Tenor

Die Sache wird gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin betreibt eine Spezialwerkstatt für klassische Automobile. Die Antragsgegnerinnen sind Schwestern und neben ihrem Vater Gesellschafterinnen einer GbR, die Eigentümerin eines Mercedes 600 Pullmann und eines Tatra ist. Der Vater der Antragsgegnerinnen beauftragte die Antragstellerin mit der Reparatur der Fahrzeuge. Nach erfolgter Reparatur befinden sich die Fahrzeuge noch bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auf Zahlung von Unterstellkosten für die Fahrzeuge i.H.v. 3.920 EUR nebst Zinsen sowie auf Abholung der Fahrzeuge in Anspruch.

Auf Antrag der Antragstellerin ist gegen die Antragsgegnerin zu 1. zunächst ein Mahnbescheid durch das AG Hünfeld - Mahnabteilung - erlassen worden. Nach Eingang eines Widerspruchs und Einzahlung eines weiteren Vorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens hat das AG Hünfeld das gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete Verfahren an das AG Neubrandenburg abgegeben, welches die Antragstellerin im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids als Prozessgericht im Falle des Widerspruchs benannt hatte. Dort ist die Akte am 14.11.2012 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2012 an das AG Neubrandenburg hat die Antragstellerin ihren Anspruch begründet und zugleich angekündigt, einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen.

Auf Antrag der Antragstellerin ist gegen die Antragsgegnerin zu 2. zunächst ebenfalls ein Mahnbescheid durch das AG Hünfeld - Mahnabteilung - erlassen worden. Nach Eingang eines Widerspruchs und Einzahlung eines weiteren Vorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens hat das AG Hünfeld das gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete Verfahren an das AG Iserlohn abgegeben, welches die Antragstellerin im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids als Prozessgericht im Falle des Widerspruchs benannt hatte. Dort ist die Akte am 13.11.2012 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2012 an das AG Iserlohn hat die Antragstellerin ihren Anspruch begründet und zugleich angekündigt, einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen.

Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerinnen als Streitgenossen in einem Prozess in Anspruch zu nehmen und schlägt mit Antragsschrift vom 7.3.2013 vor, das AG Iserlohn als zuständiges Gericht zu bestimmen.

B. Die Sache ist gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem BGH zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat möchte aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zu diesen Kriterien: Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 ZPO Rz. 18 m.w.N.) das AG Iserlohn als zuständiges Gericht bestimmen, welches für die Entscheidung des Rechtsstreits gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG auch sachlich zuständig wäre. Der Senat schätzt den Streitwert für den Klageerweiterungsantrag auf bis zu 1.080 EUR, da nicht ersichtlich ist, dass sich die Kosten für den Transport der Fahrzeuge auf einen höheren Betrag belaufen.

An dieser beabsichtigten Entscheidung sich der Senat aber durch den Beschuss des OLG Düsseldorf vom 27.3.2013 - I-5 Sa 16/13 - gehindert.

I. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

1. Das OLG Hamm wäre gem. § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung berufen, da zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste AG Iserlohn gehört. Die vorherigen Mahnverfahren bei dem AG Hünfeld bleiben für die Anknüpfung im Rahmen des § 36 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 4).

Zudem liegen die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichte in den Bezirken verschiedener OLG, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der BGH wäre.

2. Die Antragsgegnerinnen werden als Gesamtschuldnerinnen auf Zahlung der Unterstellkosten in Anspruch genommen und sind Streitgenossinnen i.S.d. §§ 59 ff. ZPO. Sie weisen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände i.S.d. §§ 12, 13 ZPO auf (Neubrandenburg für die Antragsgegnerin zu 1. und Iserlohn für die Antragsgegnerin zu 2.).

Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand lässt sich für den Rechtsstreit nicht zuverlässig feststellen.

II. Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass auf Veranlassung der Antragstellerin bereits beide Verfahren vom Mahngericht an verschiedene Prozessgerichte abgegeben wurden und die Antragstellerin ihre Ansprüche gegenüber beiden Streitgerichten begründet hat.

1. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen") grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist, weil die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für...

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