Verfahrensgang
AG Marl (Aktenzeichen 12 F 154/19) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 04.12.2019 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl (Az. 12 F 154/19) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, zweiter und dritter Absatz, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Evonik Resource Efficiency GmbH - Executive Pension Plan - (Vers.-Nr.: ...18) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 283.034,10 EUR nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Gesamtsprecherausschuss-Vereinbarung Evonik Nr. 2015/02 - über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung - vom 15.05.2015, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Evonik Resource Efficiency GmbH - Baustein 4 - (Vers.-Nr.: ...18) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 198.364,65 EUR nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Gesamtsprecherausschuss-Vereinbarung Evonik Nr. 2015/02 - über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung - vom 15.05.2015, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.
Im Übrigen bleibt der genannte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl aufrechterhalten.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.270 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 19.02.1993 die Ehe miteinander geschlossen; seit Februar 2018 leben sie voneinander getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 28.05.2019 zugestellt worden.
Während der Ehezeit (01.02.1993 - 30.04.2019) haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller außerdem verschiedene Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung. Dazu gehören u.a. folgende Anwartschaften:
- Ein Anrecht bei der Evonik Resource Efficiency GmbH - der Beteiligten zu 3) - aus einer beitragsorientierten Einzelzusage auf Leistungen der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung gemäß den Planbedingungen des sog. Executive Pension Plans in Form einer Kapitalleistung (Vers.-Nr.: ...18). Die Evonik Industries AG hat in ihrer Auskunft vom 03.07.2019 die interne Teilung dieses Anrechts gemäß den §§ 10 ff. VersAusglG beantragt, dessen Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert von 566.068,19 EUR beziffert und gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 283.034,10 EUR vorgeschlagen.
- Ein weiteres Anrecht bei der Evonik Resource Efficiency GmbH - der Beteiligten zu 3) - aus einer betrieblichen Direktzusage auf Leistungen der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage einer von dem Antragsteller im Rahmen der sog. "Baustein 4" - Regelung betriebenen Entgeltumwandlung (Vers.-Nr.: ...18). Die umgewandelten Entgeltbestandteile werden über eine Verrentungstabelle in Rentenbausteine umgerechnet. Hinsichtlich dieser Anwartschaft hat die Evonik Industries AG in ihrer Auskunft vom 03.07.2019 ebenfalls die Durchführung der internen Teilung beantragt, deren Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert von 396.729,29 EUR ermittelt und vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 198.364,65 EUR zu bestimmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser beiden betrieblichen Anrechte des Antragstellers und der weiteren Anrechte der beteiligten Eheleute wird auf die Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger Bezug genommen.
Mit am 04.12.2019 verkündeten Verbundbeschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Marl die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute sowie die Anwartschaften des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung durch interne Teilung zum Ausgleich gebracht. Dabei hat es hinsichtlich der beiden genannten, bei der Beteiligten zu 3) bestehenden betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers die in den Versorgungsauskünften vom 03.07.2019 ermittelten Ehezeitanteile sowie die vorgeschlagenen Ausgleichswerte zugrunde gelegt und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) - Executive Pension Plan - (Vers.-Nr.: ...18) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 283.034,10 EUR und zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) - Baustein 4 - (Vers.-Nr.: ...18) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 198.364,65 EUR jeweils nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Gesamtsprecherausschuss-Vereinbarung Evonik Nr. 2015/02 - über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung - vom 15.05.2015, jeweils bezogen auf den 30.04.2019, übertra...