Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 9 O 194/97)

 

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 1.171,80 DM zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Senat teilt nicht die Auffassung, ein notwendiger Anwaltwechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO liege auch dann vor, wenn ein Gläubiger einen nicht beim Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt, obwohl für ihn absehbar ist, daß die Angelegenheit ins streitige Verfahren übergehen wird und deshalb von einem beim Streitgericht zugelassenen Anwalt übernommen werden muß. Vielmehr vertritt er nach wie vor die Auffassung, daß die Kosten eines Mahnanwalts neben denen eines Prozeßbevollmächtigten nur dann erstattungsfähig sind, wenn ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht zu erwarten war und mit einer endgültigen Erledigung der Sache im Mahnverfahren gerechnet werden durfte (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1989 in Anwaltsblatt 1990, 326 f.). Im übrigen hat das OLG Düsseldorf seine frühere Rechtsprechung hierzu teilweise aufgegeben; es vertritt nunmehr die Ansicht, daß ein Gläubiger aus kostenrechtlicher Sicht einen Rechtsanwalt beauftragen muß, der sowohl bei dem Mahngericht als auch bei dem Streitgericht zugelassen ist (vgl. Beschluß vom 15. März 1990 in Anwaltsblatt 1990, aaO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1783745

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