Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch eines Kinderschutzvereins, dessen Mitarbeiter als Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Familienrechtssache. Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung für den Verfahrenspfleger
Leitsatz (amtlich)
1) Die Bestellung einer natürlichen Person in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter eines Kinderschutzvereins zum Verfahrenspfleger des Kindes in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge ist auch dann wirksam, wenn die Auswahlentscheidung und die Bestimmung des Aufgabenkreises des Verfahrenspflegers rechtlich zu beanstanden ist.
2) In einem solchen Fall steht demVerein gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 2 FGG, 1908 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung zu.
Normenkette
FGG § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 S. 2; BGB § 1908e Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 7 T 238/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das elterliche Sorgerecht für das betroffene Kind wurde durch Urteil des Familiengerichts Essen vom 06.12.1994 im Rahmen der Scheidung der Ehe der Eltern der Mutter, … allein übertragen. Das Jugendamt der Stadt … hat am 17.06.1998 bei dem Amtsgericht angeregt, die Kindesmutter zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls vormundschaftsgerichtlich zu ermahnen. Der Richter des Vormundschaftsgerichts hat am 12.08.1998 die Kindesmutter und das Kind persönlich angehört. Nach dem Ergebnis des Termins sollte ein Zeitraum von sechs Monaten und ein danach von dem Jugendamt zu erstattender Bericht abgewartet werden, bevor über weitere Maßnahmen entschieden werden sollte.
Mit Schreiben vom 22.01.1999 hat das Jugendamt eine Fortsetzung des Verfahrens angeregt, weil sich die Situation des betroffenen Kindes weiter verschlechtert habe. Die Richterin des Vormundschaftsgerichts hat einen Anhörungstermin auf den 16.02.1999 anberaumt und terminsvorbereitend den Beteiligten zu 1) gebeten mitzuteilen, ob ein dort tätiger Mitarbeiter zur Übernahme des Amtes des Verfahrenspflegers bereit sei. Im Termin vom 16.02.1999 hat die Richterin zunächst den Beschluß verkündet, durch den Herr B. „vom Kinderschutzverein” zum Pfleger für das Kind gem. § 50 FGG bestellt worden ist. Nach Durchführung der Anhörung hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 22.02.1999 der Kindesmutter bestimmte Auflagen erteilt, angekündigt, daß die Einhaltung der erteilten Auflagen nach Ablauf von vier Monaten überprüft werden wird, sowie schließlich angeordnet, daß während dieser Zeit die angeordnete Verfahrenspflegschaft fortdauert. Mit Verfügung vom 12.07.1999 hat die Richterin das Jugendamt um die Vorlage eines Berichts über die weitere Entwicklung gebeten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich ergeben, daß die Kindesmutter sich mit einer Heimaufnahme des Kindes einverstanden erklärt hat; das Verfahren ist daraufhin ohne eine weitere Entscheidung abgeschlossen worden.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 06.12.1999 bei dem Amtsgericht beantragt, ihm als Verein einen Betrag von 123,08 DM als Aufwendungsersatz sowie für die Tätigkeit seines Mitarbeiters B. in der Zeit vom 16.02.1999 bis zum 19.11.1999 eine Vergütung von 865,00 DM (berechnet nach einem Zeitaufwand von 14,25 Stunden und einem Stundensatz von 60,00 DM) festzusetzen.
Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 09.02.2000 beantragt, eine förmliche Festsetzung gem. § 56 g Abs. 1 FGG zu treffen und in diesem Rahmen die Erstattung von Aufwendungen und die Bewilligung einer Vergütung zu versagen. Denn der Beteiligte zu 1) sei nicht als Verfahrenspfleger bestellt worden. Im übrigen sei, wie er später ergänzt hat, im Rahmen der Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG die Bestellung einer natürlichen Person in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter eines Vereins nicht vorgesehen, zumal es sich bei dem Beteiligten zu 1) nicht um einen anerkannten Betreuungsverein im Sinne des § 1908 f BGB handele.
Durch Beschluß vom 08.03.2000 hat die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts für den Beteiligten zu 1) Aufwendungsersatz in Höhe eines Betrages von 105,58 DM sowie eine Vergütung in Höhe von 865,00 DM mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Beträge aus der Staatskasse zu erstatten sind; ein Teilbetrag des zur Festsetzung beantragten Aufwendungsersatzes in Höhe von 17,50 DM ist abgesetzt worden.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) am 30.03.2000 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1) beantragt hat. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 17.08.2000 das Rechtsmittel zurückgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die sein Mitarbeiter am 22.09.2000 durch einen handschriftlichen Zusatz auf dem Empfangsbekenntnis für die Zustellung der landgerichtlichen Entscheidung eingelegt hat.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie...