Leitsatz (amtlich)
Die Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch nach Abgabe der Verfahren durch das Mahngericht an die Gerichte der Streitverfahren statthaft sein (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.6.2012, MDR 2013, 56) Tenor:
Normenkette
ZPO § 36
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das AG T bestimmt.
Gründe
A. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner in Anspruch, mithin als Streitgenossen i.S.v. §§ 59 f. ZPO. Diese weisen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände i.S.d. § 13 ZPO auf: im Bezirk des AG T für die Antragsgegnerin zu 1. und im Bezirk des AG X für die Antragsgegnerin zu 2. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand lässt sich für die Klagen jeweils nicht zuverlässig feststellen.
II. Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts steht nicht entgegen, dass auf Veranlassung des Antragstellers bereits die jeweils eingeleiteten Verfahren vom Mahngericht an verschiedene Prozessgerichte abgegeben wurden und mit Eingang der Akten an unterschiedlichen Gerichten Rechtshängigkeit eingetreten ist.
Nach Auffassung des Senats kommt es in diesen Fällen - sofern wie im Streitfall weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, noch eine Sachentscheidung gegen einen der Beklagten ergangen ist - entscheidend darauf an, ob die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 - 32 SA 42/12; veröffentlich in: juris. de).
Dies mag nicht mehr der Fall sein, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei durch Begründung ihrer Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten zu erkennen gegeben hat, die Beklagten in getrennten Verfahren gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen. Diese Frage kann im Streitfall jedoch offen bleiben, da der Antragsteller in dem vor den AG T und X anhängigen Verfahren den geltend gemachten Anspruch bisher noch nicht begründet hat. Vielmehr hat der Antragsteller die Antragsgegnerinnen bereits im Mahnverfahren ausdrücklich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und in den bei den AG T und X anhängigen Verfahren hinreichend deutlich gemacht, dass diese als Streitgenossen verklagt werden sollen.
III. Das OLG Hamm ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis zwischen den in Betracht kommenden AG X und T zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen.
B. Die Bestimmung des AG T als zuständiges Gericht beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl., § 36 Rz. 18, m.w.N.).
Im Bezirk des AG T haben die Antragsgegnerin zu 1. und die Gesamtschuldnerin ihre Wohnsitze sowie die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen ihren Kanzleisitz. Ein engerer Bezug zum Bezirk des AG X ist ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte, dass der Antragsgegnerin zu 2. eine Verteidigung vor dem AG T nicht zuzumuten wäre. Vielmehr haben beide Antragsgegnerinnen angeregt, das AG T als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Fundstellen