Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 13 O 50/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Vermächtnisansprüche aus einem Erbvertrag.
Der Beklagte ist der langjährige Steuerberater der am 00.00.2018 verstorbenen Erblasserin, F. I., und ihres am 00.00.2009 vorverstorbenen Ehemannes. Die Klägerin zu 1) war die Haushälterin der Erblasserin. Sie und ihr Ehemann, der Kläger zu 2), hatten die Erblasserin zu deren Lebzeiten gepflegt und die Wohnung betreut. Die Erblasserin verfügte über ein nicht unerhebliches Vermögen, das sie von ihrem Mann geerbt hatte. Darunter befand sich außer Barvermögen auch umfangreicher Grundbesitz, insbesondere auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie die alleinige Inhaberschaft der I. GmbH & Co KG und der I. Verwaltungs-GmbH. Am 10.02.2011 errichtete die Erblasserin mit den Parteien dieses Rechtsstreits sowie den nicht am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Eheleuten V. einen Erbvertrag. In § 2 dieses Vertrages setzte sie den Beklagten zu ihrem alleinigen Erben ein. In § 3 ordnete die Erblasserin verschiedene Vermächtnisse an: So vermachte sie in § 3 Ziff. 4 den Klägern das von ihr bewohnte Wohnhaus in S.. Nach § 4 des Erbvertrages waren sich die Vertragsschließenden darüber einig, dass sowohl die Erbeinsetzung als auch die Vermächtnisanordnungen erbvertraglich bindend sind. In einem Änderungsvertrag vom 16.04.2011 wurden unter II. die Vermächtnisanordnungen geändert. In § 3 Ziff. 3) regelte die Erblasserin: "Für den Fall, dass zu meinen Lebzeiten noch Grundstücke aus meinem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz veräußert werden, werden jeweils 1/6 des Erlösbetrages dem Geldvermögen, dass für die Vermächtnisnehmer B. V. und Y. V., geborene T., bestimmt ist, zugeführt. Der verbleibende Erlösbetrag in Höhe von 2/3 verbleibt im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen und ist für Reinvestitionen bestimmt. Unter Ziff. 5) ordnete die Erblasserin ein Geldvermächtnis i.H.v. 1/3 ihres Geldvermögens zugunsten der Kläger an. Davon ausgenommen ist das Guthaben auf einem Kontokorrentkonto bei der A. eG, das zum land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz gehört. Dieses sollte nicht dem Vermächtnis zufallen, sondern dem Beklagten als Alleinerben zustehen. Unter III. Ziff. 1) regelten die Vertragsparteien, dass sie sich darüber einig seien, dass auch die abgeänderten Verfügungen erbvertraglich bindend seien. Nach Abschluss der Erbverträge kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Erblasserin und dem Beklagten. Im Jahr 2011 und ab dem Jahr 2015 veräußerte die Erblasserin einen Großteil der zu ihrem Vermögen gehörenden Grundstücke, wobei sie den Erlös aus der Veräußerung der Grundstücke nicht wie in II. § 3 Ziff. 3) des Änderungsvertrages vom 16.04.2011 vorgesehen auf das Kontokorrentkonto bei der A. eG überwies, sondern - trotz anfallender Einkommensteuer - auf ihr Privatkonto. Im Jahr 2015 schenkte die Erblasserin der Klägerin zu 1) einen Betrag i.H.v. 140.000 EUR. Ob sie den Klägern darüber hinaus weitere Geldbeträge zuwandte, ist streitig. Unstreitig sind ab dem Jahr 2011 von den Privatkonten der Erblasserin erhebliche Geldsummen abgehoben worden, deren Verbleib streitig ist. In einem eigenhändigen Testament vom 11.10.2017 enterbte die Erblasserin den Beklagten und setzte die Klägerin zu 1) als ihre Alleinerbin ein.
Die Kläger haben mit ihrer Klage die Erfüllung der Vermächtnisansprüche aus den Erbverträgen vom 10.02.2011 und 16.04.2011 geltend gemacht.
Demgegenüber hat sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Er hat vorgetragen, das Kontoguthaben stehe den Klägern nicht zu, da es aus Erlösen aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken resultiere, die nach der Regelung in II. § 3 Ziff. 3) des Erbvertrages vom 16.04.2011 nicht von dem Vermächtnis der Kläger umfasst seien. Darüber hinaus seien kontinuierlich unberechtigte Barabhebungen durch die Kläger erfolgt.
Durch das angefochtene Urteil ist der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt worden, das Grundstück R.-straße 00 in S. an die Kläger aufzulassen und die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen. Ferner ist der Beklagte verurteilt worden, an die Kläger jeweils 137.315,14 EUR nebst Verzugszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Regelung in II. § 3 Ziff. 3) des Erbvertrages wirke sich nicht auf das den Klägern zustehende Geldvermächtnis aus, da die Regelung erbvertraglich nicht bindend sei. Der Beklagte habe darüber hinaus auch nicht schlüssig dargelegt, dass das Guthaben auf den für den Vermächtnisanspruch maßgeblichen Konten zum Zeitpunkt des Erbfalls aus den Erlösen aus der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stammte. Der Beklagte habe auch nicht mit Erfolg aufrechnen könne...