Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 231/94) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 36/95) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 22.6.1995 verkündeten Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 T 36/95 – wird diese Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Verwalterin der vorbezeichneten Eigentümergemeinschaft. Im Verwaltervertrag ist vorgesehen, daß die Antragstellerin rückständige Hausgelder im eigenen Namen geltend machen kann. Der Antragsgegner ist seit dem … Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … mit Sitz in …. Die Gesellschaft ist Eigentümerin der Wohnungen Nr. 1 und 10. Die dafür anfallenden monatlichen Vorauszahlungen wurden 1993 in der durch genehmigten Wirtschaftsplan festgelegten Höhe bezahlt, während in den Monaten Januar bis April 1994 keine Zahlungen mehr erbracht wurden. In der Eigentümerversammlung vom … wurde die Jahresabrechnung … 1993 einstimmig genehmigt. Ebenso wurde der Wirtschaftsplan für 1994 beschlossen „in der vorgelegten Form unter Beibehaltung der derzeitigen monatlichen Wohngeldbeträge”. Darüberhinaus wurde entschieden, daß die anteilig von jedem Wohnungseigentümer aus Wirtschaftplänen zu zahlenden Wohngelder mit dem Beschluß über den Plan in einer Summe fällig werden. Diese Beschlüsse sind unangefochten geblieben.
Auf Anforderung der Antragstellerin beglich der Antragsgegner das für die Wohnungen Nr. 1 und 10 entstandene Abrechnungssaldo aus dem Jahr 1993 sowie die ab Mai 1994 fälligen Wohngeldvorauszahlungen, wobei die Zahlungen nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens erfolgten. Nicht bezahlt hat der Antragsgegner die offen gebliebenen Hausgeldvorschüsse der Monate Januar bis April 1994. Dazu hat die Antragstellerin geltend gemacht, der Antragsgegner sei verpflichtet, diese Forderung aus der Konkursmasse vorab auszugleichen. Der Zahlungsanspruch der Gemeinschaft sei mit dem Beschluß der Gemeinschaft über den Wirtschaftsplan 1994 entstanden. Da diese Beschlußfassung zeitlich nach der Konkurseröffnung liege, handele es sich bei dem Vorauszahlungsanspruch der Gemeinschaft für die Monate Januar bis April 1994 nicht um eine einfache Konkursforderung, die lediglich zur Tabelle angemeldet werden könne. Der Beschluß vom … sei für den Antragsgegner verbindlich, nachdem er die Entschließungen der Gemeinschaft nicht angefochten habe. Der Antragsgegner hat den Standpunkt vertreten, er könne nur mit den Hausbewirtschaftungskosten belastet werden, die nach Konkurseröffnung begründet wurden. Deshalb sei er nicht verpflichtet, die Spitzenbeträge aus der Jahresabrechnung 1993 und die rückständigen Vorschüsse aus den Monaten Januar bis März 1994 zu bezahlen. Diese Forderungen seien bereits gegenüber der Gemeinschuldnerin entstanden und deshalb zur Konkurstabelle anzumelden. Überdies sei der am 2.5.1994 gefaßte Beschluß zur Fälligkeit der Hausgeldvorschüsse unwirksam.
Die Antragstellerin hat den zunächst angekündigten Antrag im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von 764,41 DM zurückgenommen, über weitere 2.293,23 DM für erledigt erklärt und ferner beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, 6.322,62 DM nebst 4 % Zinsen auf 8.615,85 DM ab dem 2.5.1994 bis zum 7.9.1994, auf 7.851,44 DM ab dem 8.9.1994 bis zum 7.10.1994, auf 7.087,03 DM ab dem 8.10.1994 bis 2.11.1994 und auf 6.322,62 DM seit dem 3.11.1994 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
diesen Antrag abzuweisen.
Das Amtsgericht hat nach dem Antrag der Antragstellerin entschieden. Zur Begründung ist darauf abgestellt, die Forderungen der Gemeinschaft auf die Spitzenbeträge aus der Jahresabrechnung 1993 und auf die noch rückständigen Vorauszahlungen der Monate Januar bis April 1994 seien erst durch den Beschluß vom … begründet worden, mithin nach der Konkurseröffnung. Nur soweit er verpflichtet wurde, die vorbezeichneten Vorschußzahlungen zu erbringen, hat der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Die Abrechnungsbeträge für das Jahr 1993 und die weiteren Vorschüsse für die Monate Mai bis Dezember 1994 wurden bezahlt. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und ausgeführt, die Verpflichtung, für die streitbefangenen Monate Wohngeldvorschüsse zu zahlen, beruhe nicht auf dem Eigentümerbeschluß vom …. Die Zahlungsverpflichtung finde im Haushaltsplan des Vorjahres solange eine rechtliche Grundlage, bis der neue Wirtschaftsplan beschlossen werde. In der Gemeinschaft bestehe eine entsprechende stillschweigende Übereinkunft, um die notwendige Liquidität zu erhalten. Unter diesen Umständen habe die streitige Forderung schon gegenüber der Gemeinschuldnerin bestanden, und der Antragsgegner könne damit nicht belastet werden. Mit ihrer dagegen erhobenen sofortigen weiteren Beschwe...