Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 07.09.1998; Aktenzeichen 17 OH 41/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Essen vom 07.09.1998 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern nach einem Beschwerdewert bis 3.000,00 DM auferlegt.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 14.11.1995 leitete der Antragsteller beim Landgericht Essen gegen die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ein selbständiges Beweisverfahren ein mit dem Antrag, ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen zum Zwecke der Feststellung von Mängeln am neu errichteten Gebäude des Antragstellers HStraße 38 in E.
Die Antragsgegnerin zu 1) hatte die Fenster- und Fassadenarbeiten an diesem Bauvorhaben durchgeführt. Der Antragsgegner zu 2) war der bauleitende Architekt.
Am 15.12.1995 wurde vom Landgericht ein entsprechender Beweisbeschluß erlassen, der durch die Beschlüsse vom 01.10.1996 und 14.11.1996 ergänzt wurde und mit dem zunächst der Sachverständige J und sodann wegen dessen Überlastung der Sachverständige Z mit der Gutachtenerstattung beauftragt wurde.
Inzwischen hatte die Antragsgegnerin zu 1) den Antragsteller im Verfahren 17 O 15/96 des Landgerichts Essen auf Restwerklohnzahlung aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben in Anspruch genommen. Ein entsprechender Mahnbescheid war dem Antragsteller am 07.11.1995 zugestellt worden. Nach Widerspruch ging das Verfahren beim Landgericht am 17.01.1996 ein. Mit seiner Klageerwiderung vom 26.02.1996 hat der Antragsteller in jenem Verfahren zum einen diverse Rechnungspositionen beanstandet und zum anderen Mängel gerügt. In Bezug auf letztere hat er seinen Vortrag im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren auch zum Vortrag im Klageverfahren gemacht. Im Termin vom 19.04.1996 haben die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsteller im Verfahren 17 O 15/96 zur Sache verhandelt. Mit Schriftsatz vom 03.06.1996 hat der Antragsteller in jenem Verfahren dem Antragsgegner zu 2) den Streit verkündet. Letzterer ist dem Rechtsstreit auf seiten des Antragstellers, d.h. des dortigen Beklagten, beigetreten. Nach Beiziehung der Akten des vorliegenden Verfahrens ruhte das Klageverfahren zunächst im Hinblick auf dessen Ausgang. Wegen zwischen den Parteien schwebender außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ruhte zunächst auch das selbständige Beweisverfahren. Zu einer Gutachtenerstattung kam es nicht. Nachdem die Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, wurde das Verfahren 17 O 15/96 wieder aufgenommen. Im Termin vom 03.07.1998 erklärte der Antragsteller und Beklagte in jenem Verfahren, daß er das selbständige Beweisverfahren nicht weiter betreiben wolle. Daraufhin erließ das Landgericht im Verfahren 17 O 15/96 einen Beweisbeschluß, der unter II. bis auf wenige inzwischen erledigte Punkte mit dem Beweisbeschluß im selbständigen Beweisverfahren gleichlautend ist. Auch dort wurde der Sachverständige Z beauftragt. Das Gutachten ist inzwischen erstattet. Neuer Verhandlungstermin wurde auf den 10.12.1999 anberaumt.
Im Hinblick auf die Erklärung des Antragstellers im Termin vom 03.07.1998 beantragte der Antragsgegner zu 2) mit Schriftsatz vom 21.07.1998 im vorliegenden Verfahren, dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Mit Beschluß vom 07.09.1998 hat das Landgericht antragsgemäß dem Antragsteller entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das Nichtweiterbetreiben des Verfahrens einer Antragsrücknahme gleichzustellen sei und in einem derartigen Fall auch im selbständigen Beweisverfahren, über den Fall des § 494 a Abs. 2 ZPO hinaus, entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO eine Kostenentscheidung veranlaßt sei. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten seien auch nicht Kosten des Rechtsstreits 17 O 15/96 geworden. Dafür hätte das selbständige Beweisverfahren in den laufenden Rechtsstreit übernommen werden müssen, was der Antragsteller jedoch durch seine Erklärung im Termin vom 03.07.1998, daß er das selbständige Beweisverfahren nicht weiterbetreiben wolle, verhindert habe.
Gegen diesen ihm am 21.09.1998 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am 05.10.1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß für eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren kein Raum sei, da es sich insofern um Kosten des Verfahrens 17 O 15/96 als Hauptsacheverfahren handele. Auf die Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 05.10.1998 und 08.09.1999 im einzelnen wird Bezug genommen. Der Antragsgegner zu 2) hat unter Verteidigung der landgerichtlichen Entscheidung, insoweit wird auf seine Schriftsätze vom 23.12.1998 und 12.05.1999 Bezug genommen, Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Entscheidungsgründe
II.
Die entsprechend §§ 494 a Abs. 2, S. 3, 269 Abs. 3, S. 5 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und begründet.
Eine isolierte Kostenentscheidu...