Leitsatz (amtlich)
1. Bei der internen Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte hat keine Maßgabenanordnung der Verzinsung des jeweiligen Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erfolgen, wenn die Teilungsordnung die gleichmäßige Teilhabe des Ausgleichsanrechts an der Wertentwicklung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten gewährleistet.
2. Zur Notwendigkeit der (gleichzeitigen) Übertragung von Fondsanteilen und des Anrechts auf eine garantierte Mindestversorgungsleistung bei interner Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Aktenzeichen 33 F 127/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der H. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 12.12.2022, Az. 33 F 127/17 VA, in Ziffer 1, Absätze 1 bis 3 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (D. ...Plan, Leistungsform Kapital, Vers. Nr. ....) nach Maßgabe der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der H. AG, Stand ..., zugunsten der Antragsgegnerin, ein Anrecht im Hinblick auf die garantierte Versorgungsleistung in Höhe von 65.602,00 EUR, bezogen auf den 31.07.2017, und im Hinblick auf den Wert des individuellen Versorgungskontos in Höhe von 59,2953127 Anteilen an dem Fond M, Global Equities Sust. BN reg.Part.Shs EUR o.N. und in Höhe von 619,2293254 Anteilen an dem Fond M, Wertsicherungsfond 96 C Inhaber-Anteile, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Versorgungsordnung C in der Fassung vom ..., Leistungsform Rente, Vers. Nr. 6645) nach Maßgabe der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der H. AG, Stand ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 74.862,00 EUR, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Zusatzversorgung für Leitende Angestellte in der Fassung vom 20.01.1995 Leistungsform Rente, Vers. Nr. 6645) nach Maßgabe der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der H. AG, Stand ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 116.580,00 EUR, bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 6.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 26.06.2019 (Az. 33 F 127/17), rechtskräftig seit dem Tag der Verkündung, geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde zuvor vom Scheidungsverbund abgetrennt.
Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit vom 01.09.1996 bis 31.07.2017 lediglich Anrechte in der D.... erlangt. Der Antragsteller hat Anrechte bei der D. ...AG und dem V. erlangt. Des Weiteren hat der Antragsteller hat bei der H. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mehrere Anrechte erlangt, nämlich ein Anrecht aus dem D. ...Plan vom ... (Leistungsform Kapital), ein Anrecht nach der Versorgungsordnung C in der Fassung vom 13.01.2003 (Leistungsform Rente) und in ein Anrecht aus der Zusatzversorgung für leitende Angestellte in der Fassung vom 20.01.1995 (Leistungsform Rente). Bei dem Anrecht aus dem D. Plan wird die Höhe der Versorgungsleistungen durch Gegenüberstellung einer garantierten Versorgungsleistung um dem Wert dem sogenannten individuellen Versorgungskonto zugeordneten Fondsanteile ermittelt, wobei dem Berechtigten im Versorgungsfall ein Anspruch auf Auszahlung der höheren der beiden Werte zusteht. Zum Stichtag Ehezeitende waren dem individuellen Versorgungskonto zunächst 1150,421 Anteile an dem Fonds Allianz Euro Rentenfonds und 61,097 Anteile an dem Fonds Allianz Strategiefonds Wachstum zugeordnet. Aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zum 30.06.2017 erfolgte - zeitlich versetzt - eine Umschichtung in die Fonds M. Global Equity Enhanved AN Reg. Shs EUR o.N. und M. Wertsicherungsfonds 96 C Inhaber-Anteile. Während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens erfolgte eine weitere Umschichtung, wobei sich diese lediglich auf die Gewichtung der jeweiligen Anteile an den beiden "M."-Fonds bezog. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt einen Ehezeitanteil an den Fonds M. Global Equity Enhanved AN Reg. Shs EUR o.N. mit 119,0429888 Anteilen und einen Ehezeitanteil an den M. Wertsicherungsfonds 96 C Inhaber-Anteile mit 1243,1827452 Anteilen ausgewiesen und mitgeteilt, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich keine weiteren Umschichtungen vorgenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte wird auf die im erstinstanzlichen Verfahren erteilten Auskünfte der Versorgungsträger Bezug g...