Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 01.12.1987; Aktenzeichen 7 T 724/87) |
AG Bochum (Aktenzeichen 42 II 10/87) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz werden den Beteiligten zu 1.) auferlegt; sie haben auch die den übrigen Beteiligten in diesem Verfahren etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
In der Versammlung vom 14. März 1985 haben die Eigentümer der eingangs näher bezeichneten Anlage folgenden Beschluß gefaßt:
„Es wird beschlossen, keine Gegenstände, außer Kinderwagen, mehr in den Treppenhäusern abzustellen, die evtl. die Sicherheit gefährden, wie z. B. Blumenkübel. Bereits aufgestellte Dinge dieser Art sollten baldmöglichst entfernt werden.”
Zur Behebung von Meinungsverschiedenheiten über die Tragweite dieses Beschlusses haben sie sodann in Abwesenheit der Beteiligten zu 1.) in der Versammlung vom 20. Januar 1987 folgendes beschlossen:
„Punkt 10 des Protokolls vom 09. 04. 1985 (1/85):
Zum Schutze der Verwaltung wird ergänzend zum Versammlungsbeschluß vom 14. 03. 1985 einstimmig beschlossen, daß Schuhe witterungsbedingt im Flur auf der Fußmatte zeitweilig abgestellt werden, dürfen.”
Die Beteiligten zu 1.) haben mit am 11. Februar 1987 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragt, den Beschluß vom 20. Januar 1087 für ungültig zu erklären. Sie haben weiterhin in einem zunächst gesondert geführten Verfahren beantragt, die Verwalter der Anlage als Gesamtschuldner zu verpflichten, den ursprünglichen Beschluß durchzuführen und durch geeignete Maßnahmen auf die Bewohner einzuwirken, damit in Zukunft keine Schuhe mehr vor den Wohnungen abgestellt würden.
Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die fristgerecht eingelegten Erstbeschwerden der Beteiligten zu 1.) hat das Landgericht mit Beschluß vom 1. Dezember 1987 die beiden Verfahren verbunden und mit Beschluß vom gleicher Tage die Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1.) mit der weiteren Beschwerde, die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten fristgerecht beim Landgericht eingelegt haben. Sie sind der Auffassung, das Abstellen von Schuhen im Treppenhaus verstoße gegen die Verkehrssicherungspflicht: es habe daher mit dem angefochtenen Beschluß nicht gestattet werden dürfen und müsse von den Verwaltern in Ausführung des ursprünglichen Beschlusses unterbunden werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Wie der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1.) gegenüber dem Berichterstatter des Senats telefonisch klargestellt hat, richtet sich das Rechtsmittel entgegen dem Wortlaut der Beschwerdeschrift, in der vor; beiden Beschlüssen des Landgerichts die Rede ist, nicht gegen den Verbindungsbeschluß, dessen Anfechtbarkeit fraglich ist, sondern allein gegen die in einem einheitlichen Beschluß zusammengefaßten Sachentscheidungen des Landgerichts zu den zuvor getrennt geführten Verfahren.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 43 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG).
Zu Recht hat das mit zulässigen Erstbeschwerden befaßte Landgericht, das mit den Beteiligten mündlich verhandelt hat und dessen Verfahren auch sonst keinen Bedenken begegnet, in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den angefochtenen Beschluß für gültig erachtet. Weder verstößt der Beschluß gegen gesetzliche Bestimmungen – Rechtsnormen, die das Abstellen von Schuhen in Treppenhäusern verbieten, gibt es nicht. –, noch ist er mit den bei der Beschlußfassung zu beachtenden Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) unvereinbar. Allerdings gebieten es die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wie das Landgericht auch zutreffend ausgeführt hat, bei einer Regelung der Hausordnung die Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer für das Gebäude zu beachten. Diese Verpflichtung gebietet es auch, die zur Verhütung von Unfällen im Treppenhaus etwa erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Daraus folgt aber nicht, daß übliche und nachvollziehbare Verhaltensweisen von Hausbewohnern unterbunden werden müßten, um denkbar entfernte Gefahren von Treppenhausbenutzern abzuwenden, denen diese Treppenhausbenutzer bei der verkehrsüblichen und zumutbaren eigenen Sorgfalt ohne weiteres entgehen können.
Das zeitweilige Abstellen von Schuhen im Flur auf der Fußmatte bei schlechter Witterung ist weit verbreitet und als üblich anzusehen. Es hat seinen einleuchtenden Grund in dem Bestreben, Verschmutzungen der Wohnung zu vermeiden. Wer eine Wohnung betreten will, wird Schuhe, die in dieser Weise abgestellt sind, regelmäßig bemerken, weil er seinen Blick auf den Eingangsbereich richtet. Wer eine Wohnung nicht betreten will, wird sich der Fußmatte in aller Regel nicht nähern und durch die darauf abgestellten Schuhe somit auch nicht gefährdet werden. Bei ein...