Leitsatz (amtlich)
1) Auch nach der Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB ist bei einem Kommanditistenwechsel weiterhin ein Rechtsnachfolgevermerk in das Handelsregister einzutragen.
2) Wird in einer Anmeldung die im Handelsregister einzutragende Tatsache eindeutig und vollständig bezeichnet (Erbfolge mehrerer Erben in einen Kommanditanteil mit der daraus folgenden Veränderung der jeweiligen Kommanditeinlagen), so kann mit einer Zwischenverfügung nicht die Wortfassung der Anmeldung („Gesamtrechtsnachfolge”) beanstandet werden, weil sie mit der vom Registergericht für richtig gehaltenen Formulierung der vors zunehmenden Eintragung („Sondererbfolge”) nicht übereinstimmt.
Normenkette
HGB §§ 12, 162 Abs. 2; HRV § 26 S. 2
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 02.06.2004; Aktenzeichen 44 T 2/04) |
AG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 10 HRA 2023) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 03.03.2004 hinsichtlich folgender Beanstandungen aufgehoben:
1) fehlende Vorlage des Originals bzw. einer Ausfertigung des Erbauseinandersetzungsvertrages UR-Nr. … Notar N.,
2) fehlender Nachweis der Erstreckung der von dem Beteiligten zu 3) erteilten Vollmacht auf die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht,
3) fehlende Anmeldung des Übergangs des Kommanditanteils des Herrn T auf die Beteiligten zu 1) bis 3) im Wege der Sondererbfolge.
Im übrigen bleibt es bei der Zurückweisung der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3).
Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten Beschwerde wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 750,00 EUR.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 750,00 EUR.
Tatbestand
I.
Komplementärin der vorgenannten Kommanditgesellschaft ist die Beteiligte zu 4), deren Geschäftsführerin die Beteiligte zu 1) ist. Kommanditist der Gesellschaft mit einer Einlage von 200.000,00 DM war der Vater der Beteiligten zu 1) bis 3), Herr T, der am 19.10.2003 verstorben ist. Dieser hatte in einem notariellen Testament vom 26.06.1996 (UR-Nr. Notar G in G) anstelle seiner vorverstorbenen Ehefrau seine Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3), zu gleichen Teilen als Ersatzerben eingesetzt, jedoch den Beteiligten zu 1) und 2) im Wege des Vorausvermächtnisses u.a. seinen Kommanditanteil sowie seinen Geschäftsanteil an der Beteiligten zu 4) zu gleichen Teilen zugewandt. Die Beteiligten zu 1) bis 3) schlossen zu notarieller Urkunde vom 15.12.2003 – UR-Nr. Notar N in G, der Beteiligte zu 3) wurde durch den Beteiligten zu 2) vertreten – einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem „die aus den Erschienenen und Vertretenen bestehende Erbengemeinschaft” u.a. den Kommanditanteil des Erblassers sowie seinen GmbH-Geschäftsanteil zu je ½ an die Beteiligten zu 1) und 2) übertrug. In Ziff. III: 1. b) der Urkunde heißt es in Bezug auf die Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils ergänzend: „Die Erschienenen und der Vertretene stimmen der Teilung des Geschäftsanteils und der Abtretung der gebildeten Teilgeschäftsanteile namens der T GmbH gem. § 11 ihrer Satzung zu.” In Ziff. VI. der Urkunde wurde u.a. die Notariatsmitarbeiterin V bevollmächtigt, die aus dem Vertrag erforderlichen Anträge zu stellen sowie notwendige Änderungen entsprechend gerichtlichen Verfügungen und Auflagen vorzunehmen.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16.12.2003 (UR-Nr. Notar N) meldeten die Beteiligten zu 1) – gleichzeitig als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 4) – und der Beteiligte zu 2) – gleichzeitig als Vertreter des Beteiligten zu 3) – zur Eintragung im Handelsregister an, der Gesellschafter T sei durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden und von den Beteiligten zu 1) bis 3) zu gleichen Teilen beerbt worden. Die aus den Beteiligten zu 1) bis 3) bestehende Erbengemeinschaft habe den Kommanditanteil des Erblassers übertragen an die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte, deren Kommanditeinlagen sich dadurch auf jeweils 250.000,00 DM erhöht hätten; Abfindungen seien der Erbengemeinschaft aus dem Gesellschaftsvermögen nicht gewährt worden.
Das Registergericht hat diese Anmeldung in verschiedener Hinsicht beanstandet. Dies hat der Urkundsnotar zum Anlaß genommen, die Anmeldungen durch die Notariatsmitarbeiterin V als Vertreterin der Vertragsparteien des Vertrages vom 15.12.2003 ergänzen zu lassen, und zwar
- in notariell beglaubigter Erklärung vom 27.02.2004 dahin: Der Kommanditanteil des verstorbenen Gesellschafters T sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben übergegangen, und zwar durch Eintritt des Beteiligten zu 3) als Kommanditisten mit einer Einlage von 66.666,66 DM und durch Erhöhung der Einlagen der Beteiligten zu 1) und 2) auf jeweils 216.666,66 DM. Der Beteiligte zu 3) habe seinen Gesellschaftsanteil j...