Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 9 O 384/16) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Gegenstandswert für die Termingebühr wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller vertrat den Antragsgegner in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 9 O 384/16 beim Landgericht Hagen. Die Parteien des Rechtsstreits stritten im Wege der Stufenklage um Pflichtteilsansprüche. Der Beklagte dieses Rechtsstreits wurde durch ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Teil-Anerkenntnisurteil vom 24.02.2017 zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit Schreiben vom 6.11.2017 zeigte der Antragsteller dem Gericht an, nicht mehr mandatiert zu sein. Unter dem 14.11.2017 zeigten die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ihre Bestellung an. Mit Beschluss vom 28.11.2017 setzte das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit endgültig auf 50.000 EUR fest. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 19.07.2019 zurückgewiesen. Die Klage hatte der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 04.01.2018 zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2019 beantragte der Antragsteller, eine Vergütung gegen den Antragsgegner nach einem Wert von 3.108.818,97 EUR in Höhe von 36.080,92 EUR gem. § 11 RVG festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 bestritt der Antragsgegner die Höhe des Gegenstandswertes. Durch Beschluss vom 07.05.2020 wies die Rechtspflegerin den Antrag zurück. Mit Schriftsatz vom 28.05.2020 legte der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten gegen den Beschluss vom 07.05.2020 sofortige Beschwerde ein. Zugleich beantragte er, das Festsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.05.2020 beantragte der Antragsteller, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Termingebühr gem. § 33 RVG gesondert festzusetzen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 11.09.2020 wies das Landgericht den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, § 33 RVG greife nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 32 RVG ein. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Im Übrigen habe ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden. Dieser Beschluss ist den Antragstellervertretern und den Prozessbevollmächtigten des Beklagten formlos übersandt und dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2020 hat der Antragsteller gegen den Beschluss vom 11.09.2020, zugestellt am 16.09.2020, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Termingebühr falle auch an, wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Anerkenntnisurteil ergehe. Da die Gebühr nur auf der Auskunftsstufe angefallen sei, sei für sie der Gegenstandswert gesondert festzusetzen. Fehlerhaft enthalte der angefochtene Beschluss zudem eine Kostenentscheidung. Ebenso fehlerhaft sei eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben. Der Beschluss sei nicht zugestellt worden, so dass er noch nicht wirksam sei und die Beschwerdefrist für den durch den Beschluss beschwerten Antragsgegner nicht ausgelöst worden sei. Die fehlende Zustellung sei zunächst zu veranlassen.
Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 03.11.2020 mit der Begründung nicht abgeholfen, die Beschwerde sei unzulässig, da der Antragsteller durch die Entscheidung nicht beschwert sei, denn er könne eine Termingebühr nach dem bereits rechtskräftig festgesetzten Streitwert abrechnen.
Wegen des weiteren Sach- und Verfahrensstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers, über die gem. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Festsetzung des Gegenstandswertes für die Terminsgebühr.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.
a) Entgegen der Befürchtung des Antragstellers liegt ein wirksamer Beschluss vor, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. Ein Beschluss wird - als bereits beschwerdefähige Entscheidung - erlassen, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb heraustritt. Dafür genügt, wenn eine Ausfertigung des Beschlusses zur Post gegeben wird, ohne dass es auf den Zugang an die Parteien ankommt (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 329 ZPO Rn. 19). Für die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses ist zudem erforderlich, dass der Beschluss den Parteien bekanntgemacht wird (BeckOK ZPO/Bach, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 329 Rn. 10 ff.; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 329 ZPO Rn. 7 jew. m.w.Nw.). Mängel in der Zustellung hindern die Wirksamkeit des Beschlusses jedoch nicht, sondern bewirken lediglich, dass die Fristen, die an die Zustellung geknüpft sind, nicht zu laufen beginnen (BeckOK ZPO/Bach, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 329 Rn. 26). Dass der Beschluss dem Antragsgegner nicht zugestellt worden ist,...