Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 O 562/00) |
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28.11.2006 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Senat hat über die Berufung des Klägers und der Beklagten zu 3) am 27.11.2006 mündlich verhandelt (Protokoll Bl. 554 bis 556 GA, Berichterstattervermerk Bl. 559 bis 564 GA). Am Schluss der Sitzung hat er in Abwesenheit der zuvor Erschienen ein Urteil verkündet, mit dem die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens war, abgewiesen worden ist.
Der Kläger hat am folgenden Tag, dem 28.11.2006, ein Ablehnungsgesuch gegen die bei der mündlichen Verhandlung vom 27.11.anwesenden Richter gestellt, das am 28.11.2006 beim OLG Hamm eingegangen ist (Bl. 569 f. GA). Eine Begründung des Ablehnungsgesuchs ist nicht erfolgt.
II. Das vom Kläger gem. § 42 ZPO gestellte Ablehnungsgesuch ist wegen offenbarer Grundlosigkeit ersichtlich unzulässig und kann daher trotz der Regelung des § 44 Abs. 1 ZPO von den zuständigen Mitgliedern des Senats beschieden werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rz. 4).
Das Ablehnungsgesuch ist bereits deswegen unzulässig, weil pauschal und ohne Darlegung oder auch nur Andeutung eines Ablehnungsgrundes die bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Richter abgelehnt worden sind.
Es ist nicht zulässig, einen Spruchkörper als solchen abzulehnen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rz. 3). Selbst wenn man zugunsten des Klägers die erforderliche Individualisierung der abgelehnten Richter deswegen bejahen könnte, weil die bei der mündlichen Verhandlung tätigen Richter im Verhandlungsprotokoll genannt sind, ergibt sich die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs jedenfalls daraus, dass der Kläger nicht nur für keinen einzigen der bei der mündlichen Verhandlung tätigen Richter einen Ablehnungsgrund genannt hat, sondern diese pauschal ablehnen will. Eine solche pauschale Ablehnung ist offenbar grundlos und deswegen unzulässig. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt nicht nur eine Individualisierung des oder der abgelehnten Richter, sondern insbesondere auch eine Individualisierung des Ablehnungsgrundes voraus, wie sich aus § 44 Abs. 2, 1. HS ZPO ergibt. Ohne Nennung eines Ablehnungsgrundes ist ein Ablehnungsgesuch ersichtlich unzulässig, weil es keine Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ZPO zulässt.
Mangels Nennung eines Ablehnungsgrundes kann eine dienstliche Äußerung der bei der mündlichen Verhandlung tätigen Richter im vorliegenden Fall nicht erfolgen.
Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch zudem ersichtlich grundlos, weil der Senat in der Sache bereits am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2006 in der Sache in einer die Instanz abschließenden Weise entschieden hatte, während das Ablehnungsgesuch erst am nächsten Tag erfolgte.
Zwar kann ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit u.U.auch noch nach Erlass einer abschließenden Sachentscheidung in der Instanz gestellt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rz. 4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den §§ 43, 44 Abs. 4 ZPO, dass dem Kläger nach dem Schluss der streitigen Verhandlung vom 27.11.2006 kein Ablehnungsrecht mehr zustand, soweit sich nicht etwaige Ablehnungsgründe erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung herausgestellt haben oder ihm bekannt geworden sein sollten. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls sind nicht nur zu Beginn, sondern auch zu Ende der streitigen Verhandlung die Sachanträge gestellt worden. Gemäß §§ 43, 44 Abs. 4 ZPO müsste sich ein Ablehnungsgesuch daher auf Gründe gestützt werden, die erst nach der mündlichen Verhandlung entstanden oder ihm bekannt geworden sind. Da der Kläger sein Ablehnungsgesuch gar nicht begründet hat, s.o., liegen die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht vor.
Fundstellen