Leitsatz (amtlich)
1. Hebt das Landgericht auf Beschwerde des Antragstellers eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes aus formellen Gründen auf, weil neben dem in der Zwischenverfügung aufgezeigten ein weiteres, nicht mit Rückwirkung zu beseitigendes Eintragungshindernis bestehe, so erstreckt sich die Bindungswirkung der Entscheidung des Landgericht für das Grundbuchamt nicht auf die Beurteilung dieses anderweitigen Eintragungshindernisses.
2. Der Antragsteller ist deshalb zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen diese Entscheidung des LG, mit der er sich gegen die Annahme dieses anderweitigen Eintragungshindernisses wendet, nicht beschwerdebefugt.
3. Die fehlende Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers gemäß § 880 Abs. 2 S. 2 BGB kann Gegenstand einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sein.
4. Im Rahmen zulässiger Auslegung reicht für die Annahme einer Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers aus, wenn aus der notariellen Urkunde sein Wille hervorgeht, eine bestimmte Eintragung, die eine Rangänderung umfasst, zu bewirken.
Normenkette
GBO §§ 18, 71, 78; BGB § 880 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 25 T 771/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit die Beteiligten mit ihrem Rechtsmittel den Antrag verfolgen, das Grundbuchamt zur Eintragung des Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrechts entsprechend der Bewilligung vom 22.8.2001 anzuweisen.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Als Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks sind die Beteiligten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Der Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) in notarieller Urkunde vom 15.6.2001 (UR-Nr. … Notar … Vollmacht erteilt,
„mich in meiner Eigenschaft als Gesellschafter der „W. GbR” zu vertreten. Die Vollmacht ist beschränkt auf rechtsgeschäftliche Erklärungen, die von mir in meiner Eigenschaft als Gesellschafter der „W. und K. GbR” abzugeben sind. Der Bevollmächtigte ist insbesondere ermächtigt, Grundstücke zu veräußern und zu belasten und alle zur Durchführung von Rechtsgeschäften über Grundstücke erforderlichen grundbuchlichen Erklärungen abzugeben und zwar bezüglich der Grundstücke G. … Blatt 22162 …”
In notariell beglaubigter Urkunde vom 22.8.2001 (UR-Nr. … Notar … hat der Beteiligte zu 2) erklärt:
„Die Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G., Flur 84 Flurstück 326, verzeichnet im Grundbuch von … Blatt 22162, räumen hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung … Flur 84 Flurstück 284, verzeichnet im Grundbuch von G… Blatt 22852, ein Ver- und Entsorgungsleitungsrecht ein.”
Nach näherer Bezeichnung des Rechtsumfangs und Bezugnahme auf eine beigefügte Lageskizze hat der Beteiligte zu 2) bewilligt und beantragt, die Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzutragen, und zwar mit Rang vor den Grundpfandrechten Abt. III Nr. 2 und 3 des Grundbuchs aufgrund noch beizubringender Vorrangeinräumungsbewilligungen der Gläubigerin. In dem Beglaubigungsvermerk des Notars heißt es, der Beteiligte zu 2) handele sowohl im eigenen als auch im Namen des Beteiligten zu 1) aufgrund dessen Bevollmächtigung in der vorgenannten Urkunde vom 15.6.2001.
Den am 27.9.2001 von dem Urkundsnotar gem. § 15 GBO gestellten Eintragungsantrag hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Zwischenverfügung vom 8.10.2001 dahin beanstandet, es fehle die gem. § 880 Abs. 2 S. 2 BGB erforderliche Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 1); die zusammen mit dem Eintragungsantrag vorgelegte Urkunde vom 15.6.2001 ergebe keine Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2), den Beteiligten zu 1) hinsichtlich dieser Zustimmungserklärung zu vertreten.
Gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 2.11.2001 Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt hat, das Grundbuchamt zur Eintragung des Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrechts entsprechend der Bewilligung vom 22.8.2001 anzuweisen.
Das LG hat durch Beschluss vom 28.11.2001 die Zwischenverfügung aufgehoben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sei allein aus formellen Gründen aufzuheben. Denn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO lägen nicht vor. Unabhängig von dem in der Zwischenverfügung genannten Eintragungshindernis, nämlich dem fehlenden Nachweis der Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2), bestehe daneben ein weiteres Eintragungshindernis, das nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden könne. Denn die Erklärung des Beteiligten zu 2) vom 22.8.2001 ergebe ihrem Inhalt nach nicht, dass er namens des Beteiligten zu 1) auch die nach § 880 Abs. 2 S. 2 BGB erforderliche Zustimmungserklärung des Eigentümers für den Rangrücktritt der Grundpfandrechte habe abgeben wollen. Dieses weitere Eintragungshindernis hätte zwingend zur sofortigen Zurückweisung des Eintragungsantrages führen müsse...