Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 16.02.1993; Aktenzeichen 7 T 657/90) |
AG Essen (Aktenzeichen 86 VI 1071/89) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde – an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 43.100,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die am 12. Juli 1895 geborene Erblasserin ist am 13. April 1989 verstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Sie war in erster Ehe verheiratet mit … 1946 vorverstorben ist. Dieser war zuvor mit … geborene … verheiratet, von der er im Jahre 1921 geschieden wurde. Aus dieser Ehe gingen Rechtsanwalt … der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2), und … geborene … hervor, die … 1947 verstarb und zwei Kinder hinterließ, die Beteiligten zu 1) und 2). Die Beteiligten zu 3) bis 9) sind, die gesetzlichen Erben der Erblasserin; die Beteiligten zu 3), 4), 5), 8) und 9) sind von der Erblasserin außerdem durch letztwillige Verfügungen als Erben eingesetzt worden.
Der vermögende, in Essen wohnhaft gewesene jüdische Kaufmann … schloß vor der Scheidung seiner ersten Ehe am 21. April 1921 einen notariellen Erbvertrag … In diesem Vertrag setzte er seine beiden Kinder … und … zu je 1/3 als Erben ein. Ein weiteres Drittel seines Vermögens sollten, die Kinder erben, die möglicherweise aus der Ehe mit der Erblasserin hervorgehen würden bzw., falls diese Ehe kinderlos blieb, die Erblasserin. … 1921 heirateten … und die Erblasserin, eine Nichtjüdin. Am 13. Dezember 1938 erteilte er dieser schriftlich Generalvollmacht, in deren § 4 es u.a. heißt:
„Durch den Tod des Vollmachtgebers soll diese Vollmacht nicht erlöschen, ebenso auch nicht, falls unsere Ehe geschieden wird.”
… 1939 wurde die. Ehe der Erblasserin mit … in beiderseitigem Einverständnis geschieden. Ob die Scheidung nur zum Schein erfolgte, um die Erblasserin vor der nationalsozialistischen Verfolgung zu schützen und … die verbliebenen Vermögenswerte zu erhalten, ist zwischen den Beteiligten streitig. Im Februar 1940 emigrierte … nach … zu seiner Tochter … wo er – vom deutschen Reich ausgebürgert – … 1946 als Staatenloser verstarb. Bis zu seinem Tode standen … Grundmann und die Erblasserin in brieflichem Kontakt. In den Briefen bringt … seine Liebe zu der Erblasserin zum Ausdruck und äußert die Hoffnung, daß die unmenschlich lange Trennung bald ein Ende haben werde.
Auf Antrag von … der während des Krieges bei seinem Vater und seiner Schwester gewohnt hatte und nach dem Kriege nach … zurückgekehrt war, erteilte das Amtsgericht … im Jahre 1946 in Unkenntnis des Erbvertrages aus dem Jahre 1921 einen Erbschein beruhend auf gesetzlicher Erbfolge. Am 3. Dezember 1948 schlossen die Erblasserin, Herr … ein Vetter der Erblasserin, mit dem diese nach dem Tode von … zusammenlebte, und Rechtsanwalt … Deinen notariellen Erbvertrag …, der auszugsweise lautet:
„§ 1
Frau … setzt Herrn … zu ihrem Universalerben ein. Sie vermacht die Hausgrundstücke in …straße … und … ihrer Schwester … geborene … in … Die erschienene Frau … vermacht ihre Geschäftsanteile an der Firma … GmbH den Enkelkindern ihres früheren Ehemanns, … in … und … in …
§ 2
Herr … setzt Frau … zu seiner Universalerbin ein.
§ 3
Der Letztlebende der Erschienenen zu 1) und 2) setzt die vorerwähnten … und … zu seinen Universalerben ein.
§ 4
Die in §§ 1 bis 3 aufgeführten Bestimmungen sind vertragliche Bindungen, welche nur im Einverständnis aller drei Erschienenen widerrufen werden können.
§ 5
Für die sich aus diesem Erbvertrage ergebenden Regelungen wird Herr Rechtsanwalt … als Testamentsvollstrecker eingesetzt mit dem Recht, einen Nachfolger für sich zu bestellen.”
Die Hintergründe für den Abschluß dieses Vertrages sind zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und den Beteiligten zu 3), 4) und 8) andererseits streitig: Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) war Zweck des Vertrages, der Erblasserin bestimmte Vermögenswerte, die sie treuhänderisch von … erhalten hatte, bis zu ihrem Lebensende zu überlassen, sie dann aber für die Nachkommen von … zu sichern. Insoweit bestand Streit zwischen der Erblasserin und Rechtsanwalt … ob die Geschäftsanteile an den Gesellschaften Chemische Fabrik … in … und … GmbH in Duisburg zum Nachlaß von … gehörten. Nach Angaben der Beteiligten zu 3), 4) und 8) wollte die Erblasserin durch den Erbvertrag erreichen, daß ihre Stellung als Miterbin zu 1/3 nach … von den übrigen Miterben, also den Beteiligten zu 1) und 2) und Rechtsanwalt … nicht mehr in Frage gestellt würde.
Im Jahre 1949 gab Rechtsanwalt … den Erbschein aus dem Jahre 1946 zurück, weil ihm nach seiner Behauptung nunmehr der Erbvertrag aus dem Jahre 1921 bekanntgeworden sei. Die Beteiligten zu 3), 4) und 8) behaupten insoweit, daß Rechtsanwalt … wie auch der Erblasserin – der Inhalt des Erbvertrages stets bekannt gewesen sei. Nach dem Tode von … 1953 kam es zwischen der E...