Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung eines Versicherungsmaklers, der nicht hinreichend geprüft hat, ob der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Zum Nachweis des Versicherungsfalls des Einbruchdiebstahls.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 7 O 175/15) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat der Klage zutreffend teilweise stattgegeben.
Die Berufungsangriffe der Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung verwiesen wird (GA 229-237), greifen nicht durch.
1. Es liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
a) Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen. Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird (BGH, Urt. v. 10.03.2016, I ZR 147/14, juris, Rn. 18 m. w. N., WM 2016, 1632; BGH, Urt. v. 22.05.1985, IVa ZR 190/83, juris, Rn. 11, BGHZ 94, 356 = VersR 1985, 930; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 30.04.2012, 18 U 141/06, juris, Rn. 81, RuS 2015, 475; Matusche-Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 274 ff.).
Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Auftrag des Versicherungsmaklers aber noch nicht beendet, da es auch die versicherungstechnische Betreuung der Verträge umfasst und daher als Dauerschuldverhältnis fortbesteht. So ist der Makler zur Erteilung von Hinweisen für die risikogerechte Anpassung des vermittelten Versicherungsvertrags verpflichtet. Im Rahmen der laufenden Betreuung des Versicherungsverhältnisses hat der Versicherungsmakler daher das versicherte Risiko zu überwachen, bei Risikoveränderungen den Versicherungsnehmer hierauf ungefragt hinzuweisen und auf eine Anpassung hinzuwirken. Insgesamt ist der Versicherungsmakler zur fortlaufenden und ständigen Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichtet. Er muss umgehend und unaufgefordert prüfen, ob der bestehende Vertrag den Bedürfnissen des Kunden noch entspricht. Etwaigen Veränderungen des versicherten Risikos muss er durch entsprechende Beratung Rechnung tragen (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2016, I ZR 147/14, juris, Rn. 39, WM 2016, 1632; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2011, 3 U 192/10, juris, Rn. 47, 61, RuS 2016, 107; vgl. Matusche-Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 308 ff., insbesondere Rn. 12).
b) Gemessen daran musste die Beklagte prüfen, ob der Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen war.
So war die Beklagte ausweislich des Maklervertrages auch gerade zum Abschluss und nicht nur zur Beantragung von Versicherungsverträgen sowie zur Verwaltung dieser Verträge verpflichtet (Anl. K2, GA 20).
Entsprechend hat die Beklagte auch vor dem Landgericht ausgeführt (Protokoll vom 03.05.2016 Seite 2 f., GA 103 f.), dass sie damit gerechnet habe, dass - wie bei der Betriebshaftpflichtversicherung - die Police an sie gesendet und von ihr an den Kläger weiter gereicht würde. Da dies nicht erfolgte, hätte sie beim Kläger oder bei der X nachhaken müssen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger und die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führten. Denn sie haben ausdrücklich einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit entsprechenden vertraglichen und gesetzlichen Rechten und Pflichten geschl...