Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 2 O 469/18) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11.03.2019 wird dieser teilweise abgeändert und der Antragstellerin über die bereits gewährte Prozesskostenhilfe hinausgehend auch Prozesskostenhilfe für folgende Anträge bewilligt:
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 200 Euro monatlich ab dem 01.01.2019 zu zahlen (kapitalisierter Betrag: 36.984 Euro);
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 103.698 Euro (Haushaltsführungsschaden) zu zahlen.
Zugleich wird der Antragstellerin Rechtsanwalt E. P. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die anfallenden Gerichtskosten hat die Klägerin zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die am 00.00.1947 geborene Antragstellerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 24.03.2003. Die Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Antragstellerin, die zuvor viele Jahre als Krankenpflegerin gearbeitet hat, war zum Unfallzeitpunkt seit einigen Jahren als selbstständige Kurierfahrerin tätig.
Die Antragstellerin erlitt bei dem Unfall eine Schulterverletzung in Form einer Abrissfraktur des Tuberkulum majus links mit Rotatorenmanschettenruptur und Muskelfaserriss sowie multiple Prellungen, die bei der Erstuntersuchung der Antragstellerin diagnostiziert wurden.
Sämtliche weiteren von ihr behaupteten, in der Folgezeit festgestellten bzw. aufgetretenen Verletzungen und psychischen Beeinträchtigungen sowie deren Unfallbedingtheit sind durch die Antragsgegnerin bestritten worden, insbesondere dass die Antragstellerin durch den Unfall ein Schädelhirntrauma erlitten hat.
Die Antragstellerin behauptet, noch heute an erheblichen Verletzungsfolgen zu leiden. Sie sei schwerbehindert mit einem GdB von 90% mit den Merkzeichen G und B. Sie könne keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen, ein "normales" Alltagsleben - Sport, gesellschaftliche Anlässe, Mobilität, soziale Kontakte - sei ihr nicht mehr möglich.
Sie hält ein Schmerzensgeld von 250.000 Euro für angemessen. Daneben sei eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 500 Euro pro Monat gerechtfertigt.
Die Antragstellerin beziffert ihren Erwerbsausfallschaden mit 1.296.495 Euro. Zum Unfallzeitpunkt habe sie langjährige Fortbildungen zur Psychotherapeutischen Heilpraktikerin (u.a. Kreative Heilhypnose und Diplomtherapeutin Familienstellen nach Hellinger mit systemischer Aufstellungsarbeit, Motivationstrainerin) praktisch abgeschlossen gehabt und konkret den Aufbau eines Therapiezentrums geplant.
Hilfsweise sei der Erwerbsschaden nach ihrem langjährig ausgeübten Beruf einer Fachkrankenschwester zu berechnen.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für folgende Anträge:
1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 Euro abzüglich am 13.12.2013 gezahlter 15.000 Euro und abzüglich am 30.09.2015 gezahlter 20.000 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2003, hilfsweise 17.01.2014, hilfsweise Rechtshängigkeit zu zahlen,
2) die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Schmerzensgeldrente, mindestens von 500 Euro pro Monat, vierteljährlich zu zahlen,
3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen oder immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 24.03.2003 auf der BAB 44 in der Gemarking X., Fahrtrichtung B bei km 76,570 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
4) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
a) Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.296.495 Euro für die Zeit vom 24.03.2003 bis zum 31.12.2017 nebst Zinsen aus 7.366,44 Euro monatlich ab dem 01.04.2003, hilfsweise dem 17.01.2014, hilfsweise ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
b) Haushaltsführungsschaden in Höhe von 142.296 Euro für die Zeit vom 24.03.2003 bis zum 01.01.2019 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
c) Schadensersatz für vermehrte Bedürfnisse in Höhe von 162.857,85 Euro abzüglich bereits gezahlter 34.716,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
d) restlichen Schadensersatz in Höhe von 5.650 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem Monat 01.06.2018 für vermehrte Bedürfnisse gemäß § 843 BGB bis jeweils zum letzten Kalendertag des Monats 915 Euro zu zahlen;
6) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf den zu erstattenden Verdienstausfall zu zahlende Einkommens- und Kirchensteuer sowie Krankenkassenbeiträge jeweils gegen Vorlage d...