe, 4. Aufl., § 1618 Rz. 18; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1618 Rz. 5; Palandt/
Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1618 Rz. 19). Maßgebend hierfür sind die folgenden Überlegungen:
Richtig ist, worauf der 3. Zivilsenat des OLG Zweibrücken (NJWE-FER 1999, 248) im Kern abgestellt hat, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil ein im Grundsatz schutzwürdiges Interesse haben kann, dass die Namensidentität auch nach seinem Tod erhalten bleibt. Nicht mehr zu teilen vermag der Senat hingegen die Einschätzung, dass auch der Schutz eines derartigen Interesses noch vom Gesetz umfasst ist.
Nach insoweit übereinstimmender Auffassung wollte der Gesetzgeber allein das Interesse des...