Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gem. § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich nach § 231 Abs. 2 FamFG um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist selbständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen.

3. Ein Beschwerdeführer hat einen ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteil von mehr als 600 EUR darzulegen.

 

Normenkette

EStG § 64 Nr. 2 S. 3; FamFG § 61 Abs. 1, § 231 Abs. 2; FamGKG § 51 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Warburg (Beschluss vom 02.01.2013; Aktenzeichen 11 F 147/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Warburg vom 2.1.2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am 1.10.1994 geborenen Q S. Die Kindeseltern sind geschieden. Der Kindesvater lebt in X. Er bezieht das Kindergeld für den Sohn.

Am 16.11.2012 stellte die Kindesmutter bei dem AG Warburg den Antrag, sie als Kindergeldberechtigte für den gemeinsamen Sohn festzustellen. Dies begründete sie damit, sie sei zusammen mit dem Sohn am 1.10.2012 nach C gezogen, habe dort Wohnsitz genommen und sich wie auch den Sohn dort mit erstem Wohnsitz angemeldet. Nebenwohnsitz sei X. Der Sohn benötige das Kindergeld für sich selbst. Er müsse sich davon und von seinem Ausbildungslohn unterhalten. Es solle ein Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse gestellt werden, damit das Kindergeld direkt an den Sohn gezahlt werde. Die dazu notwendige Erklärung gebe der Kindesvater nicht ab. Da der Sohn bei ihr wohne und sie ihn unterstütze, beantrage sie, als Kindergeldberechtigte eingesetzt zu werden, um dem Sohn das Kindergeld zuzuwenden. Dieser Antrag wurde dem Kindesvater zur Stellungnahme zugeleitet.

Mit am 5.12.2012 erlassenen Beschluss hat das AG - Rechtspfleger - X die Kindesmutter zum Kindergeldberechtigten ab dem 1.11.2012 bestimmt und dazu ausgeführt, das Kind lebe nun mit seiner Mutter in einer Wohnung in C. Es sei daher gerechtfertigt, die Mutter als Kindergeldberechtigte zu bestimmen. Von Seiten des angehörten Kindesvaters seien Einwände nicht erhoben worden.

Mit persönlich gefertigten Schreiben vom 16.12.2012 hat der Kindesvater Einspruch eingelegt und dahin Stellung genommen, dass er erst am 15.12.2012 von dem Antrag durch Zufall Kenntnis erlangt habe. Die Kindesmutter habe die Post geöffnet und im Altpapier entsorgt. Der gemeinsame Sohn wohne nicht in C bei der Mutter. Das sei gelogen. Der Sohn wohne immer noch bei ihm. Am 21.12.2012 hat der Kindesvater bei dem AG gegen den Beschluss vom 5.12.2012 Beschwerde eingelegt und dies damit begründet, der Sohn lebe weiterhin in seinem Haushalt. Er sei im zweiten Lehrjahr bei der Firma O2 in X und verdiene im Monat rund 800 EUR netto. Der Sohn wohne mit in dem Haus, dessen Kosten er allein trage, obschon der Sohn Miteigentümer der Immobilie sei. Es sei nur recht und billig, dass er das Kindergeld beziehe. Der Beschluss sei aufzuheben.

Das Kind, persönlich in Begleitung der Kindesmutter am 2.1.2013 angehört, hat erklärt, er wohne zurzeit wieder im Haus in X. Er arbeite im Moment bei der Firma O2 in X. Er habe Blockunterricht in C. Dann halte er sich dort in der Wohnung eines Bekannten seiner Mutter auf. Am Wochenende sei er aber dann in X.

Mit am 2.1.2013 erlassenen Beschluss hat das AG der Beschwerde des Kindesvaters abgeholfen und den Beschluss vom 5.12.2012 aufgehoben. Zur Begründung hat das AG im Wesentlichen darauf abgestellt, der Sohn wohne zwar nicht ausschließlich in X, halte sich aber einen großen Teil seiner Zeit dort auf. Von daher sei es gerechtfertigt, dass das Kindergeld weiter an den Kindesvater fließe. Er trage im materiellen Sinne dazu bei, dass der Sohn kostenfrei im Haus in X leben könne.

Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 31.1.2013 wendet sich die Kindesmutter gegen die Aufhebung des Beschlusses. Sie führt aus, sie komme genauso für die Kosten des Hauses in X auf wie auch für das Auto, das für die Arbeit und die Schule benutzt werde. Da sie auch Leistungen erbringe, verstehe sie die Entscheidung vom 2.1.2013 nicht.

Mit am 4.2.2013 bei dem AG eingegangenen Schriftsatz hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss vom 2.1.2013 aufzuheben und rückwirkend ab 1.11.2012 die Antragstellerin als Kindergeldberechtigte zu bestimmen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, die Ausführungen des Kindesvaters entsprächen nicht den Tatsachen. Der Sohn werde hauptsächlich durch die Kindesmutter betreut und versorgt.

Mit Beschluss vom 6.2.2013 hat das AG der Beschwerde der Antragstellerin vom 4.2.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kindesvater ist dem Rechtsmittel entgegengetreten, im Wesentlichen mit dem Vortrag, die Kindesmutter ...

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