Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Normenkette
WEG § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Münster (Aktenzeichen 26 II 144/88) |
LG Münster (Aktenzeichen 2 T 3/89) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) tragt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 400,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Sie streiten im Verfahren um die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen für die Monate Mai und Juni 1988. Nach § 16 Nr. 3 d) der Teilungserklärung vom 21.12.1972 (UR-Nr. 922/72 Notar …) ist der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, die von den Wohnungseigentümern aufgrund der Teilungserklärung zu entrichtenden Beträge namens der übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.06.1984 wurde ein Beschluß über den von dem Verwalter vorgelegten Wirtschaftsplan 1984/1985 (01.07.1984 bis 30.06.1985) gefaßt. Mehrheitlich angenommen wurde der folgende von dem Verwalter vorgeschlagene Beschlußwort laut:
„Der Wirtschaftsplan 1984/1985 wird mit den gleichen Ansätzen angenommen wie in der Vorlage ausgeführt, und zwar mit der Maßgabe, daß der Wirtschaftsplan über den 30.06.1985 hinaus seine Gültigkeit behält und bis zur Wirksamkeit des nächsten Wirtschaftsplanes, wobei außerordentliche Erhöhungen möglich sein sollen und der zurückgestellte Beschluß zum Wirtschaftsplan 1981/1982 auf einer der nächsten Wohnungseigentümerversammlungen erledigt werden soll.”
In der Eigentümerversammlung vom 04.12.1985 wurde mehrheitlich der Beschlußvorschlag des Verwalters über den Wirtschaftsplan 1985/1986 angenommen. Der Beschluß lautet:
„Der Wirtschaftsplan 1984/85 wird mit den gleichen Ansätzen für 1985/86 in der Beschlußfassung vom 26. Juli 1984 angenommen mit der Maßgabe, daß der Wirtschaftsplan über den 30.06.1986 hinaus seine Gültigkeit behält bis zur Wirksamkeit des nächsten Wirtschaftsplanes. Zusätzliche außerordentliche Erhöhungen und Umlagen von Beiträgen aus Beschlüssen einschließlich zurückgestellter Beschlüsse sollen wieder jederzeit durch Umlagen gefordert werden können.”
Diese Beschlüsse sind nicht nach § 23 Abs. 4 WEG angefochten worden. Aus dem Wirtschaftsplan 1984/1985 ergibt sich für die Eigentumswohnung des Beteiligten zu 2) zu Ziffer D 4 der Teilungserklärung ein monatlicher Vorschußbetrag von 400,– DM. In den Folgejahren ist ein Beschluß der Eigentümerversammlung weder über einen neuen Wirtschaftsplan noch über die Genehmigung einer von dem Verwalter aufgestellten Jahresabrechnung gefaßt worden.
Die Beteiligten zu 1), vertreten durch den Verwalter, haben mit Schriftsatz vom 26.07.1988 bei dem Amtsgericht beantragt, den Beteiligten zu 2) zur, Zahlung von 800,– DM nebst 8,75 % Zinsen seit dem 10.06.1988 zu verurteilen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Beteiligte zu 2) sei mit der Zahlung der Vorschußbeträge in Höhe von je 400,– DM für die Monate Mai und Juni 1988 für seine Wohnung zu Ziffer D 4 der Teilungserklärung rückständig. Sie haben die Auffassung vertreten, aufgrund der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 04.12.1985 sei der Beteiligte zu 2) auch über den Ablauf des Wirtschaftsjahres 1985/1986 hinaus verpflichtet, die festgelegten monatlichen Wohngeldvorschüsse zu leisten. Die Gemeinschaft nehme ständig Bankkredit in einer die Forderung übersteigenden Summe in Anspruch, den sie mit mindestens 8,75 % verzinsen müsse.
Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 04.12.1985 ergebe keine ausreichende rechtliche Grundlage für eine Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen, nachdem der Ablauf des Wirtschaftsjahres 1985/1986 nunmehr bereits mehr als zwei Jahre zurückliege. Eine solche Verpflichtung könne sich lediglich aus dem gemäß § 28 Abs. 1 WEG jährlich von dem Verwalter aufzustellenden und von der Eigentümversammlung zu beschließenden Wirtschaftsplan ergeben. Die rechnerischen Ansätze des Wirtschaftsjahres 1984/1985 stellten bezogen auf das Jahr 1988 keine geeignete Grundlage für die angemessene Vorschußleistung der Wohnungseigentümer dar. Denn in dem Wirtschaftsplan 1984/1985 seien rechnerisch die Betriebskosten für das Schwimmbad der Wohnungseigentumsanlage eingegangen, das jedoch während der Wirtschaftsjahre 1986 bis 1988 geschlossen geblieben sei.
Das Amtsgericht hat am 04.11.1988 mit den Beteiligten mündlich verhandelt und sodann durch Beschluß vom 19.12.1988 dem Antrag stattgegeben.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Rechtsstandpunkt aufrechterhalten hat. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, er habe zwischenzeitlich einen Teilbetrag der geltend gemachten Forderung von ...