Normenkette
ZPO § 104 Abs. 1, § 788 Abs. 2, § 929 Abs. 2-3, § 932 Abs. 3, § 936; BRAGO §§ 57, 59, 118 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 103/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. abgeändert.
Die Sache wird an das AG Dortmund – Grundbuchamt – als Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 20.3.2001 abgegeben.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR trägt der Antragsteller.
Gründe
Die als Erinnerung bezeichnete zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise und zwar hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.
Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin verfolgte Festsetzung einer 3/10-Vollziehungsgebühr (§§ 57, 59 BRAGO) zzgl. Nebenkosten für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek durch den Rechtspfleger des Prozessgerichts ist zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit abgelehnt worden. Ausschließlich zuständig für die Festsetzung dieser Kosten ist gem. § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Vollstreckungsgericht, hier das AG Dortmund – Grundbuchamt.
Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf Eintragung einer Vormerkung gemäß der von ihm erwirkten einstweiligen Verfügung stellt sich als ein Akt der Vollstreckung dar (vgl. BGH v. 22.10.1992 – IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73 [77] = MDR 1993, 268 = NJW 1993, 1077; v. 2.11.1995 – IX ZR 141/94, MDR 1996, 451 = NJW 1996, 198). Denn erst mit Eingang des Antrags auf Eintragung der Vormerkung beim zuständigen Grundbuchamt wird die erwirkte einstweilige Verfügung ggü. dem Schuldner wirksam und ist damit vollzogen (§§ 932 Abs. 3, 929 Abs. 2, 3; 936 ZPO). Damit unterscheidet sich die Bewilligung einer Eintragung aufgrund einer einstweiligen Verfügung von der Bewilligung einer Eintragung aufgrund eines Hauptsacheurteils (§ 894 ZPO). Letzteres ist ggü. dem Schuldner bereits mit Verkündung oder Erlass des Urteils wirksam, während die einstweilige Verfügung wegen ihres vorläufigen Sicherungscharakters noch der Vollziehung bedarf, die nur innerhalb einer Monatsfrist zulässig ist. Verfahrensmäßig ist das Vollziehungsverfahren mit dem Vollstreckungsverfahren aufgrund eines Hauptsacheurteils (§§ 704 ff. ZPO) insofern vergleichbar, als es von dem ihm zugrunde liegenden Anordnungsverfahren ebenso wie die Zwangsvollstreckung vom Hauptsacherechtsstreit getrennt ist.
Der Anwalt, der den Antrag auf Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt stellt, um damit die einstweilige Verfügung zu realisieren, wird daher in der Zwangsvollstreckung tätig (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 8.11.1977 – 23 W 542/77; v. 18.3.1975 – 23 W 122/75; vgl. auch OLG München AnwBl. 1998, 348 f. m.w.N.); dementsprechend verweist § 59 BRAGO, der im Falle der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes zur Anwendung kommt, auf die für die Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften der §§ 57, 58 BRAGO. Die Auffassung des OLG Köln (OLG Köln JurBüro 1987, 763; Lappe, Kostenrechtsprechung, Anm. zu § 788 ZPO Nr. 88), wonach Rechtsanwaltsgebühren für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nicht gem. den §§ 59, 57 BRAGO anfallen, sondern gem. § 118 Abs. 1 BRAGO, ist demgegenüber abzulehnen.
Zuständig für die Festsetzung der als Teil der Zwangsvollstreckung zu behandelnden Vollziehungskosten ist hier gem. § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Grundbuchamt beim AG Dortmund, da dieses mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Form der Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek befasst war, durch die das Vollstreckungs-/Vollziehungsverfahren zum Abschluss kam. Das Grundbuchamt wurde bei der Eintragung der Vormerkung nicht nur als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern auch als Vollstreckungsorgan tätig (vgl. § 867 ZPO; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 764 Rz. 1; OLG Hamm Rpfleger 1973, 440). Die verfahrensrechtliche Behandlung der Eintragung als Vollstreckungsakt nach den Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO) hat ihren Grund allein in ihrer formellen Zuweisung in das Grundbuchverfahren, da die Vorschriften der GBO nicht zwischen freiwilligen Eintragungen und solchen im Wege der Zwangsvollstreckung unterscheiden (vgl. bereits zitierte Senatsbeschlüsse).
Auf den schon im Verfahren vor dem Rechtspfleger hilfsweise gestellten Antrag auf Abgabe der Sache an das Vollstreckungsgericht hätte dieser die Sache an das insoweit zuständige Grundbuchamt beim AG Dortmund abgeben müssen (vgl. auch § 828 Abs. 3 ZPO). Seine Entscheidung, den Festsetzungsantrag ungeachtet des Abgabeantrags mangels Zuständigkeit zurückzuweisen, ist verfahrensfehlerhaft. Auf die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Hilfsantrag aufrechterhält, ist die Sache daher an das zuständige Grundbuchamt beim AG Dortmund a...