Leitsatz (amtlich)
1.
Soweit der Senat bisher zu der Regelung in § 400 Abs. 1 StPO die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721,01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.
2.
Eine erfolgreiche Berufung führt nur insoweit zur Abänderung auch der erstinstanzlichen Kosten- und Auslagenentscheidung, als durch die mit der Berufung erreichte Änderung der Hauptentscheidung dieser Kostenentscheidung die Grundlage entzogen wird.
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 30.10.2003) |
Tenor
Dem Nebenkläger wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2003 wird dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte die dem Nebenkläger in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 30. Januar 2003 wegen einer zum Nachteil des Nebenklägers begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich sind ihm die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, dessen Nebenklage mit Beschluss vom 30. Dezember 2002 zugelassen worden war, auferlegt worden. Die rechtzeitig eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bochum durch Urteil vom 30. Oktober 2003 mit der Maßgabe verworfen, dass er unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Zuvor hatte der Angeklagte seine zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung in der Berufungshauptverhandlung vom 30. Oktober 2003 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkt.
Eine Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers ist im Berufungsurteil versehentlich unterblieben. Eine Belehrung des in der Berufungshauptverhandlung anwesenden Nebenklägers über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist ebenfalls unterlassen worden.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. März 2004 -eingegangen beim Landgericht Bochum am 18. März 2004- hat der Nebenkläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beantragt und gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen die unterlassene Kostenentscheidung eingelegt.
II.
Sein rechtzeitig gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet.
Mit der Urteilsverkündung in Gegenwart des Nebenklägers war ihm die unterlassenen Auferlegung seiner im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auf den Angeklagten bekannt gemacht worden (vgl. § 35 Abs. 1 StPO), sodass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde an sich eine Woche danach abgelaufen war ( vgl. § 311 Abs. 2 StPO).
Da die Belehrung des Nebenklägers über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (vgl. § 464 Abs. 3 StPO) aber unterblieben war, war er ohne sein Verschulden (vgl. § 44 Satz 2 StPO) daran gehindert, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten. Mit Schriftsatz vom 16. März 2004 hat der Bevollmächtigte des Nebenklägers das zuvor aufgrund der fehlenden Belehrung unterbliebene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2003 eingelegt, nachdem er am selben Tage Akteneinsicht erhalten und von der unterbliebenen Belehrung erfahren hatte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist damit rechtzeitig innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden und begründet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 44 Rdn. 22 m. w. N.).
III.
Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die im Berufungsurteil unterlassene Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf den Angeklagten ist auch zulässig und begründet.
Sie ist statthaft (vgl. OLG Hamm VRS 101, 210, 211; OLG Hamm, Beschluß vom 26. Oktober 2000 -5 Ws 203/00-, LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 464 Rn. 32).
Ihr steht die Vorschrift des § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO nicht entgegen. Danach ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 des § 464 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwe...