Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 28.09.2015; Aktenzeichen 02 O 374/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Münster (02 O 374/14) vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 47.669,42 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Anderes ergibt. Hiergegen wendet sich die Berufungsführerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter verfolgt.
Die Klägerin trägt nunmehr vor:
Zu Unrecht habe das LG eine Beweisvereitelung des Beklagten zu 1) verneint, soweit dieser die von ihm im Unfallzeitpunkt getragenen Inliner ca. 5 bis 6 Wochen nach dem Unfall entsorgt habe. Angesichts der ihm bekannten Schwere der Verletzung der Klägerin, der Kenntnis, dass der Unfall auf das Brechen der Bremse der Inliner zurückzuführen gewesen sei, und des Umstandes, dass er von ihrem Ehemann aufgefordert worden sei, seinen Haftpflichtversicherer zu benennen und zu kontaktieren, hätte es dem Beklagten zu 1) klar sein müssen, dass es aus in ihrem Interesse liegenden Beweisgründen zur erfolgversprechenden Durchsetzung von Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüchen auf den Zustand der Inliner ankomme. Aus diesem Grunde habe er die Inliner nicht entsorgen dürfen. Dabei habe der Beklagte zu 1) zumindest fahrlässig gehandelt. Damit, dass der Beklagte zu 1) dies machen würde, habe sie nicht gerechnet. Sie sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) die Inliner aufbewahren werde.
Jedenfalls spreche zu Lasten des Beklagten zu 1) der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Porosität des Bremsklotzes Ursache für den Sturz gewesen und der Beklagte zu 1) bei einer Sichtprüfung dies hätte erkennen können.
Auch habe sie nicht in das Risiko eines Sturzes eingewilligt.
Die Beklagte zu 2) habe die ihr gegenüber bestehenden Warn-, Instruktions- und Fürsorgepflichten verletzt.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.04.2016 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 13.05.2016 zeigt gegenüber den bisherigen Ausführungen der Klägerin keine neuen Gesichtspunkte auf. Der Senat hält daher nach erneuter Beratung aus den fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses daran fest, dass die Berufung der Klägerin nach dem einstimmigen Votum im Senat ohne Erfolg ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 9495722 |
NJOZ 2016, 1289 |