Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäudeversicherung, § 6 Nr. 1 Buchst. b) VGB 2014: Rohrsystem der Wasserversorgung und Regenfallrohr
Leitsatz (amtlich)
Ein Regenfallrohr ist keine mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung im Sinne von § 6 Nr. 1 Buchst. b) VGB 2014 (Abgrenzung von OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2011 - 10 U 238/10).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I. Die Berufung ist unbegründet.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung keinen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Reparaturmaßnahmen.
1. Der Entschädigungsanspruch scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht darlegt, dass Schäden durch das in den Keller eingedrungene Wasser entstanden sind, die im Wege der durchgeführten und noch durchzuführenden Maßnahmen zu beseitigen sind.
Ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma M sowie des Angebots der Firma S Bedachungen geht es der Klägerin um die Erstattung von Maßnahmen, die einen weiteren Überfluss der Regenwasserableitung in den Keller verhindern.
Gemäß 10 VGB 2014 ersetzt die Beklagte im Falle eines versicherten Schadens nur die notwendigen Reparaturkosten für die im Einzelfall beschädigten Sachen. Zwar sind insoweit gem. §§ 82, Abs. 1, 83 Abs. 1 und § 90 VVG auch Schadenminderungs- und Schadenabwendungskosten im Hinblick auf einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall versichert. Dazu gehören indes nicht die Kosten der Schadensverhütung. Nach § 18 Abs. 1 VGB 2014 hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft, und zwar selbst dann, wenn ohne die Maßnahmen in kürzester Zeit ein (weiterer) Wasserschaden entstanden wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.12.1991 - 20 U 23/90 -, Rn. 7, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.1.2006 - 1 U 241/05 -, Rn. 23, juris).
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und welche Schäden an versicherten Sachen durch den Wassereintritt in den Kellerraum entstanden sind. Vielmehr hat sie vorgetragen, dass die durchgeführten Maßnahmen einer Ertüchtigung der Regenwasserableitung am versicherten Gebäude dienten. Dabei handelt es sich um Schadensverhütungsmaßnahmen.
2. Zu Recht hat das LG außerdem ausgeführt, dass ein versicherter Leitungswasserschaden nicht vorliegt.
Entschädigt werden gem. § 4 Ziffer 1b) VGB 2014 nur Sachen, die "durch (...) Leitungswasser, Bruch an Leitungswasser führenden Rohren und Frost (...) zerstört oder beschädigt werden".
Einen Bruch- oder Frostschaden an einer wasserführenden Leitung i.S.d. § 4 Ziffer 1b 2. und 3. Fall VGB 2014 macht die Klägerin nicht geltend.
Sie trägt vielmehr vor, dass ein Drainagerohr, welches Regenwasser aus einem Fallrohr auf ihr Grundstück ableiten sollte, wegen der Verschlammung eines anderen Drainagerohres überlastet gewesen und deshalb übergelaufen sei und den Keller überflutet habe.
Ein Leitungswasserschaden i.S.v. § 4 Ziffer 1b) 1. Fall VGB 2014 ist damit nicht schlüssig dargelegt.
Leitungswasser ist nur Wasser, welches bestimmungswidrig aus den in § 6 Ziffer 1 VGB 2014 genannten Einrichtungen ausgetreten ist.
Dabei kommen die in § 6 Ziffer 1 lit c), d) und e) genannten Anlagen ersichtlich nicht in Betracht.
Ebenso wenig ist das Drainagerohr ein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung oder ein damit verbundener Schlauch i.S.d. § 6 Ziffer 1 lit a VGB 2014, denn in das Drainagerohr wurde lediglich Regenwasser aus dem Fallrohr der Dachentwässerung eingeleitet, welches nicht der Wasserversorgung diente.
Zu Unrecht hält die Klägerin mit der Berufung daran fest, dass das Regenfallrohr nebst Einlauf eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung i.S.d. § 6 Ziffer 1 lit b VGB 2014 darstelle. Anders als in dem vom OLG Koblenz (Urteil vom 28.1.2011 - 10 U 238/10, VersR 2011, 126 = r+s 2011, 434) entschiedenen Fall setzt § 6 Ziffer 1 lit b VGB 2014 voraus, dass die fragliche Einrichtung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden ist. Dies lässt sich weder für das Regenfallrohr noch für die angeschlossene Drainageleitung bejahen, denn die Klägerin trägt nicht vor, dass und wie das Rohr- und Leitungssystem der Dachentwässerung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sei. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Regenwasser zusammen mit dem Brauchwasser abgeleitet wird.
Damit handelt es sich bei dem aus dem Drainagerohr ausgetretenen Wasser lediglich um Re...