Leitsatz (amtlich)

1. Soll die im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung allein hinsichtlich der Entscheidung nach § 91a ZPO angefochten werden, steht dafür nicht die Berufung, sondern nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Verfügung.

2. Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen unzulässig, weil die Kostenentscheidung insoweit nur im Hauptsacheverfahren überprüft werden kann. Sie wird auch nicht dadurch zulässig, dass in der Hauptsache die notwendige Berufungssumme nicht erreicht ist.

3. Die Prüffrist eines Kfz-Haftpflichtversicherers zur Regulierung von Unfallschäden ist einzelfallbezogen zu bestimmen und beläuft sich auf vier Wochen, wenn - wie hier - ein einfach gelagerter Sachverhalt mit klarer Haftungslage gegeben ist, dem Versicherer bereits ein Sachverständigenbericht vorliegt und der Versicherer letztlich nur ohne triftigen Grund die Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte abwarten will, obwohl die polizeiliche Unfallmitteilung ihm bereits vorliegt.

4. Eine verzugsbegründende Mahnung gegenüber dem versicherungsvertraglich regulierungsbevollmächtigtem Kfz-Haftpflichtversicherer setzt auch den Versicherten in Verzug.

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 4 O 80/20)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers wird verworfen, soweit sie sich gegen die im Urteil des Landgerichts Hagen vom 17.05.2021 gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung richtet.

Im Übrigen wird die Kostenentscheidung des am 17.05.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Hagen wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagten zu 92 %.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagten zu 92 %.

 

Gründe

I. Am 08.02.2020 befand sich das Fahrzeug des Klägers ordnungsgemäß geparkt auf der A-Straße in Höhe Hausnummer 63 in B. Gegen 6:04 Uhr fuhr der vom Beklagten zu 1) gehaltene und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Pkw gegen das Fahrzeug des Klägers. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Dieser ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 8.841,40 EUR und eine Wertminderung in Höhe von 850,00 EUR. Für die Begutachtung berechnete der Sachverständige dem Kläger 1.125,50 EUR.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 13.02.2020 auf, ihm die Reparaturkosten in Höhe von 8.841,40 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.125,50 EUR, eine Wertminderung von 850,00 EUR sowie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR, insgesamt also 10.841,90 EUR zu erstatten. In dem Schreiben heißt es, dass die Zahlung in Höhe von 1.1250,50 EUR zum 28.08.2020 an das Sachverständigenbüro und im Übrigen an den Kläger erfolgen soll. Die Beklagte zu 2) teilte mit Schreiben vom 26.02.2020 mit, dass ihre Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Es fehle noch die Schadenanzeige des Versicherungsnehmers, weitere Informationen sowie die polizeiliche Ermittlungsakte. Diese sei bereits bei den zuständigen Stellen angefordert, liege aber noch nicht vor. Mit Schreiben vom 04.03.2020 an die Beklagte zu 2) teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass, sofern die Schadensbeträge nicht bis spätestens zum 12.03.2020 nebst Verzugszinsen eingezahlt seien, Klage erhoben werden würde. Unter dem 24.03.2020 ließen die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zu 2) die Ermittlungsakte zukommen.

Die Klageschrift vom 13.03.2020 ist am 17.03.2020 beim Landgericht Hagen eingegangen. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.716,40 EUR (betreffend Reparaturkosten, Wertminderung, Auslagenpauschale) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 (Klageantrag zu 1) und an das Sachverständigenbüro 1.125,50 EUR zu zahlen (Klageantrag zu 2) sowie ihn von der außergerichtlichen anrechnungsfreien Geschäftsgebühr seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 958,19 EUR freizustellen (Klageantrag zu 3). Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 25.03.2020 und der Beklagten zu 2) am 27.03.2020 zugestellt worden. Unter dem 02.04.2020 haben die Beklagten Verteidigungsbereitschaft angezeigt.

Die Beklagte zu 2) hat am 07.04.2020 an den Kläger die Reparaturkosten netto in Höhe von 8.841,40 EUR, die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.125,50 EUR, die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 EUR gezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt. Die vom Kläger geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 850,00 EUR ist zwischen den Parteien streitig gewesen.

Das Landgericht hat, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, eine Wertminderung in Höhe von 500,00 EUR zugesprochen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es insgesamt dem Kläger auferlegt. Zur Begründung der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Kläger verfrüht...

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