Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2, § 165
Verfahrensgang
AG Witten (Beschluss vom 27.04.2012; Aktenzeichen 23 F 78/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 2.5.2012 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Witten vom 27.4.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die leiblichen Eltern der am 11.7.2007 geborenen M (im Folgenden: M). Die Vaterschaft des Antragstellers wurde gerichtlich festgestellt. Eine Sorgerechtserklärung haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht abgegeben.
Nach der Geburt von M fanden Umgangskontakte des Antragstellers dergestalt statt, dass der Antragsteller sich bei der Antragsgegnerin meldete und nachfragte, wann er M sehen könne. Dann teilte ihm die Antragsgegnerin einen Termin mit, an dem er M in Anwesenheit der Antragsgegnerin für ein bis zwei Stunden sehen konnte.
Nachdem es im Dezember 2009 zum letzten Umgangskontakt kam, beantragte der Antragsteller unter dem 4.3.2010 vor dem AG Witten - 23 F 41/10 -Umgang mit M im 14-tätigen Rhythmus von Samstag bis Sonntag. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller schlossen am 16.4.2010 in diesem Verfahren eine Zwischenvereinbarung, wonach der Antragsteller berechtigt war, wöchentlich begleiteten Umgangskontakt für etwa zwei Stunden zu haben. Das AG bestellte mit Beschluss vom 21.4.2010 die Umgangspflegerin Frau X. In der mündlichen Verhandlung vom 25.8.2010 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine Vereinbarung, wonach der Antragsteller berechtigt war, ab 29.8.2010 wöchentlichen Kontakt in der Zeit von jeweils 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit M - in geraden Kalenderwochen sonntags und in ungeraden Kalenderwochen samstags - zu haben. Umgang zwischen dem Antragsteller und M fand samstags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr bzw. sonntags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt.
Mit Antrag vom 30.3.2011 beantragte der Antragsteller vor dem AG Witten - 23 F 110/11 - in Abänderung der am 25.8.2010 geschlossenen Unterhaltsvereinbarung die Erweiterung des Umgangs im 14tägigen Rhythmus von samstags 10:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen sodann im Termin vom 31.8.2011 die Vereinbarung, dass der Antragsteller zum Umgang mit M alle zwei Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr, beginnend mit dem 10.9.2011, berechtigt sei.
Unter dem 5.4.2012 hat der Antragsteller einen Vermittlungsantrag gestellt und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren ersucht. Er hat behauptet, er habe keinen Umgang am Osterwochenende gehabt, obwohl er zum entsprechenden Umgang berechtigt gewesen sei. Er habe der Antragsgegnerin eine SMS geschickt und diese gefragt, ob er M in der zweiten Osterwoche bei sich behalten dürfe. Die Antragsgegnerin habe indes erwidert, dass sie nicht bereit sei, den Umgang am folgenden und darauffolgenden Wochenende zuzulassen. Mithin vereitele die Antragsgegnerin den ihm eigentlich zustehenden Umgangskontakt.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. Sie hat behauptet, der Antragsteller habe ihr wichtige Informationen, so hinsichtlich seines Umzuges, seiner Wohnsituation und des Umstandes, dass er Vater eines weiteren Kindes sei, nicht mitgeteilt, so dass ein einwöchiger Umgang - wie im Verfahren vor dem AG Witten, 23 F 77/12, seitens des Antragstellers erstrebt, nicht zu befürworten sei. Der Antragsteller habe erhebliche Mitteilungsdefizite. Überdies finde Umgang auch nach eigenem Vortrag des Antragstellers regelmäßig statt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Antragstellers sei nicht gegeben.
Das AG hat mit angefochtenem Beschluss dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beiordnung nicht erforderlich gewesen sei. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei nicht vorgesehen. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, welche die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich scheinen lasse, sei nicht erkennbar, zumal ein Titel über die Umgangsregelung bestehe. Das Verfahren diene lediglich der Vermittlung zwischen den Beteiligten bei Problemen mit der Umsetzung der Umgangsregelung. Juristische Kenntnisse seien hierbei nicht erforderlich, zumal umfangreiche Belehrungs- und Hinweispflichten des Gerichts im Verfahren vorgesehen seien. Dass die Beteiligten subjektiv nicht in der Lage seien, ihren Standpunkt zu vertreten, sei überdies nicht erkennbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antragsteller mit seiner zu Protokoll erklärten und mit Schriftsatz vom 3.5.2012 näher begründeten sofortigen Beschwerde vom 2.5.2012, soweit die Beiordnung abgelehnt wurde. Er rügt, dass angesichts des Umstandes, dass im Termin am 2.5.2012 nach 45minütiger Diskussion eine umfassende Umgangsregelung getroffen worden sei, die sonst nur in einem Umgangsre...