Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an eine fahrlässige Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG).
Verfahrensgang
AG Herne-Wanne (Entscheidung vom 18.06.2012; Aktenzeichen 11 OW1 54 Js. 393/12 (121/12)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgerichts Herne-Wanne hat mit Urteil vorn 18.06.2012 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln eine Geldbuße von 400,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird. wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Am 02.09.2011 um 22:35 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW, Typ BMW amtliches Kennzeichen XXXXX, mit einer Blutkonzentration von 1,7 ng/ml THC die im Stadtgebiet von Herne-Wanne liegende Neidstraße in Höhe des Hauses Nr. 35. Um 23:22 Uhr wurde dem Betroffenen mit seiner Einwilligung eine Blutprobe entnommen, die, was eine forensischtoxikologischen Analyse des Universitätsklinikums Essen ergab, die o.g. Blutkonzentration aufwies.
Der Betroffene hätte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die Möglichkeit der fortdauernden Wirkung seines Cannabiskonsums erkennen können und müssen."
Nach den weiteren Urteilsausführungen hat der der Betroffene hat im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, zum Tatzeitpunkt seinen PKW mit einer Blutkonzentration von 1,7 ng/ml THC in der Neidstraße geführt zu haben. Ihm sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass bei ihm noch eine THC-Konzentration im Blut vorgelegen habe. da er bereits drei Tage vor der Tat "gekifft" hätte. Er sei davon ausgegangen, dass im Tatzeitpunkt das von ihm drei Tage zuvor eingenommene Betäubungsmittel vollständig abgebaut gewesen sei. Der bei ihm festgestellte THC-Wert sei im Übrigen so gering, dass eine Beeinträchtigung seines Fahrverhaltens ausgeschlossen gewesen sei. Er könne sich den Umstand, dass bei ihm THC im Blut festgestellt worden sei, nur so erklären, dass bei ihm, da er Insulin spritze, sehr hager sei und zudem nicht gewohnheitsmäßig "kiffe", THC verlangsamt abgebaut werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Das Rechtsmittel hat mit der erhobenen Sachrüge zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Herne-Wanne. Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob auch die erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen, da sie dem Rechtsmittel zu keinem weitergehenden Erfolg hätten verhelfen können.
Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 2 StVG.
Sie belegen zwar die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 24 a Abs. 2 StPO durch den Betroffenen.
Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels führt. Eine solche Wirkung liegt gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVO vor, wenn eine dieser in der Anlage aufgeführten Substanzen - bei Cannabis handelt es sich um das Abbauprodukt Tetrahydrocannabinol (THC) - im Blut nachgewiesen wird, ohne dass die Fahrsicherheit konkret beeinträchtigt gewesen sein muss (OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249). Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (NJW 2005, 349) können mit Rücksicht auf die durch verbesserten Nachweismethoden erhöhte Nachweisdauer dieser Zeitraum und die Wirkungsdauer nicht mehr gleichgesetzt werden. Es reicht daher nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut für die Erfüllung des Tatbestandes des § 24 a Abs. 2 StVG aus. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis der betreffenden Substanz in einer Konzentration, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall. wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkornmission vom 20.11.2002 (BA 2005, 160) empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist, der für THC (Cannabis) derzeit bei 1 ng/mi liegt (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 20.05.2008 - 5 Ss OVVi 282/08 - König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40.Aufl., § 24a StVG Rdnr. 21 a m.w.N.).
Nach den Urteilsfeststellungen ist im Blut des Betroffenen ausweislich des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums Essen vom 02.09.2011 Tetrahydrocannabinol (THC) in einer den o. g. Nachw...