Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsschließungsversicherung: Covid-19, Anspruch verneint
Leitsatz (amtlich)
Ansprüche wegen behördlicher Maßnahmen zur Corona-Pandemie hängen zunächst von den in der Betriebsschließungsversicherung vereinbarten Bedingungen ab. Kein Anspruch besteht bei Bedingungen in etwa wie folgt - Nr. 2: Anspruch, wenn die Behörde beim Auftreten von Krankheiten gemäß Nr. 3 dieser Bedingungen den Betrieb schließt, - Nr. 3: Meldepflichtige Krankheiten im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden und im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten. "Diese Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten ... nicht enthalten, besteht ... kein Versicherungsschutz."
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 18 O 234/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.642 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt ein Restaurant. Sie hat im Jahr 2019, bei Eröffnung des Betriebs, bei der Beklagten mehrere Versicherungen genommen, u.a. auch für den Fall der Betriebsschließung.
Dazu wurde in den Versicherungsbedingungen vereinbart:
((Abbildungen))
Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Anordnungen im Zuge der Covid-19-Pandemie musste die Klägerin das Restaurant zum 18. März 2020 schließen. Sie hat für die Zeit bis 3. Juli 2020 einen Anspruch in Höhe von 58.642 EUR nebst Zinsen geltend gemacht und einen weitergehenden Feststellungsantrag gestellt.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 479 ff. der elektronischen Hauptakte erster Instanz).
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Sie beantragt,
das Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin für die Zeit vom 18. März 2020 bis 3. Juli 2020 einen Betrag von 58.642,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Auf den Beschluss vom 18. Februar 2021 wird Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens der Klägerin in dieser Instanz wird auf die Berufungsbegründung und die Stellungnahme vom 14. April 2021 Bezug genommen.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Eine versicherte Betriebsschließung ist nicht erfolgt.
1. Vorbemerkung: In den letzten Monaten haben viele Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Betriebsschließungs-Versicherung geltend gemacht. Dabei ist deutlich geworden, dass die Versicherungsbedingungen der Versicherer durchaus unterschiedlich gefasst sind. Zahlreiche Hinweise und Anmerkungen zu dem Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (20 W 21/20) geben Anlass zu folgender Klarstellung: Der vorliegende Beschluss betrifft nur den Fall der Klägerin und nur die hier vereinbarten Bedingungen. (Ebenso kann dem Beschluss vom 15. Juli 2020 nur entnommen werden, wie der Senat jenen Rechtsstreit, nach dem damaligen Klägervortrag beurteilt hat.)
Dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonst eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beruht auf den Besonderheiten der hier in Rede stehenden Versicherungsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu allgemein etwa BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - IV ZR 308/13, juris; vgl. auch - zur Betriebsschließungsversicherung - OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2021 - 1 U 261/20, BeckRS 2021, 3248; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 - 7 U 335/20, juris-Rn. 65).
2. Eine Betriebsschließung nach Nr. 112 und 113 ist nicht erfolgt (zu ergänzenden Erklärungen des Versicherungsagenten noch sogleich unter 3).
a) Nach dem klaren Wortlaut von Nr. 112 und 113 ist eine Schließung wegen Covid-19 (Sars-Cov-2) nicht versichert. So wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer - auf den bei der Interpretation von Versiche...