Verfahrensgang

AG Warburg (Beschluss vom 23.08.2016; Aktenzeichen 13 F 5/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 23.08.2016 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Warburg wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am ...1993 geborene Kindesmutter ist die leibliche Mutter der am ... 2012 geborenen X (im Folgenden: X). Leiblicher Vater von X ist Herr C (im Folgenden: Herr C). Die miteinander verlobten Kindeseltern sind die leiblichen Eltern des am ... 2015 geborenen Y (im Folgenden: das Kind). Der am ... 1986 geborene Kindesvater erkannte die Vaterschaft für das Kind durch Urkunde des Standesamtes S vom 18.08.2015, Vorgangsnummer xxxxx, an. Die Kindesmutter erklärte mit Urkunde des Jugendamtes des Kreises G vom 28.08.2015, Urkundsregisternummer xxx/2015, die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung.

Die Kindesmutter befand sich in der Zeit vom 18.12.2012 bis Ende Februar 2015 mit X in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Die spontane Aufnahme in die Mutter-Kind-Gruppe erfolgte, um eine Obdachlosigkeitssituation für die Kindesmutter und X zu verhindern.

Die Kindesmutter und Herr C trennten sich Ende Januar 2013. Die Kindesmutter nahm im Frühjahr 2013 eine Beziehung zum Kindesvater auf. Der Kindesvater trat in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 eine Haftstrafe an; gleichwohl fanden Umgangskontakte zwischen ihm und X statt. Die Kindesmutter besuchte ihn gemeinsam mit X in der Haftanstalt.

Herr C nahm am 08.03.2013 einen Umgangskontakt mit X wahr. In der Folgezeit fand zunächst kein Umgang mehr statt. Anfang April 2014 habe Herr C nach eigener Erklärung Umgang mit X angestrebt, sich aber vom Kindesvater und dessen Aggressivität beeindrucken lassen und von Umgangskontakten vorerst abgesehen.

Seit März 2015 bestand im Haushalt der Kindesmutter eine intensive sozialpädagogische Familienhilfe.

Am 28.05.2015 fand ein Austauschgespräch zwischen Mitarbeitern des Jugendamtes des Kreises G und dem im vorliegenden und im Verfahren 11 F 65/15 bestellten Sachverständigen Diplom-Psychologen und Psychoanalytiker und psychologischen Psychotherapeuten Z (im Folgenden: Sachverständiger Z) statt; in diesem Gespräch wurde erörtert, dass eine Kindeswohlgefährdung für X im Haushalt der Kindesmutter im emotionalen und psychischen Bereich bestehe.

Der Sachverständige Z zeigte mit Schreiben vom 01.06.2015 an, dass von einer massiven Gefährdung des Wohls X durch die Kindesmutter auszugehen sei. Der Sachverständige empfahl, im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen und eine Fremdunterbringung X zu veranlassen. Zur Begründung führte er aus, dass am 28.05.2015 ein Hausbesuch bei der Kindesmutter durchgeführt worden sei, wo sich auch X befunden habe. Dieser Hausbesuch habe ergeben, dass die Wohnverhältnisse mangelhaft seien. In der Wohnung habe sich eine defekte Herdplatte befunden, zahlreiche Stromkabel seien nicht abgesichert gewesen oder hätten offen herumgestanden, ein offensichtlich angeschlossener Computer habe keine Seitenabdeckung gehabt und habe unter dem Schreibtisch gestanden, so dass X ohne Probleme in den Computer habe hinein fassen können. Steckdosen seien nicht durch Kindersicherungen abgesichert worden. Die Wohnung sei nicht ausreichend sauber gewesen und habe durch die zahlreichen Tiere, die die Kindesmutter dort beherbergt habe, unangenehm gerochen. In der Kleinwohnung befänden sich eine Schäferhündin, mehrere Ratten, eine Vogelspinne und eine Katze. Die hygienischen Zustände seien für das Kind nicht zumutbar. Überdies rauche die Kindesmutter und ihre Angabe, dass sie dies nur auf dem Balkon tue, erscheine wenig glaubhaft. Zwar habe sich die Kindesmutter über einen längeren Zeitraum in einer Mutter-Kind-Einrichtung befunden. Die Befragung der Kindesmutter habe jedoch ergeben, dass sie dort nichts gelernt habe und sich ihre pädagogischen Kompetenzen nicht erweitert hätten. Dies decke sich auch mit den Erkenntnissen der Einrichtung. Danach sei die Zusammenarbeit mit der Kindesmutter schwierig gewesen und sie habe sich unzulänglich und unkooperativ gezeigt. Im Rahmen der Befragung habe die Kindesmutter emotional abgeschottet, instabil und unreflektiert gewirkt. Die sozialpädagogische Familienhilfe habe sie nur wegen des äußeren Drucks angenommen und die Schwangerschaft mit dem Kind gegenüber der Mutter-Kind-Einrichtung verheimlicht, weil sie dort möglichst schnell habe weggehen wollen. Die Kindesmutter wirke insgesamt so unreif, dass von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden müsse. Sie scheine nicht in der Lage, zentrale Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen und darauf einzugehen. Insgesamt sei von der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter auf der Grundlage einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auszugehen, so dass sie unverschul...

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